Wie setze ich eine handwerkerrechnung von der steuer ab, für die ich im vorjahr eine abschlagszahlung erbracht habe?
Guten morgen,
sitze gerade an meiner steuererklärung und komme mit einer elektrikerrechnung nicht weiter. Die rechnung ist aus mai 2017, der Anteil Arbeitslohn von 4724 eur ist ausgewiesen. Jetzt habe ich das problem dass ich im nov 2016 bereits eine abschlagszahlung von 3500 netto geleistet habe, aus der Abschlagsrechnung ist aber nichts ersichtlich. Eine genaue Aufschlüsselung erhielt ich erst mit der finalen Rechnung und die Abschlagszahlung wird hier vom Rechnungsbetrag abgezogen. Kann ich einfach die 4784 eur Arbeitslohn ansetzen? Die Abschlagszahlung kann ja mangels Aufschlüsselung nicht für 2016 angesetzt worden sein?! Danke im voraus.
4 Antworten
Nur das, was im jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde, kann Berücksichtigung finden, es gilt Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Rechnungen müssen so gestellt werden, dass zu jeder Zahlung Lohn-/Fahrtkosten zuordenbar sind.
Kann ich einfach die 4784 eur Arbeitslohn ansetzen?
Nein.
Ich gehe mal davon aus, dass die EStE 2016 bereits abgegeben und bestandskräftig wurde, richtig?
In dem Fall muss ich dir leider sagen, dass die geleisteten Abschlagszahlungen einkommensteuerrechtlich verloren sind.
a) In der EStE 2017 sind anrechenbar ausschließlich die Lohnanteile zzgl. MWST, die auch in 2017 bezahlt wurden per ÜW, ergo die Lohnanteile aus der Differenz zwischen der geleisteten Anzahlung in 2016 und der Schlussrechnung in 2017;
b) Du hättest die Abschlagszahlung nur in 2016 anrechnen können (Zufluss- / Abflussprinzip), aber auch dann nur, wenn auf der Rechnung zur Abschlagszahlung der Lohnanteil separat ausgewiesen worden wäre, Siehe dazu BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom 10.01.2014 Rz. 40 und 49. Liegt keine Separierung vor, ist der auf den Arbeitslohn entfallende Rechnungsanteil in der EStE nicht anrechenbar.
Ist schade, klingt plausibel, ist nicht zu ändern, danke.
Nein. Der Höchstbetrag liegt bei € 6000.--, daraus könnte maximal eine Steuerersparnis in Höhe von € 1200.-- erwachsen. Siehe http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/
D.h. dann aber, das mehr als 1200 eh nicht angerechnet werden.
*seufz*
Unsinn. Warum liest du den Link nicht durch? 20% von € 6000.-- ergeben eben diese € 1200.--. Und angerechnet werden ja nur 20% jeder Rechnung. Zitat aus dem Link:
"Von dem Lohn, den Sie gezahlt haben, können Sie 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen."
Zitat Ende.
Ok, danke für die kurze Erläuterung. Ach zum Link lesen hatte ich jetzt keine Lust. Aber wie heißt es "sei schlau stell dich dumm".
"FordPerfect" hat das grundsätzlich zutreffend dargestellt.
Du solltest den vollen Betrag (20% max. 1.200 € werden berücksichtigt) dennoch in der Steuererklärung angeben; streichen kann das Finanzamt es immer noch - ggf. wird das auch so akzeptiert.
Es käme bei einer Streichung allerdings noch eine Änderung des Steuerbescheides 2016 in Frage.
Gem. § 173 AO (Abgabenordnung) kann ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden, wenn neue Tatsachen vorliegen - neue Tatsachen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht wußte, daß er die Abschlagszahlung auch hätte berücksichtigen können, sondern er davon ausgangen ist, daß der Gesamtbetrag mit der Endabrechnung angesetzt werden könnte und dies erst später erfahren hat.
Voraussetzung ist, daß kein grobes Verschulden vorliegt.
Der Steuerpflichtige muß die Steuergesetze nicht kennen; grobes Verschulden wäre grundsätzlich bei einem durchschnittlichen Steuerzahler dann anzunehmen, wenn in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung darauf hingewiesen wird, wie mit Abschlagszahlungen umzugehen ist.
Darauf wird aber nicht hingewiesen; zudem wird auch nicht auf das Abflußprinzip hingewiesen.
Damit sind die Chancen gut, daß eine Änderung des Steuerbescheides möglich ist.
Dafür sollte man sich bei dem Handwerker noch eine entsprechende Aufteilung der Abschlagszahlung ausstellen lassen.
Anleitung 2016:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/redaktion_lk/wp-content/uploads/2017/01/Anltg_ESt_16.pdf
neue Tatsachen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht wußte, daß er die Abschlagszahlung auch hätte berücksichtigen können
Ist das tatsächlich so? Ich war bislang der Auffassung, "neue Tatsachen" i.S.d. AO lägen eben nur dann vor, wenn tatsächlich nachträglich neue Umstände respektive Sachverhalte bekannt werden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der EStE noch gar nicht hatten einfließen können. Dies würde einen Antrag gem. § 173 AO aufgrund Unwissens eigentlich ausschließen.
Grundsätzlich ist das richtig - aber Unwissen kann, unter gewissen Umständen hier auch als neue Tatsachen zählen:
Wenn in den Steuerformularen oder in der Amtlichen Anleitung z. B. abzugsfähige Ausgaben (oder besondere steuerliche Feinheiten ) nicht genannt sind, braucht man von deren Abzugsfähigkeit nichts gewusst zu haben (BFH-Urteile vom 29.6.1984 - VI R 181/80 - BStBl II, S. 693, und vom 10.8.1988 - IX R 219/84 - BStBl 1989 II, S. 131) und man kann bei später erlangter Kenntnis, den Steuerbescheid ändern lassen.
Desto unbedarfter ein Steuerpflichtiger erscheint, desto größer sind die Chancen; jemand aus dem Steuerbereich, Rechtsanwalt, Betriebswirt etc. kann sich eher nicht darauf berufen, da man diesen Personengruppen eine höhere Sorgfalts- und Informationspflicht unterstellt.
Platt gesagt: je dümmer der Steuerpflichtige ist, desto besser ist es.
Hier noch Definition "grobe Fahrlässigkeit":
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn man die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in nicht entschuldbarer Weise verletzt haben; das wird aber immer angenommen, wenn etwas in der Anleitung steht und man diese nicht gelesen hat - was nicht drinsteht, muß man daher, je nach den persönlichen und intellekuellen Fähigkeiten, nicht wissen und es kann einem nicht nachteilig ausgelegt werden.
Beide Kontoauszüge und Rechnung.
Falsch.
So macht es meine Steuerberaterin.
Kann man in einem Jahr sowieso nicht nur 1200,- Euro Handwerkerleistungen geltend machen?