Wie beantragt man eine Unterhaltszahlung für 18 jährige?
Hallo!
Meine Tochter wird im November 18 Jahre alt. Damit endet die Unterhaltspfändung von ihren Vater laut Jugendamt automatisch. Bisher hat das Jugendamt mit einen Unterhaltstitel den Unterhalt vom Lohn des Kindsvater gepfändet. Das einzigste wobei das Jugendamt dann meine volljährige Tochter unterstützen kann, wäre die Berechnung des Unterhaltes von Vater und Mutter. Dazu müsste der Vater aber sein Gehalt der letzten 12 Monate freiwillig dem Jugendamt zur Verfügung stellen. Laut letzten Telefonat mit ihn, wird er dies nicht tun. So kann das Jugendamt uns dann auch nicht weiterhelfen. Welche Möglichkeiten gibt es, dass meine Tochter weiterhin Unterhalt bekommt und wo und wie muss sie Anträge stellen bzw. welche Kosten hat sie dann? Derzeit besucht meine Tochter die 12. Klasse, hat kein Einkommen und wohnt bei mir (Mutter).
Für ehrlich gemeinte Antworten bedanken wir uns im Voraus schon.
LG ruja15
6 Antworten
Dann wird sie ab ihrem 18 Geburtstag ihre Unterhaltsansprüche selber geltend machen müssen und das dann auch bei dir und notfalls mit Hilfe eines Anwalts, wenn er seine Einkommen nicht freiwillig angeben möchte.
Er hat dann aber auch Anspruch zu erfahren was du an Einkommen hast und was die Tochter ggf.hat und natürlich auch weshalb ein Anspruch bestehen könnte, also z.B. eine Schulbescheinigung oder Azubi Vertrag.
Denn ab dem 18 Lebensjahr werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, auch wenn du deinen dann im Regelfall auch durch Unterkunft, Verpflegung usw.leisten könntest.
Auch das Kindergeld wird ab 18 dann zu 100 % auf den Unterhaltsanspruch angerechnet und nicht mehr nur hälftig wie es bei minderjährigen Kindern der Fall ist.
Wenn die Tochter noch eine allgemeinbildende Schule besucht und zwischen 18 - 21 ist, bei einem Elternteil lebt, dann wäre das volljährige Kind privilegiert, also einem minderjährigen Kind gleichgestellt, der Selbstbehalt bei Berufstätigkeit würde dann weiterhin bei min.bereinigten 1160 € Netto sein und nicht wie bei sonstigen volljährigen Kindern dann min.bereinigte 1400 € Netto.
Deine Tochter muss den Unterhalt selbst einfordern bzw. zuerst Einkommensnachweise von Mutter und Vater verlangen, um den Anteil berechnen zu können, den jeder zu leisten hat.
Sie kann mit Nachweis des Schulbesuches zum Amtsgericht gehen und sich beim Rechtspfleger einen Beratungsschein ausstellen lassen. Damit kann sie sich bei einem Anwalt beraten lassen (ca. 15 Euro Eigenanteil).
Ab Geburtstag kann sie schon mal schriftlich mit Einschreiben und Fristsetzung ( ca 2 - 3 Wochen Zeit, mit Datum "bis zum 33.3.2033") die Gehaltsnachweise anfordern, man kann noch schreiben, "wie bei unserem Telefongespräch vom bereits gebeten, fordern wir hiermit erneut ...". Nach der Frist ist er in Verzug und ihr steht Unterhalt ab Brieg rückwirkend zu.
Weigert er sich weiterhin (nach Anwaltsschreiben, bekommt sie für einen Prozess Prozesskostenhilfe, kümmert sich der Anwalt dann drum)
Und sie muss schreiben, dass sie Unterhalt einfordert.
Ab 18 muss sich die Tochter selbst um ihren Unterhalt kümmern. Dafür geht sie zum Amtsgericht und holt sich einen Beratungsschein und damit geht sie zum Anwalt.
Sie kann und sollte es erstmal über das Jugendamt versuchen. Stellt der Vater sich aber tatsächlich quer, dann ist das Jugendamt definitiv raus, da man sie dort nicht mehr vor Gericht vertreten kann.
Der Vater muss auch dir seine Einkommensbelege vorlegen, genauso wie du ihm deine vorlegen musst.
Verweigert er sich also und es kann nicht gerechnet werden, dann wird der Anwalt Auskunftsklage einreichen. Bringt dies nichts, dann wird eben weitergeklagt...
Da sie ein privilegiertes Kind ist (Schülerin, unter 21, Zuhause wohnend und unverheiratet), liegt der Selbstbehalt bei euch bei 1160 Euro bereinigtem Netto.
Jeder muss nur zuviel zahlen wie er mit eigenem Einkommen zahlen müsste.
Für deine Tochter ist das Ganze kostenlos, da sie kein Einkommen hat. Gerichtskosten und Anwaltskosten gehen dann zu Lasten des Vaters, da er sich der Auskunft verweigert. Das sollte sie ihm auch unmissverständlich klar machen!
Sie sollte also bereits vor dem 18.ten Lebensjahr mit dem Vater schriftlich und nachweislich Kontakt aufnehmen und um die geforderten Einkommensbelege bitten und im Gegenzug ihre aktuelle Schulbescheinigung beifügen. Am Besten auch gleich schildern was sie gedenkt nach der Schule zu machen... Sie kann auch deine Einkommensbelege sowie den letzten Steuerbescheid gleich mitsenden, kann aber auch im zweiten Schritt erfolgen, wenn er seine Unterlagen schickt, bzw. dies abfordert.
Sie sollte sich jetzt schon an das Jugendamt wenden und darum bitten, ihr bei der Berechnung des Unterhaltes zu helfen. Das JA wird ihn anschreiben, mit Fristsetzung, die Unterlagen einzureichen. Tut er es nicht, kann das JA deiner Tochter einen Beratungssschein ausstellen. Mit deisem bekommt sie für unter 30,-- Euro eine Erstberatung bei einem Anwalt, der den Vater dann anschreiben wird und gleiches fordert. Kommt er den Forderungen nach den Unterlagen nicht nach, geht das ganze vor Gericht, dann MUSS er und darf auch sämtliche Prozeßkosten incl. des Anwaltes deiner Tochter zahlen- ob ihn das wert ist?
Sie sollte vlt., bevor sie zum JA geht, ihn anschreiben und ihm mitteilen, daß sie, sollte er dem JA die Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, sie den juristischen Weg zu seinen Lasten beschreiten wird. Außerdem sollte sie ihn in diesem Schreiben schon einmal mitteilen, daß sie den Unterhalt ab November von ihm fordert und auf welches Bankkonto (ihres) er diesen dann zu zahlen hat.
Das hängt natürlich auch davon ab, ob sie miteinander sprechen, dann kann sie es ihm auch sagen.
Wenn der Vater sich totalverweigert, bleibt deiner Tochter nichts anderes übrig, als sich einen Anwalt zu nehmen und den Unterhalt einzuklagen.
Sie soll sich beim Amtsgericht erkundigen sobald sie 18 wird, meiner Meinung nach müsste ihr ein Beratungsschein für die anwaltliche Beratung zustehen, den sie dort beim Amtsgericht auf Antrag erhalten kann.