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Du kannst die Lizenz einfach zu dem Preis, den Du bezahlst weiterberechnen. Das ist Deine Preisfreiheit. Aber gesondert als Mehrwertsteuer oder verklausuliert als Gebühr darfst Du die von Dir bezahlte Mehrwertsteuer nicht ausweisen - und Dein Kunde darf keine Vorsteuer abziehen. Genau das schließt die Kleinunternehmerregelung aus.

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Wir waren auch mal diesbezüglich beim Amt. Die Dame war sehr freundlich. Sie hat die Aufgabe zu prüfen, welches Risiko Du mit Deinen Geschäftsplänen eingehen wirst und ob Du das tragen kannst. Sie muss Dich davor schützen, wenn Du voll geschäftsfähig bist, dass Du Dich nicht unabsichtlich auf ewig verschuldest. Denn Du kommst dann ganz alleine auch für die Folgen und somit Schulden Deiner Erwerbstätigkeit auf.

Wir Eltern wurden gefragt, ob wir es unserem Kind zutrauen, wie selbständig es ist, ob wir in die Pläne eingeweiht sind, ob wir bereit sind unserem Kind bei geschäftlichen Fragen wie Buchhaltung usw. zu helfen.

Unser Kind wurde dazu gefragt, welche geschäftlichen Pläne es hat. Welche finanziellen Umfänge dahinterstecken. Wie viel allgemeine Ahnung zum Geschäftsleben vorhanden ist.

Soweit ich weiß wurde die Schule schriftlich danach angefragt.

Hab keine Angst: das Amt hat die Aufgabe Dich zu schützen und wird in Deinem Interesse agieren

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Unabhängig von der steuerlichen Frage: sei vorsichtig. Normalerweise erhält man nicht so viel Geld für nur "reden".

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Nein, davon würde ich abraten. Sonst musst Du ja für jedes Gewerbe eine eigene Buchhaltung machen - und somit am Besten ein eigenes Bankkonto führen.

Da würde ich eher mit Kostenstellen arbeiten, wenn es für Dich wichtig ist, zu wissen mit welchem Tätigkeitsbereich Du wieviel verdienst.

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Ja, Du kannst die Miete auf jeden Fall auch abziehen. Das sind ja betrieblich bedingte Ausgaben. Die kannst Du von Deinen Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Du ja mit zu Deiner Steuererklärung abgeben musst abziehen.

Es ist dabei egal, ob du auf einmal kaufst oder jeden Monat die Ausgaben als Miete hast. Beides reduziert Deinen Gewinn.

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Ruf doch einfach beim Finanzamt an. Es lässt Dir doch sowieso sonst keine Ruhe. Die werden das dort verstehen. Im Prinzip ist doch die Zahl einfach in der falschen Reihe gelandet. Wenn Du das so erzählst, dann machen die dort einen Haken dran und gut ist.

Und in Zukunft passiert Dir das ja bestimmt nicht mehr.

Ansonsten kann ich meinen Vorrednern nur recht geben. Die beim Finanzamt haben das bestimmt schon korrekt von sich aus berücksichtigt. Und wenn was von ihrer Seite zu klären gewesen wäre, hätten die sich garantiert schon bei Dir gemeldet

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kommt auf die Höhe der Umsätze an: sind diese höher als 50.000 € im Quartal, dann monatlich ansonsten eine im Quartal.

Schau mal hier beim BZST nach.

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Für Privatpersonen ist es streng genommen nur Pflicht Rechnungen auszustellen, wenn es um Geschäfte mit Grundstücken geht (siehe §14 UStG). (man denke nur an den Einkauf in einer Bäckerei - hier schreibt auch keiner eine Rechnung wegen ein paar Brötchen).

Von daher, wenn alles über das Bankkonto läuft, kannst Du jeden Umsatz damit belegen - und mit Deinen Bestellungen.

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Dein Gewinn wären dann 50,42 Netto - 41,65 Netto, also 8,77 €.

Davon kommen die 50,42 € netto als Einnahmen aus Umsatzerlösen in die EÜR und die 41,65 Netto als Ausgaben für Waren in die EÜR.

Dazu kommen die MwSt-Beträge auch in die EÜR, aber unter andere Kennziffern: Einmal Deine eingenommene Umsatzsteuer (9,58 €) und einmal Deine bezahlte Vorsteuer (6,65 €). Und nochwas musst Du in die EÜR eintragen: die bezahlte Umsatzsteuer (Differenz zwischen Ust und Vst: 9,58 - 6,65 = 2,93 €), die Du dem Finanzamt überwiesen hast.

Damit das Finanzamt weiß, dass es Umsatzsteuer von Dir bekommt, musst Du eine UStVA abgeben (monatlich oder quartalsweise). Dort kommen dann die USt und VSt-Beträge rein und werden voneinander abgezogen. Die verbleibende Differenz von 2,93 € musst Du dann dem Finanzamt bis zum 10. des Folgemonates überweisen und die Erklärung natürlich dazu passend abgeben.

Vielleicht hilft Dir diese Seite zur weiteren Erklärung weiter.

Diese Sachverhalten müssten alle gängigen Buchhaltungstools am Markt abdecken.

Mal ein Link, in dem verschiedene Tools gelistet sind.

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Hat mich jetzt selber interessiert. Im Netz hab ich folgende Links dazu gefunden:

  • PBV.pdf (gesetze-im-internet.de) und diese Verordnung verweist auf das HGB:
  • § 238 HGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Ich bin kein Jurist, aber ich würde behaupten, wenn das Pflegeheim nicht zu klein ist, dann muss er ausreichend Aufzeichnungen führen und vorlegen können...

