Als Rentner in Deutschland abgemeldet und nach Thailand ausgewandert. Ist es rechtens, dass ich jetzt auf die Betriebsrente in D. Steuern zahlen soll?

Guten Tag!

Hier die wohl relevanten Hintergründe zu meiner Frage:

Vor über 10 Jahren bin ich, nach meiner Abmeldung aus Deutschland nach Thailand ausgewandert. Vorher habe ich mich beim Finanzamt Neubrandenburg noch als unbeschränkt steuerpflichtig registrieren lassen. Zwischen Deutschland und Thailand besteht ein s.g. Doppelbesteuerungsabkommen, wonach ich meine Steuern in Thailand bezahlen müsste. Bei mehrmaligen Nachfgragen hier wurde mir vom Amt immer gesagt, dass man sich diesbezüglich melden würde, wenn die Steuern fälig wären. Deshalb habe ich hier zwar eine Personenidentifikationsnummer aber noch keine Steuernummer bekommen.

Ich beziehe eine Altersrente von der gesetzl. Rentenversicherung und eine Betriebsrente (beides Deutschland). Jetzt verlangt die Auszahlungsstelle der Betriebsrente von mir eine Bescheinigung vom Finanzamt Thailand, das ich steuerlich bekannt und erfasst bin. Kriege ich aber hier aus o.g. Gründen erst mal nicht. Anderenfalls soll die Betriebsrente mit Steuerklasse 6 besteuert werden.

Meine erweiterte Frage dazu wäre also, ob die Betriebsrentenstelle in deutschland überhaupt berechtigt ist, eine solche Forderung zu stellen, da ich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nur in Thailand steuerpflichtig bin. Auf der Grundlage dieses Abkommens geht es meiner Meinung nach die Stelle in Deutschland nichts mehr an, wieviel Steuern ich hier bezahle. Oder liege ich da falsch?

Es wäre nett, eine kompetente Antwort unter Berücksichtigung der o.g. Angaben zu bekommen. Vielen Dank!

Ausland, Steuern
Freiberufler für 1 Jahr in Schweden vor Ort

Hallo, ich bin seit langem Freiberufler im IT-Bereich und war in den letzten vier Jahren in einem Projekt in Österreich tätig. Dabei bin ich wöchentlich gependelt, habe im Hotel gewohnt und war jedes Wochenende zuhause in Deutschland. Jetzt habe ich ein Projekt in Schweden, mein Vertrag gilt erst mal bis Ende 2013. Das mit dem wöchentlichen Pendeln möchte ich nicht mehr machen, ich möchte auch nicht im Hotel wohnen, sondern habe mir hier in Stockholm eine Wohnung gesucht. Die ganzen Fragen wegen einer schwedischen 'personnummer' und ob ich mich beim Einwanderungsamt anmelden muss, lasse ich jetzt mal außen vor. Die erste Frage ist für mich nämlich gerade, ob ich mein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Schweden versteuern muss oder weiter wie bisher in Deutschland. Zu freiberuflicher Tätigkeit von Ausländern vor Ort in Schweden habe ich bei den Schweden bisher überhaupt nichts gefunden, außer der Möglichkeit, sich in Schweden selbst als Freiberufler ("self-employed") anzumelden, was ich aber nicht unbedingt will.

Ich habe mir das schwedisch-deutsche DBA angeschaut und wäre dankbar um eine Einschätzung, ob meine Interpretation richtig ist. Ich sehe es so:

  • Artikel 4 bestimmt einen der beiden Staaten als denjenigen, in dem ich als "ansässig" gelte. Nach 4(1)a kann ich sowohl in D ansässig sein (weil steuerpflichtig, Wohnsitz in D), als auch eventuell in Schweden (ständiger Aufenthalt, Wohnung, erst mal egal ob angemeldet oder nicht). Aber nach 4(2)a gelte ich dann doch als in D ansässig, weil ich dort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ("Mittelpunkt meiner Lebensinteressen") habe. Was ja auch wirklich so ist.

  • Nach Artikel 14 können dann meine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur in diesem Staat besteuert werden, "es sei denn, dass [mir] im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht". Jetzt ist natürlich die Frage, was eine "feste Einrichtung" ist. Ich würde darunter ein Büro, eine Werkstatt oder etwas ähnliches verstehen, ähnlich dem, was an anderer Stelle als "Betriebsstätte" von Firmen bezeichnet wird. Aber meine Wohnung in Schweden ist das nicht, denn dort übe ich meine Tätigkeit nicht aus. Ist das Büro des Kunden meines Auftraggebers, wo ich einen Schreibtisch zur Verfügung habe, eine "feste Einrichtung" in diesem Sinn? (Bei meinem Auftraggeber selbst habe ich keinen Schreibtisch!) Und wenn ja, bedeutet die Formulierung "steht eine solche Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteruert werden, ...", dass es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt, ich also wählen kann, ob ich trotzdem in D versteuere?

Es wäre mir viel leichter, wenn ich sicher sein könnte, dass ich nur in D versteuern muss. Nicht nur wegen der Höhe der schwedischen Steuern (über die ich eigentlich mehr Gerüchte als klare Aussagen gefunden habe), sondern auch wegen der "Planbarkeit".

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Matthias

Ausland, DBA, Doppelbesteuerung, Freiberufler, Steuern, Steuerpflicht

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