Wohngeld wurde abgelehnt. Wie Widerspruch formulieren
**Hallo,
ich bin 25 Jahre alt und befinde mich ab August im dritten Lehrjahr. Ich lebe allein in einer 39 m² Einraumwohnung. Mein Netto Gehalt beläuft sich auf ca. 470 €, weitere Einkünfte habe ich nicht.
Nun habe ich Wohngeld beantragt und dieser Antrag wurde aufgrund des § 20 Abs. 2 WoGG abgelehnt.Bab wurde auch schon beantragt und abgelehnt.
Wie kann es sein, das bei allen Vorraussetzungen Wohngeld zu erhalten, der Bescheid abgelehnt wird?. Bitte um Rat und bestensfalls eine Hilfestellung für meinen Widerspruch.
Mit besten Dank**
9 Antworten
Der Hinweis auf § 20 Abs. 2 WoGG deutet darauf hin, dass das Wohnungsamt davon ausgeht, dir würde Berufsausbildungsbeihilfe zustehen. Warum du keine bekommst, kann ich aus deiner Frage leider nicht ersehen.
In einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt sollte deutlich hervorgehen, dass du Widerspruch einlegst. Zum Beispiel: "Gegen Ihren ablehnenden Bescheid vom ... lege ich hiermit Widerspruch ein."
Dann folgt die Begründung. Weil Antrag und Widerspruch von verschiedenen Sachbearbeitern gelesen werden, legst du noch einmal die Fakten dar. Zum Beispiel: "Ich befinde mich im dritten Lehrjahr meiner Ausbildung zum ... Meine Ausbildungsvergütung beträgt monatlich ...... Die Miete für meine 39 m² Einzimmerwohnung beträgt monatlich ..... Eine Berufsausbildungsbeihilfe wurde mit Schreiben vom ... abgelehnt. Aufgrund dieser Umstände ist es mir nicht möglich, meine Miete aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Ich bitte deshalb darum, Ihren Bescheid vom ... aufzuheben und mir Wohngeld zu zahlen."
Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift.
Dem Widerspruch legst du alle relevanten Dokumente als Kopien bei und versendest den Brief als Einschreiben mit Rückschein. Um Geld zu sparen, kannst du den Widerspruch auch persönlich beim Amt abgeben und dir auf der Kopie des Schreibens einen Eingangsstempel geben lassen.
Viel Glück!
2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
dir steht warscheinlich Bafög zu? Musst du warscheinlich woanders beantragen.
hier die Gesetzestexte in Langformat
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/wohngeld/wohngeldgesetz-wogg/paragraph20.html
Was hat BaföG mit einer betrieblichen Ausbildung zu tun? Nichts. Dementsprechend ist der Hinweis falsch.
ich hab versucht den Gesetzestext zu deuten. deswegen habe ich ein Fragezeichen hingemacht. Damit andere helfen können habe ich den Text mal gegooglet. Was die Fragestellerin auch gekonnt hätte.
BAB wurde abgelehnt, wegen eines zu hohen Einkommens meiner Eltern. Jedoch bin ich 25 und laut Gesetz steht mir Wohngeld zu.
Tut es gerade nicht.
Hast du beim Wohngeld-Antrag den Negativ-Bescheid für BAB mit eingereicht?
Ja, der wurde mit beigelegt
Deshalb ja auch, die richtige Ablehnung der Leistungen.
Die Frage ist doch eher, ob sich ein Widerspruch lohnt. Das hängt davon ab, warum dein BAB abgelehnt wurde. Dazu hast du nämlich nichts geschrieben. Wenn BAB z. B. der Höhe nach abgelehnt wurde, ist die Ablehnung der Wohngeldbehörde nämlich rechtmäßig. Ein Widerspruch würde nur dir und der Behörde unnötige Arbeit bescheren.
Gratuliere ♥lich zum Stern! LG, gina