Wieviel darf gepfändet werden bei Unterhaltsrückstand
Hallo zusammen!
Ich habe da mal eine Frage. Ich stelle sie anhand eines Beispieles. Ein Mann hat ein uneheliches Kind. Er lebt nicht mit diesem Kind zusammen, ist verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu bezahlen. Der Unterhalt ist auf 272,- Euro monatl. festgelegt. Den Unterhalt bezahlt er regelmäßig, hatte deswegen aber schon eine Lohnpfändung. Da der Mann zeitweise zu wenig verdient hat, musste er keinen Unterhalt bezahlen, deswegen ist ein Unterhaltsrückstand aufgelaufen.
So, ich weiß, dass beim Unterhalt das vorgezogene Pfändungsrecht gilt und man sich nicht an der normalen Pfändungstabelle orientieren kann, weil bei säumigem Unterhalt mehr gepfändet werden darf. Der Mann hat einen Pfändungsfreibetrag von ca. 1880 Euro (verheiratet, ein weiteres eheliches Kind). Das Jugendamt verlangt von dem Mann, dass er monatlich zusätzlich zum Unterhalt noch eine Zahlung auf den Unterhaltsrückstand leistet und droht mit einer Wiederaufnahme der Lohnpfändung, wenn er dies nicht tut. Der Mann streitet nun schon seit einem halben Jahr mit dem Jugendamt, welches behauptet, wenn der Mann nicht bald eine Zahlung auf den Rückstand leistet, würde das Jugendamt die Lohnpfändung wieder aufleben lassen und einen vom Jugendamt festgelegten Betrag pfänden.
Ich gehe mal davon aus, dass das Jugendamt den Betrag gar nicht festlegen darf, weil sowas doch normalerweise Sache vom Gericht ist. Meine konkrete Frage aber ist, ob beim Unterhaltsrückstand die Pfändungsfreibeträge wie bei einer normalen Pfändung gelten oder ob hier auch mehr gepfändet werden darf (wie bei einer Unterhaltspfändung)? Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar! Und ich hoffe, das Beispiel ist verständlich.
MfG
5 Antworten
Für den Unterhalt und die Unterhaltsschulden gelten besondere Freibeträge. Das Jugendamt und das Jugendgericht können sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der säumige Zahler sich einen Zweitjob suchen muss.
Gut, vielleicht mag das mit dem Nebenjob nicht stimmen, aber nachdem sich keiner über den Teil der Antwort beschwert hat, in dem er sagt, dass das Jugendamt auch wegen des Rückstandes mehr pfänden darf als die normalen Freibeträge, hat er meine Frage konkret beantwortet. Der Mann hat also die A-Karte und muss mehr bezahlen, obwohl der Unterhaltsrückstand ohne sein Verschulden zustandegekommen ist!
nur wenn er dazu in der lage ist und der laufende Uh muss zuerst bezahlt werden.
DAnke, das war genau das, was ich wissen wollte.
Das timmt nicht so. das Jugendamt kann vom Vater keinen Nebenjob verlangen, das kann nur das Famgericht. Wenn der Vater vollschichtig arbeitet muss er keinen Nebnejob machen. DerHans hat wie immer keinen blassen Schimmer
Das Jugendamt darf pfänden, wenn der Kindesvater eine Urkunde unterschrieben hat beim Jugendamt. Diese Unterhaltsurkunde berechtigt das Jugendamt zu pfänden und der Pflichtige unterwirft sich beim Unterschreiben der Zwangsvollstreckung. Das heißt das Jugendamt kann bis zum Selbstbehalt vollstrecken. Wenn der Kindesvater verheiratet ist und ein weiteres Kind hat muss das natürlich berücksichtigt werden. Dann gilt die Ehefrau als unterhaltsberechtigt falls sie kein Einkommen hat und das Kind betreuen muss. Der Arbeitgeber muss die Pfändungsgrenzen beachten. Bei Rückständen kann noch tiefer gepfändet werden. alles was ein jahr zurück kliegt gilt als rückständiger UH. der laufende Unterhalt geht aber vor, das heißt wenn der Uh für das Kind bezahlt ist und der Unterhalt für die Familie, wenn dann noch Geld übrig ist bekommt dieser Restbetrag das Jugendamt. Deshalb dasr ein Pflichtiger niemals beim Jugendamt eine Urkunde untershreiben, immer vom Gericht festlegen lassen, die Jugendämter stehen nicht auf der Seite des Pflichtigen. Am besten wäre es das Fam.gerciht einzuschalten. Wenn er nicht genug Geld hat gibt es PKH
Ok, soweit habe ich das verstanden. Aber darf das Jugendamt, wenn der Mann den Unterhalt regelmäßig zahlt, den rückständigen Unterhalt auch mit dem vorgezogenen Pfändungsrecht pfänden oder gelten da dienormalen Pfändungsfreibeträge? Und was meinst du mit "Unterhalt, der ein Jahr zurückliegt"? Was ist mit dem Unterhalt der vor mehreren Jahren nicht bezahlt wurde? Kann der nicht zurückgeholt werden? Laufen bei Unterhaltsrückstand eigentlich Zinsen auf?
