Zugesperrter Notausgang wegen Versicherungsschutz?
Bei mir in der Arbeit (Intensivwohngeschmeinschaft) sperrt der Vermieter immer den beschilderten Notausgang zu. Er hat zudem auch ein Schild hingehängt, auf dem steht das diese Türe immer verschlossen sein muss, zwecks Versicherung und den Zugang durch dritte zu unterbinden. Man muss dazu sagen, es ist der Notausgang von der Tiefgarage raus ins Wohnhaus.
An sich kann man die Tiefgarage auch nur durch eine Fernbedienung öffnen, somit könnten Fremde und Nicht-Mieter gar nicht über die Tiefgarage das Wohnhaus betreten.
Notausgänge zu verschließen ist ja verboten und strafbar, meine Frage wäre somit kann man, aufgrund von Versicherungsschutz oder ähnlichen so einen Notausgang wirklich zuschließen ohne sich strafbar zu machen? Ich meine ja Nein...
9 Antworten
An Notausgangstüren die dennoch abgeschlossen werden müssen, gibt es ein versiegeltes Kästchen mit dem Schlüssel. Dieses darf selbstverständlich nur bei einem tatsächlichen Notfall geöffnet werden,.
Die sind oft nur noch Bestandsschutz. Das Einstecken und Drehen eines Schlüssels im Brandfall ist zu kompliziert.
Nein, kann man nicht. Selbstverständlich darf ein Notausgang nicht verschlossen sein.
Wenn ein Notausgang als solcher beschildert und Baurechtlich vermerkt ist so darf er nicht versperrt werden das kann im Falle eines Falles zur Todesfälle werden.
Mit den grünen Hinweisschildern ausgeschilderte Flucht- und Retungswege dürfen grundsätzlich nicht verstellt oder abgeschlossen werden. Selbst ein Einbrecher muss die Möglichkeit haben, bei einem Brand den Weg nach draußen über den Notausgang zu finden.
Was sein kann: Es gibt für Notausgänge sog. Panikschlösser. Schließt man die Tür ab, so ist sie von außen fest verriegelt. Wenn man aber von innen die Klinke kräftig herunterdrückt, so wird die Tür automatisch wieder entriegelt und lässt sich dann normal öffnen.
Sollte wirklich ein ausgewiesener(!) Notausgang fest verschlossen werden, so ist hier das Bauordnungsamt zuständig, um die Mangelbeseitigung durchzusetzen.
Ein Notausgang muß so beschaffen sein, daß man raus kann, Fremde aber nicht in's Haus können.
Also richtig abschließen, daß man auch nicht raus kann, NEIN.