Was ist eine "Verfügung über Nichtveranlagung" wenn ich einen Verlustvortrag erkläre?

2 Antworten

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"der der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gestellt wurde.

Das bezieht sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Du hattest 2.000 € aus dem Minijob - dieser kann zum einen pauschal versteuert werden (dann wird er nicht bei Dir steuerlich berücksichtigt) oder es kann nach Steuermerkmalen versteuert werden und die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer; wenn das der Fall ist, kann eine nachträgliche Veranlagung beantragt werden; dafür gibt der Gesetzgeber aber nur 4 Jahre Zeit.

Die 7-Jahres-Frist (4 Jahre + 3 Jahre Anlaufhemmung) bezieht sich ausschließlich auf die gesonderte Verlustfestellung.

Für die gesonderte Verlustfeststellung bedarf es allerdings keiner vorhergehenden oder nachfolgenden Einkommensteuerfestsetzung, wenn die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde oder wegen Fristablauf nicht
mehr durchgeführt werden kann, denn der Steuerbescheid gilt rechtlich nicht als Grundlagenbescheid für die gesonderte Verlustfeststellung.

Es sollte also Einspruch eingelegt werden, und darauf verwiesen werden, daß Du nicht die Veranlagung beantragt hast, sondern die gesonderte Verlustfeststellung (Verweis auf das Urteil).

Ggf. sollte beim Finanzamt vorab nachgefragt werden ob der Verlustfeststellungsbescheid noch separat erstellt wird bzw. eine Mitteilung kommt, daß das Verfahren ruhend gestellt wird bis das BVerfG geurteilt hat.

Hattest Du im Jahre 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

Wenn ja, wären Deine Werbungskosten höher als der Bruttolohn, also hätte sich tatsächlich ein Verlust ergeben?

Wenn nein: Vergiss die Sache.

Wenn ja, lege Einspruch (nicht Widerspruch) ein und beantrage zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht in der Frage der Werbungskosten bei einer Erstausbildung entschieden hat.

philippm87 
Beitragsersteller
 11.02.2017, 00:07

Ich hatte zwar Einkünfte (diese waren höher als die Werbungkosten), allerdings nur aus einer geringfügigen Beschäftigung (2.000€ in 2009)