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Wenn Beträge angemahnt werden, dann muss genau ersichtlich sein, welche Rechnungen und damit Leistungen noch nicht bezahlt wurden. Das muss jedes Unternehmen leisten können - und auch Pflegeheime. Und diese Auskunft müssen Sie Ihnen auch zur Verfügung stellen.

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Wenn ich es richtig verstehe, musst Du einen Eigenbeleg anfertigen. Darauf schreibst Du den Grund für die Korrekturbuchung (falsches Bankkonto bebucht am 02.06. gebucht). Und dann buchst Du - wie melvinkraus vorgeschlagen hat - das eine Bankkonto gegen das andere Bankkonto über den Betrag von 9000 €.

Also: richtiges Bankkonto im Soll (bzw. als Geldeingang) an falsches Bankkonto im Haben (bzw. als Geldausgang) über 9000 €.

Warum soll das nicht gehen?

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Microjobbing: Hilfe beim Fragebogen für Steuerliche Erfassung?

Hi,

ich habe mit Microjob-Apps angefangen nebenbei etwas zu verdienen, laut meinem Finanzamt soll ich eine Tätigkeit anmelden mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort habe ich einige Fragen, zunächst einmal, den Fragebogen für Einzelunternehmen nehme ich oder ?

Dann:

  • Art der Tätigkeit: Kann ich das so eintragen?: "Microjobbing (Streetspotr, BeMyEye, Roamler, etc.)"
  • Bezeichnung des Unternehmens: Was trage ich hier ein? Bin ja eine Privatperson.
  • Beginn der Tätigkeit: Kann das in der Vergangenheit liegen? denn ich habe ja vor ein paar Wochen schon angefangen.
  • Kleinunternehmer-Regelung mache ich geltend, richtig?
  • Gewinnermittlungsart: Was gebe ich da an? Einnahmenüberschussrechnung?
  • Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gemäß § 4 UStG ausgeführt: Ja oder Nein?
  • Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Absatz 2 UStG unterliegen: Ja oder Nein?
  • Es werden ganz oder teilweise Umsätze ausgeführt, die der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen: Ja oder Nein?
  • Ich berechne die Umsatzsteuer nach: Sollversteuerung oder Istversteuerung? Und wenn Istversteuerung, welchen Haken setze ich darunter?
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht beantragen, richtig?

Kann jemand beim Ausfüllen helfen ? Danke!

Außerdem verstehe ich nicht ganz: bei Streetspotr kann ich meine Umsatzsteuer-ID angeben als Gewerbetreibender. Das bin ich dann aber trotzdem nicht, oder? Bei Roamler kann ich als Gewerbetreibender meine Steuernummer angeben...

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Eine USt-Id ist nur notwendig, wenn Du mit dem EU-Ausland Geschäfte machen willst. Siehe auch folgender Abschnitt vom BZSt:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( USt - IdNr.) ist ein eindeutiges Identifikationsmerkmal für EU -Unternehmer im Bereich der Umsatzsteuer. Sie dient der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Leistungen. Unternehmer, die am EU -Binnenmarkt teilnehmen, benötigen die USt - IdNr.
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Das heißt somit ganz konkret, dass die Rechnungen dieses Jahr noch alle den Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt werden können.

Erst ab dem 01.01.2022 müssen dann alle Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Ihr solltet auf jeden Fall prüfen, wenn nur ein Kunde vorhanden ist, ob Ihr in das Thema Scheinselbständigkeit reinrutscht.

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Ich kann mich nur wfwbinder anschließen. Bei der UStVA handelt es sich um eine Voranmeldung. Da ist es nicht soo wichtig, ob das im Januar oder Februar drinsteht.

Wichtig ist, dass die Umsatzsteuermeldung (USt) für das ganze Jahr stimmt. Diese ist maßgeblich für die abzuführende Umsatzsteuer und verbindlich. Dort werden ja auch die einzelnen Abweichungen der UStVAs unterm Jahr ausgeglichen (z. B. wenn Du nach Abgabe der UStVA noch einen Beleg von einer geschäftlichen Ausgabe in Deinem Geldbeutel findest und dieser noch in den Zeitraum gehört hätte. Wenn das nur ein paar Euro-Beträge sind, dann wird keiner eine korrigiert UStVA abgeben. Das wird dann alles in der USt verrechnet).

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Ja, Deine Aussage stimmt. Nein, Du musst nicht beweisen, dass Du schätzt unter 50.000 € Umsatz in diesem Jahr zu kommen.

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Ja, auch dann.

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Du trittst hier als "Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13bAbs. 1 UStG" auf.

Das heißt, Du musst den Umsatz angeben und die Umsatzsteuer in der Kennziffer 46 eintragen. Zusätzlich darfst Du aber die Vorsteuer auch eintragen unter der Kennziffer 67.

D.h. unterm Strich zahlst Du nichts, da sich die beiden Steuerbeträge aufheben.

Weiterführende Infos zum Umsatzsteuertatbestand "Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13bAbs. 1 UStG" findest Du u. a. auf dieser Seite.

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Dann sind meines Wissens nach 90 € ohne Steuer und für die 10 € Differenz musst Du dann ganz normal die 19 % Umsatzsteuer berechnen.

Und auf der Rechnung angeben, dass die Differenzbesteuerung zugrunde liegt.

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