Warum wird bei voller Erwerbsminderungsrente die Zahlung per Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt?

4 Antworten

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Hallo Martinaoma,

Sie schreiben unter anderem:

Warum wird bei voller Erwerbsminderungsrente die Zahlung per Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt?

Ich wurde nach längerer Krankheit von meiner Krankenkasse ausgesteuert. Habe auf Anraten und vielen Hinweisen bei der Arbeitsagentur eine Zahlung nach der Nahtlosikeitsregelung beantragt.

Antwort:

Gerade im Zusammenhang mit der Nahtlosigkeitsregelung kommt es in der Praxis immer wieder zu falschen Entscheidungen, denn die Sache ist sehr komplex und mit unzähligen Paragraphen gespickt, wie Sie weiter unten sehen können!

Krankenkasse, Arbeitsagentur, DRV, Sozialamt!

Wer sich in diesem magischen Viereck befindet, wird zwischen den verschiedenen Sozialversicherungsträgern hin- und hergeschoben!

Da hilft in der Regel nur die Mitgliedschaft im VDK oder in einem anderen Sozialverband, auch Gewerkschaft, um zu seinem Recht zu kommen!

Die Nahtlosigkeitsregelung kommt dann zum Tragen, wenn ein Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente läuft!

http://www.vdk.de/kv-thueringen-sued/ID57086

http://www.crps-nrw.de/cms/rentenantrag-auf-erwerbsminderung-nahtlosigkeitsregelung-wichtige-paragraphen-des-sozialgesetzbuches/

http://www.crps-nrw.de/cms/wp-content/uploads/2014/04/Paragraph-125-SGB-III-bei-minderung-der-leistungsfa%CC%88higkeit.pdf

http://www.crps-nrw.de/cms/wp-content/uploads/2014/04/Soziale-Absicherung-bei-Zusammentreffen-von-Arbeitslosigkeit-und-Krankheit.pdf

Auszug:

4.5 Feststellungen des Rentenversicherungsträgers

Der Schutzzweck der Nahtlosregelung endet, wenn der Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt hat.

Dabei kommt es nicht auf die Art der Feststellung oder die Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Wartezeit (Anspruch auf eine EM-Rente) an.

Es genügt eine formlose Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die AA (BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91).

Die Einstellung des Alg I-Bezugs gegenüber dem Arbeitslosen muss aber durch Bescheid ergehen.

Wird der Arbeitslose erstmals durch Zugang des Rentenbescheides über die Feststellung des Rentenversicherungsträgers in Kenntnis gesetzt, kann die Alg I-Bewilligung frühestens ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.

Wird eine Rente gewährt, sind die deckungsgleichen Leistungszeiträume von Alg I und Rente ausschließlich im Verhältnis der Versicherungsträger untereinander nach § 125 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 103 SGB X abzuwickeln.

Das gezahlte Alg I gilt als vorweggezahlte Rente (§ 107 SGB X).

Soweit der Erstattungsanspruch erfüllt wurde, entfällt die Minderung des Alg I-Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (vgl. BSG vom 23.7.1998 - B 11 AL 97/97 R).

Dies hat Bedeutung für einen evtl. Neuanspruch oder eine Wiederbewilligung, wenn - wie üblich - nur eine befristete EM-Rente zuerkannt wurde, nach deren Ablauf Arbeitslosigkeit eintritt.

Bei Ablauf einer EM-Rente auf Zeit endet die Ausschlusswirkung der positiven Rentenfeststellung für einen Nahtlos-Alg I-Anspruch.

Wird ein Verfahren auf Verlängerung der EM-Rente betrieben, kann der Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag auf Fortzahlung der Rente daher mit einem neuen Nahtlos-Verfahren nach § 125 SGB III überbrückt werden.

Ging der befristeten EM-Rente unmittelbar ein Alg I-Bezug voraus, ist infolge des Rentenbezugs ein neuer Alg I-Anspruch entstanden (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III), wenn die Rente mindestens 12 Monate gezahlt wurde.

Keine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X für die Beendigung einer Nahtlos-Alg I-Bewilligung stellt dagegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers dar, dass noch keine volle Erwerbsminderung eingetreten ist.

Die AA ist weder an diese Feststellung gebunden noch daran gehindert, weiterhin einen Nahtlosfall nach § 125 SGB III anzunehmen.

Dies wird gegen ständige Rechtsprechung des BSG  (vgl. z.B. Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R) immer wieder von AA behauptet und führt zu fehlerhaften Leistungseinstellungen oder -ablehnungen.

Die Wirkung einer negativen Rentenfeststellung liegt nur darin, dass die AA auf der Grundlage der vom Rentenversicherungsträger eingeholten Gutachten und Befundberichte in eigener Prüfung zu dem Ergebnis gelangen kann, dass wegen einer noch ausreichenden Leistungsfähigkeit kein Nahtlosfall vorliegt.

Die Bewilligung ist dann mit Wirkung für die Zukunft (nach Zugang des entsprechenden Bescheides) auf einen regulären Leistungsfall umzustellen. 