Ok, soweit habe ich das verstanden. Aber darf das Jugendamt, wenn der Mann den Unterhalt regelmäßig zahlt, den rückständigen Unterhalt auch mit dem vorgezogenen Pfändungsrecht pfänden oder gelten da dienormalen Pfändungsfreibeträge? Und was meinst du mit "Unterhalt, der ein Jahr zurückliegt"? Was ist mit dem Unterhalt der vor mehreren Jahren nicht bezahlt wurde? Kann der nicht zurückgeholt werden? Laufen bei Unterhaltsrückstand eigentlich Zinsen auf?
Der UH der länger als ein Jahr zurück liegt ist rückständiger Unterhalt. Zinsen kann das Jugendamt sehr wohl berechnen. Da ein Titel vorliegt ist der Pflichtige 30 Jahre pfändbar. Das Jugendamt kann dann Zahlungen auf den rückständigen UH verlangen, wenn jetzt genug Einkommen da ist. Also erst muss der laufende Uh für das Kind und seine jetzige Famlie und sein Selbstbehalt da sein, bevor das Jugenamt verlangen kann das er Rückstände zahlt. Das Jugendamt kann nur den rückständigen Unterhalt pfänden wenn Geld übrig ist. Probieren werden sie es aber das Gericht muss ja die berücksichtigen das familie da ist. Da bleibt nichts übrig bei normalem Einkommen. da läuft die Pfändung ins Leere. ich würde mich vom RA beraten lassen. Nebenjob kann nur ein Gericht festlegen und nicht das Jugendamt, und dann wird immer der Einzelfall gesehen. der Vater muss irgendwann in Privatinolvenz.
Da täuschst Du Dich, das Jugendamt darf. Da gelten andsere Prämissen.in meiner weitläufigeren Verwandschaft hat ein junger Mann als Student kein regelmäßiges eigenes Einkommen, aber ein Kind für das er unterhaltspflichtig ist. Im Moment zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuß. Er muß aber monatlich einen Beitrag ans Jugendamt zahlen, da wird garnicht lang gefackelt. Es ist wirklich besser man schlägt dem Jugendamt selbst einen Betrag vor, wenn die ihn festlegen wird er sicher höher.
Das Jugenamt darf nicht, es kann nur über das Gericht oder einen eventuellen Titel. Wenn aber beides nicht besteht kann das jugendamt gar nichts. Das Jugendamt droht und klagt aber wenn nicht sieht es schlecht aus.
Das Jugendamt hat einen Titel wegen des Unterhaltes. Es geht aber nicht um den Regelunterhalt, der wird ja bezahlt, sondern um den Rückstand.
Ich danke euch schon einmal für die Antworten. Nur leider ist meine Frage damit nicht beantwortet. Der Mann zahlt den Regelunterhalt regelmäßig in voller Höhe, daran kann das Jugendamt eben nichts aussetzen! Der Mann verdient ziemlich genau das, was er auch als Pfändungsfreibetrag hätte und das Jugendamt droht (wie gesagt, seit einem halben Jahr), dass es ÜBER den Pfändungsfreibetrag drüber pfändet, wenn er nicht zusätzlich etwas zum sowieso schon geleisteten Unterhalt bezahlt. Darf das Jugendamt das überhaupt?
Bei einer Lohnpfändung hat immer noch der AG das letzte Wort. Theoretisch kann alles bis auf den Regelfreibetrag plus kindesunterhalt für das zweite Kind gepfändet werden. Wenn er sich aber bereit erklärt sagen wir 50 € auf den Regelunterhalt zu Zahlen können sie nicht Pfanden. Er muß nur zahlen.
So ein Quatsch! Der Arbeitgeber hat gar nichts mitzureden.
Du liegst falsch wie immer