Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft abgelehnt. Widerspruch?

2 Antworten

Ja, natürlich wird es NOCH schwerer mit einem Widerspruch, wenn Du schon mitarbeitest und Dein Einkommen offen legst. Es dürfte nun aber so oder so sehr schwer werden, das Jobcenter noch vom Gegenteil zu überzeugen. Denn das ausgefüllte Formular ist nun erst einmal in der Welt. Ihr könnt nun nur noch versuchen, die dort gemachten Angaben zu relativieren. Dabei kommt es sowohl auf die Pflege (Kochen, Waschen, Putzen) als auch auf die Erziehung der Kinder an. An beidem solltest Du über ein zu vernachlässigendes Maß hinaus nicht beteiligt sein.

Im Moment dürfte ein Widerspruch allerdings noch gar nicht möglich sein. Denn Widerspruch kann man nur gegen einen (Ablehnungs-)Bescheid des Jobcenters erheben. Die Leistungen an Deine Freundin müßten also per Änderungsbescheid erst einmal eingestellt werden. Und gegen diesen Bescheid könnt ihr dann vorgehen.

Ich würde allerdings dazu raten, sofort und auf der Stelle einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren und den die Sache regeln zu lassen. Denn immerhin geht es hier ja um mehrere tausend Euros, die da über die Monate zusammenkommen würden.

sakra75 
Beitragsersteller
 31.07.2013, 14:20

Was mich ja wurmt, dieses "Zusatzblatt" ist ja kein offizielles Formular. Meine Freundin bekommt ja keine Leistungen. Diese wurden ja erst beantragt. Es wird nur ein Schreiben kommen, in dem ich aufgefordert werde, wie erwähnt, mein Einkommen (z.Zt. Krankengeld) offen zu legen und mich per Zusatzantrag mit in die Bedarfsgemeinschaft einrechnen lassen.

skyfly71  31.07.2013, 14:27
@sakra75

Es gibt keine "inoffiziellen" Formulare. Es gibt nur welche mit allgemeiner Gültigkeit und solche, die eben nur von einem bestimmten Jobcenter genutzt werden. Wichtig ist aber eben nicht der Vordruck, sondern die Antworten auf die dort gestellten Fragen.

Ihr müßtet also erst mal auf einen Ablehnungsbescheid warten, um dagegen dann vorgehen zu können.

Ihr solltet Widerspruch einlegen. Die Annahme einer Einstands-und Bedarfsgemeinschaft ist (noch) nicht gegeben. Trotzdem kannst du deine Einkommensverhältnisse ja klar legen.

VirtualSelf  31.07.2013, 18:44

Deine Einschätzung ist leider falsch. (§ 7 SGB II )

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
c. eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
...
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

Genau das hat die Antragstellerin ja erklärt; daher darf das JC sehr wohl einer BG unterstellen.