Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen
Wir haben bis September 2011 zur Miete gewohnt und parallel ein Haus, welches wir gekauft hatten, renoviert. Im Oktober sind wir dann eingezogen.
Frage:
Kann ich die Handwerkerleistungen erst ab dem Einzugstermin geltent machen oder auch schon vorher? Wie wird das nachgewiesen? Meldebescheinigung?
Danke
1 Antwort
Du kannst die Handwerkerleistungen für Renovierungsarbeiten auch schon vor dem Umzug steuerlich nach § 35a EStG geltend machen. Der (üblicherweise nicht erfragte) Nachweis ergibt sich später durch das Faktum Umzug, aber notfalls kannst Du die Ummeldung ja vorlegen.
Es heißt in Textziffer 19 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010:
"Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleich-zusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. .... Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen."
Siehe: kuerzer://hndl2010
Bitte beachte, dass Arbeiten zur Schaffung eines neuen Wohn- oder Nutzraumes nicht abzugsfähig sind. Textziffer 20 "...Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.".
Es wäre nicht der erste Betreiber, der solche Antworten fremdverwertet.
Beiträge in anderen Foren habe ich schon in erstaunlichen Communities wiedergefunden. Und wenn jetzt sogar noch dein Link gekapert wird, macht das nachdenklich.
Saubere Antwort! Klasse!
Inhaltlich bin ich aber immer noch der Überzeugung, dass "Haushalt" und "Haus" bzw. "Wohnung" unterschiedliche Dinge sind. Haus/Wohnung = Gebäude/teil und Haushalt = Wirtschaftsgemeinschaft.
Aber das FG Köln hat erst kürzlich wieder einmal anders entschieden und sich der allgemeinen Verwechslung zwischen Wohnung und Haushalt angeschlossen :-(
Es kann doch nicht sachgerecht sein, dass die Hemdenbügelei nur abgezogen werden kann, wenn die Bügeltante nach Hause kommt. Die Arbeit und das Ergebnis sind doch dieselben.
Und selbst wenn man die Verwechslung mitmachen möchte: Es heißt ja "haushaltsnah". Wie nah denn? Wenn ich neben der Hemdenbügeltante wohne, ist das nah genug?
Hoffentlich wird 35a bald abgeschafft. Dann hat es auch ein Ende mit dieser Unlogik.
Danke für Dein Lob.
Ich bin allerdings nicht Deiner Ansicht, den § 35a EStG abzuschaffen, denn der ist nicht nur eine finanzielle Hilfe für den Haushalt, sondern auch eine wichtige Bremse gegen handwerk- und dienstliche Schwarzarbeit. In der düsteren Vergangenheit hörte man insb. von Handwerkern immer wieder die geldgierige Frage "Brauchen Sie eine Rechnung mit Mehrwertsteuer oder wollen Sie diese sparen?". Der haushaltende Kunde hat dann meist ebenso begierig den Arbeitspreis ohne MWSt bezahlt. Für den Handwerker war der Gewinn natürlich viel größer, denn er sparte noch viele andere Kostenelemente.
Aber es gibt noch eine andere Blickweise: Der "einfache" Steuerzahler (der ohne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Geschäftsbetrieb etc.) bekommt mit dieser Steuerabzugsmöglichkeit das gute und dankbare Gefühl, dass er auch "mal Steuern sparen" kann und sein Beitrag zur steuerrechtlichen Ehrlichkeit gegenüber der Schwarzarbeit dadurch faktisch, politisch und gesetzlich respektiert und anerkannt wird. Dadurch können dann bspw. öffentliche und/oder politische Exponierte bzw. Repräsentanten wieder eine Menge über's Volk und sich lernen.
Die Bügel-Peanuts stören (mich) nicht, da jede gute Heimreinigungskraft (praktische Details finden sich im o.a. BMF-Schreiben in Textziffern 5 und 10) auch in Deinem Heim bügeln kann - notfalls muss man ihr (ihm oder Dir?) die Sache mit der Temperatureinstellung auf dem Bügeleisen und dem Kalkwasser dreimal erklären.
Und "haushaltsnah" macht spätestens Schluss an der Grundstücksgrenze und fängt in der Ferienwohnung wieder an. Das ist m. E. klar genug. Wer es noch genauer wissen möchte, sollte sich auch mal dieses nicht leicht verständliche Urteil des FG Münster (21. 05. 2010 - 14 K 1141/08 E) durchlesen:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2010/14K114108Eurteil20100521.html
Wofür der 35a gedacht ist, ist mir auch klar. Hätte man auch anders lösen können.
Wenn die Grundstücksgrenze das Merkmal ist, dann ist es doch bereits "im Haushalt" - sofern man Haushalt und Haus miteinander verwechseln möchte, oder?
Was geurteilt wird und was das BMF schreibt, weiß ich selber. Besser wird es dadurch aber nicht.
Der vorstehende Link wurde von einem Pressedienst gekapert und zweckentfremdet. Hier der neue Link zum BMF-Schreiben vom 15.02.2010: http://kuerzer.de/BMF100215