Was passiert, wenn die Rechnungen einer WEG auf den Verwalter ausgestellt sind?

1 Antwort

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Solche Rechnungen immer sofort an den Absender zurückschicken mit dem Hinweis, daß der Verwalter nicht Rechnungsempfänger ist, sondern die WEG und diese aus diesem Grunde unbedingt umgeschrieben werden muß.

Eine auf den Verwalter ausgestellte Rechnung, auch wenn sie die Gemeinschaft betrifft, stellt keine Rechnung zu Lasten der WEG dar und dürfte somit auch nicht in die Abrechnung einfließen, wenn der BGH und vorangegangene Rechtsprechung nicht abgeurteilt hätten, daß auch zu Unrecht abgeführte Gelder vom WEG-Konto in die Abrechnung eingestellt werden müssen (ansonsten Verstoß gegen Abflußprinzip).

Die WEG hätte tatsächlich das Recht, den Rechnungsbetrag zurückzufordern.

Sukram71 
Beitragsersteller
 10.10.2009, 07:23

Auf z.B. der Wasserrechnung der Stadt stünde der Verwalter als Rechnungsanschrift und die WEG als Lieferort. Die Wasserrechnung 2008 wäre vom Konto der WEG bezahlt worden.

Könnte die WEG Schadenersatz vom Verwalter erklagen? Obwohl doch der bezahlt hätte, der die Leistung auch tatsächlich erhalten hat?

Um die Abrechnung geht es nicht. Auch nicht darum, dass das ein Formfehler ist und zur Abberufung der Verwaltung führen kann (kein Problem, bitte!).

geige  10.10.2009, 14:48
@Sukram71

Meiner Meinung nach schon.

In § 14 (4) UStG heißt es: Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Der Leistungsempfänger ist als der Adressat der Abrechnung definiert, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.

Deswegen ergibt sich für die WEG also aus der Rechnungsstellung, ausgestellt auf den Verwalter, für sie keine Zahllast.

Das die WEG vom Rechnungssteller im Rechnungstext als Leistungsempfänger ausgewiesen ist, bezieht sich lediglich auf sie als umsatzsteuerrechtlich maßgebenden Leistungsempfänger, nicht aber auf die WEG als Schuldner.

Sukram71 
Beitragsersteller
 10.10.2009, 18:46
@geige

Mag alles sein, ich glaube trotzdem nicht, dass der Verwalter eine Leistung zahlen muss, die die WEG bekommen und genutzt hat, nur weil in der Rechnung ein Formfehler ist.

Im grunde muss der Handwerker oder das Wasserwerk seine Rechnung nur korrigiern, dann ist alles in Butter.

Hätte der Verwalter die Rechnung mit seiner Anschrift aus versehen gezahlt, dann könnte er das Geld vom Handwerker ja auch zurück verlangen. Und der Handwerker von der WEG. Oder der Verwalter evtl. sogar direkt von der WEG.

Wenn eine AG aus versehen den Lohn doppelt auszahlt und das erst 1 Jahr später merkt, dann muss der AN den auch zurück zahlen.

Aber gnau weiß ich das alles nicht. Deshalb die Frage. Aber im Endeffekt ist das ja eh gleich. Das muss eh ein RA und ggf. ein Gericht klären.

Sukram71 
Beitragsersteller
 10.10.2009, 18:54
@geige

In jedem WEG-Handbuch steht: Auf Rechnungen muss die WEG und nicht der Verwalter. Klar.

Aber dort steht nirgends: Achtung, steht dort der Verwalter, dann zahlt der Verwalter die Rechnung!

Und wäre das so, dann hätte man bestimmt schon mal davon in Vorträgen etc. gehört. Und diese Falle stünde bestimmt ganz dick in jedem Buch.

Das irgendwelche Hausmeister und Versicherungen den Verwalter auf die Rechnung schreiben kommt doch bestimmt öfters vor.

Ich bin der Meinung: Im Endeffekt ist derjenige Zahlungspflichtig für den die Leistung bestellt wurde und der die genutzt hat. Und dass die HV sowas für die WEG bestellen darf, steht im Verw.Vertrag

Sukram71 
Beitragsersteller
 10.10.2009, 19:08
@geige

Schadenersatz kann man nur verlangen, wenn ein Schaden entstanden ist. Also Geld bezahlt und keine Leistung.

Aber nicht wegen: Geld bezahlt, Leistung genutzt, aber Formfehler in der Rechnung. Das ist dann ein Fehler aber kein Schaden, für den man Ersatz fordern kann.

Nur meine Meinung als Laie.