Was ist eine "Verfügung über Nichtveranlagung" wenn ich einen Verlustvortrag erkläre?
Hallo miteinander, ich habe am 30.12.2016 eine Steuererklärung für das Jahr 2009 als "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" beim Finanzamt abgegeben, in der ich meine Studienkosten für mein Erststudium als Werbungskosten geltend machen möchte (ich weiß, das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden ob das geht).
Am 20.01.2017 habe ich eine "Verfügung über Nichtveranlagung zur Einkommensteuer zum Solidaritätszuschlag zur Kirchensteuer 2009" bekommen.
Darin steht:
"Eine Veranlagung zur [x] Einkommensteuer [x] zum Solidaritätszuschlag [ ] zur Kirchensteuer wird nicht durchgeführt weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des §36 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG) für eine Veranlagung von Amts wegen nicht vorliegen und [x] der der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gestellt wurde."
Muss ich jetzt dagegen Widerspruch einlegen (z.B. mit Verweis auf BFH-Urteil vom 13.01.2015, IX R 22/14), oder hat diese Nichtveranlagung keine Auswirkungen auf den Verlustvortrag?
2 Antworten
"der der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gestellt wurde.
Das bezieht sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Du hattest 2.000 € aus dem Minijob - dieser kann zum einen pauschal versteuert werden (dann wird er nicht bei Dir steuerlich berücksichtigt) oder es kann nach Steuermerkmalen versteuert werden und die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer; wenn das der Fall ist, kann eine nachträgliche Veranlagung beantragt werden; dafür gibt der Gesetzgeber aber nur 4 Jahre Zeit.
Die 7-Jahres-Frist (4 Jahre + 3 Jahre Anlaufhemmung) bezieht sich ausschließlich auf die gesonderte Verlustfestellung.
Für die gesonderte Verlustfeststellung bedarf es allerdings keiner vorhergehenden oder nachfolgenden Einkommensteuerfestsetzung, wenn die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde oder wegen Fristablauf nicht
mehr durchgeführt werden kann, denn der Steuerbescheid gilt rechtlich nicht als Grundlagenbescheid für die gesonderte Verlustfeststellung.
Es sollte also Einspruch eingelegt werden, und darauf verwiesen werden, daß Du nicht die Veranlagung beantragt hast, sondern die gesonderte Verlustfeststellung (Verweis auf das Urteil).
Ggf. sollte beim Finanzamt vorab nachgefragt werden ob der Verlustfeststellungsbescheid noch separat erstellt wird bzw. eine Mitteilung kommt, daß das Verfahren ruhend gestellt wird bis das BVerfG geurteilt hat.
Hattest Du im Jahre 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Wenn ja, wären Deine Werbungskosten höher als der Bruttolohn, also hätte sich tatsächlich ein Verlust ergeben?
Wenn nein: Vergiss die Sache.
Wenn ja, lege Einspruch (nicht Widerspruch) ein und beantrage zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht in der Frage der Werbungskosten bei einer Erstausbildung entschieden hat.
Ich hatte zwar Einkünfte (diese waren höher als die Werbungkosten), allerdings nur aus einer geringfügigen Beschäftigung (2.000€ in 2009)