Wieviel darf man als Sicherheit bei Handwerkerleistungen einbehalten?
Wir haben leider große Probleme mit unserem Elektriker. Seit einer Ewigkeit stellt er die Arbeiten nicht fertig. Ist kaum telefonisch erreichbar und ist sehr unzuverlässig. Nun hat er wieder eine Abschlagsrechnung gestellt, die viel zu hoch ist. So viel Leistung hat er gar nicht erbracht. Die Rechnung beträgt 5000 Euro aber er hat davon maximal 2.300 Euro an Leistung erbracht. Aber eigentlich möchte ich ihm nicht einmal diese 2.300 Euro bezahlen bis er die Arbeiten fertig gestellt hat, sonst habe ich ja gar kein Druckmittel mehr. Ich habe irgendwo gelesen, dass man sowieso bis zu 5 % der Gesamtsumme als Sicherheitseinbehalt abziehen darf. Stimmt das? Wir haben keinen Vertrag gemacht. Er hat ein Angebot erstellt und wir haben dies akzeptiert. Danke schon mal für alle Antworten.
2 Antworten
5 % sind üblich, aber nicht gesetzlich bestimmt. Es geht im die Vergabe und Vertragsordnung für das Baugewerbe und dort um § 17.
Einiges an Infos findest Du noch hier:
http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=2
Davon mal abgesehen, wenn ein Angebot gemacht und akzeptiert wird, dann ist dies Angebot der Vertragsinhalt und es ist ein Vertrag zustande gekommen.
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Genau das habt ihr abgeschlossen mit Angebot und Akzeptanz.
Kannst Du ihn mal auf der Baustelle antreffen?
Am besten gemeinsam durchgehen, was geleistet ist. Auf der Rechnung abhaken udn dann im Angebot nachsehen, was Du zum Thema "Abschlagszahlung " steht.
Wenn er Recht auf Abschläge hat, dann sind die auch, aber in richtiger Höhe, zu begleichen.
Man darf überhaupt nicht einbehalten, es sei denn, es wäre etwas anderes vereinbart.
In Eurem Fall geht es aber nicht um "Einbehalt", es geht vielmehr darum, dass die in Rechnung gestellte Abschlagzahlung nicht dem Wert der erbrachten Werkleistung entspricht und auf darauf hat der Werkunternehmer gerade keinen Anspruch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/632a.html
Ich würde dem Handwerker schriftlich Frist zum Abschluß der Arbeiten setzen und zudem die Richtigkeit der Abschlagrechnung monieren. Gleichzeitig kann man ankündigen, nur auf eine korrekte Rechnung zahlen zu wollen und bei fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen und diesen anderweitig zu vergeben.
Also bist du auch der Meinung ich sollte ihm erst einmal nichts zahlen?