Ob der Rentenablehnungsbescheid bestandskräftig  geworden ist oder angefochten wird, spielt keine Rolle. 
hat hier jemand einen Rat warum mir diese Nahtlosigkeitszahlung oder wie man das nennt abgelehnt wird. Es ginge nur um 7 Wochen, in denen ich nun ohne Einkommen da steht (HartzIV usw fällt aus)  

Antwort:

Das ist ein ganz klarer Fall für Ihren Rechtsbeistand, sonst drehen Sie sich im Kreis!

http://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung

Übrigens:

Gehen Sie unbedingt auch während des Rentenbezuges regelmäßig zu Ihren Ärzten,

damit Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Weitergewährung jederzeit glaubhaft nachweisen können, daß Ihre gesundheitlichen Gebrechen weiterhin vorhanden sind, diese sich ggf. sogar verschlechtern!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Martinaoma 
Beitragsersteller
 07.04.2016, 16:38

Hallo danke für die Antwort. Es ist ein Leerlauf von 7 Wochen. Ich
bekomme bis 08.03. Krankengeld und ab 01.05 erst Erwerbsminderungsrente
für 2 Jahre und diese 7 Wochen will die KK mir nicht bezahlen, da die
Rentenstelle in dem Bescheid geschrieben hat, dass die volle
Erwerbsminderung im Oktober 15 festgestellt wurde (hier habe ich um einen Termin telefonisch gebeten) und die Zeit bis zum Rentenbeginn ist laut Rentenstelle bei der Erwerbsminderungsrente 7 Monate also Oktober bis Mai und die Arbeitsagentur verweigert daher die Zahlung

Nein, da ist was schief gegangen! Denn genau für diesen Fall ist die Nathlosigkeitsregelung gedacht. Mach noch mal einen Termin und spreche mit denen.

Martinaoma 
Beitragsersteller
 07.04.2016, 16:35

Herzlichen Dank, ja ich hatte ja einen Termin und da bestätigte mir die Mitarbeiterin frohlockend die Zahlung und lobte wie vorbildlich alles sei und für die kurze Zeit und bei vorliegen aller Unterlagen super toll..... und dann kam der Absage Brief. Ich habe dann sofort angerufen und die wollen mir keinen Termin geben und sagte ich solle mir gut überlegen zu Widersprechen, denn mir steht nix zu, da die Rentenstelle in dem Bescheid geschrieben hat, dass die volle
Erwerbsminderung im Oktober 15 festgestellt wurde (hier habe ich um einen Termin telefonisch gebeten) und die Zeit bis zum Rentenbeginn ist laut Rentenstelle bei der Erwerbsminderungsrente 7 Monate also Oktober bis Mai und die Arbeitsagentur verweigert daher die Zahlung

wurde die Rente eventuell rückwirkend bewilligt?

Martinaoma 
Beitragsersteller
 07.04.2016, 16:36

Hallo danke für die Antwort, nein nein, die beginnt erst am 01. MAI 2016  Ich bekomme bis 08.03. Krankengeld und ab 01.05 erst Erwerbsminderungsrente für 2 Jahre und diese 7 Wochen will die KK mir nicht bezahlen, da die Rentenstelle in dem Bescheid geschrieben hat, dass die volle Erwerbsminderung im Oktober 15 festgestellt wurde (hier habe ich um einen Termin telefonisch gebeten) und die Zeit bis zum Rentenbeginn ist laut Rentenstelle bei der Erwerbsminderungsrente 7 Monate also Oktober bis Mai und die Arbeitsagentur verweigert daher die Zahlung

eulig  07.04.2016, 19:55
@Martinaoma

dann ist der Rentenbeginn doch der Oktober 2015. die Rente würde eigentlich rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gezahlt. da aber ein anderer Leistungsanspruch bestand, werden die beiden Leistungen miteinander verrechnet. die definitiv erste Zahlung der Rente an dich, ist dann in der Zukunft. du darfst Rentenbeginn nicht mit Rentenauszahlung in einen Topf werfen.

Rentenbeginn ist immer dann, wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. und das ist idR dann wenn die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

nur mal als Beispiel: am 1.10. erleidet man einen Schlaganfall und ist ab diesem Tag arbeitsunfähig. Monate danach, nach Krankenhaus und Reha wird festgestellt, das man erwerbsunfähig ist, dann ist der Rentenbeginn der 1.10. weil an diesem Tag die Erwerbsunfähigkeit mit dem Schlaganfall eingetreten ist.

turnmami  11.04.2016, 20:16
@eulig

nein, eulig. Der Leistungsfall war im Oktober. Bei einer Zeitrente ist dann Rentenbeginn der 1.5! Außerdem wäre in deinem Beispiel der Rentenbeginn bei einer Dauerrente der 1.11, da die Rente immer erst im Folgemonat beginnt!

Hallo,

eine Doppelleistung (Rente und Nahtlosigkeit) gibt es nicht, nur für den Zeitraum bis zur Bewilligung der Rente.

Wenn das aber nahtlos (Krankengeld und Rente) übergeht, dann nicht.

Beste Grüße

Dickie59

Martinaoma 
Beitragsersteller
 07.04.2016, 16:33

Hallo danke für die Antwort. Es ist ein Leerlauf von 7 Wochen. Ich bekomme bis 08.03. Krankengeld und ab 01.05 erst Erwerbsminderungsrente für 2 Jahre und diese 7 Wochen will die KK mir nicht bezahlen, da die Rentenstelle in dem Bescheid geschrieben hat, dass die volle Erwerbsminderung im Oktober 15 festgestellt wurde (hier habe ich um einen Termin telefonisch gebeten) und die Zeit bis zum Rentenbeginn ist laut Rentenstelle bei der Erwerbsminderungsrente 7 Monate also Oktober bis Mai und die Arbeitsagentur verweigert daher die Zahlung