Bauschuttcontainer von der Steuer absetzbar?
Hallo,
ich habe mehrere Container mit Bauschutt entsorgen lassen. Der Bauschutt kam durch eine Kernsanierung eines Eigenheims zu stande. Fließen, Putz usw. wurden in Eigenleistung entfernt. Da die Entsorgung selbst wie die Müllabfuhr nicht absetzbar ist, wollte ich fragen, ob die Aufstellung bzw. Fracht absetzbar wäre?
3 Antworten
Nein, da die Leistung außerhalb des Haushaltes erbracht wurde und - wie schon von blackleather ausgeführt - keine Nebenleistung eines Handwerkers ist.
Näheres unter Textziffer 39 hier:
Bei welcher Einkunftsart denn?
versteh ich nur leider nicht so richtig. Fracht- und Aufstellkosten sollten doch so absetzbar sein, oder? Wir haben neue Fenster, neue Türen und neue Bäder. Alles wurde in Eigenleistung ausgebaut. Einbau der neuen Fenster auf Rechnung. Die Entsorgung sollte immer selbst vom Containerdienst angemeldet werden, da die Handwerker es nicht in Auftrag geben wollten.
Siehe meine Antwort dazu und den Link. Da ist alles erklärt.
Du hättest die Entsorgung als Nebenleistung den Handwerkern in Auftrag geben müssen! Wenn sie es so nicht wollten, hättest Du einen anderen Handwerker beauftragen müssen.
Kommt drauf an.
Wenn du das Haus selbst entkernt hast und anschließend nur den Bauschutt entsorgst, ist die Entsorgung nicht absetzbar.
Hast du hingegen einen Handwerksbetrieb engagiert, dessen vertragliche Hauptleistung in der Entkernung (und ggf. weiteren Sanierungsarbeiten) des Hauses bestand, dann ist die Bauschuttentsorgung Nebenleistung zu dieser Hauptleistung. Da die Sanierung selbst unter § 35a Abs. 3 EStG fällt, ist dann folglich auch die Bauschuttentsorgung begünstigt. Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, gibt es auch keine Einschränkung in Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag (abgesehen von dem allgemeinen Höchstbetrag von max. 1.200,00 € Steuerersparnis).
Anfänglich sehr gut begründet.
Aber dies irritiert: "Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, ...". Die Containerleistung muss als eine Nebenleistung der Handwerkerleistung erkennbar bleiben. Wenn der Handwerker 10 Stunden Badsanierung zu € 500 und zig-fache Container-Abfallentsorgung mit € 5.500 berechnen würde, dann würde die Nebenleistung möglicherweise doch zur nicht nachvollziehbaren Hauptleistung.
§ 35a EStG