Darf der Notausgang verschlossen werden?

5 Antworten

Notausgänge dürfen weder verstellt, verkeilt und schon gar nicht verschlossen werden. Der unmittelbare Fluchtweg vor dem Notausgang muß auch freigehalten werden - ebenso natürlich der rückseitige Ausgang.

Wenn etwas passiert und es kommt heraus, daß jemand absichtlich den Notausgang versperrt hat, und es kommt deshalb zu Verletzten oder gar Toten, wandert der unter Umständen in den Bau!

wenn es im Notfall benutzt wird dann kommt die Versicherung dafür auf.

Die Frage ist wohl eher, wenn es wirklich mal als Fluchtweg gebraucht wird, wer dann für Verfetzte oder sogar Todesopfer haften muss, wenn ein Notausgang verschlossen ist.

Nein, ein Notfall könnte ja immer eintreffen.

Wenn es laut Fluchtwegeplan ein Fluchtweg ist, muss es während der Schulzeit zu öffnen sein, auch ohne Hammer.