Bauschuttcontainer von der Steuer absetzbar?

3 Antworten

Bei welcher Einkunftsart denn?


LittleArrow  25.04.2018, 09:50

§ 35a EStG

Katrin0860 
Beitragsersteller
 25.04.2018, 09:57
@LittleArrow

versteh ich nur leider nicht so richtig. Fracht- und Aufstellkosten sollten doch so absetzbar sein, oder? Wir haben neue Fenster, neue Türen und neue Bäder. Alles wurde in Eigenleistung ausgebaut. Einbau der neuen Fenster auf Rechnung. Die Entsorgung sollte immer selbst vom Containerdienst angemeldet werden, da die Handwerker es nicht in Auftrag geben wollten.

LittleArrow  25.04.2018, 12:19
@Katrin0860

Siehe meine Antwort dazu und den Link. Da ist alles erklärt.

Du hättest die Entsorgung als Nebenleistung den Handwerkern in Auftrag geben müssen! Wenn sie es so nicht wollten, hättest Du einen anderen Handwerker beauftragen müssen.

Katrin0860 
Beitragsersteller
 25.04.2018, 09:15

was meinst du damit? ich bin arbeitnehmer

Kommt drauf an.

Wenn du das Haus selbst entkernt hast und anschließend nur den Bauschutt entsorgst, ist die Entsorgung nicht absetzbar.

Hast du hingegen einen Handwerksbetrieb engagiert, dessen vertragliche Hauptleistung in der Entkernung (und ggf. weiteren Sanierungsarbeiten) des Hauses bestand, dann ist die Bauschuttentsorgung Nebenleistung zu dieser Hauptleistung. Da die Sanierung selbst unter § 35a Abs. 3 EStG fällt, ist dann folglich auch die Bauschuttentsorgung begünstigt. Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, gibt es auch keine Einschränkung in Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag (abgesehen von dem allgemeinen Höchstbetrag von max. 1.200,00 € Steuerersparnis).


LittleArrow  25.04.2018, 09:49

Anfänglich sehr gut begründet.

Aber dies irritiert: "Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, ...". Die Containerleistung muss als eine Nebenleistung der Handwerkerleistung erkennbar bleiben. Wenn der Handwerker 10 Stunden Badsanierung zu € 500 und zig-fache Container-Abfallentsorgung mit € 5.500 berechnen würde, dann würde die Nebenleistung möglicherweise doch zur nicht nachvollziehbaren Hauptleistung.