Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen - Nebenkosten
Hallo ihr Lieben, Ich bin Mieter und mIr steht für dieses Jahr eine Wartung der sich in meiner Wohnung befindlichen Gaseinzelöfen ins Haus, was recht teuer werden wird. Mein Vermieter wird mir diese Kosten mit der Nebenkostenabrechnung 2015 Ende Novemver 2016 in Rechnung stellen. Bis dahin muss ich aber meine Steuererklärung längst abgegeben haben. Im Netz wird geraten, die vorherige NKA als Beispiel zu nehmen, das scheidet hier ja aus. Auch wird geraten, die Erklärung zu machen und dann sofort Einspruch zu erheben, um die Erklärung offen zu halten. Das behagt mir aber irgendwie nicht. Und gibt es da nicht auch wieder Fristen? Gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit? Es wäre ja wohl auch problematisch, wenn ich die original Rechnung hätte, da diese ja auf de Vermieter ausgestellt wird. Falls jemand noch eine andere -praktikable- Idee hat, würde ich mich freuen. Danke im Voraus
6 Antworten
Hallo Softcookie,
zuerst ein ganz wichtiger Hinweis:
Seit 01.01.2014 erkennt das Finanzamt bei der Kaminkehrerrechnung nur noch den Arbeitslohn für Kehrarbeiten + die Fahrtkosten an. Diese müssen explizit in der Kaminkehrerrechnung ausgewiesen sein.
Seit 01.01.2014 darf das Finanzamt die Kosten für alle Prüf- und Meßarbeiten NICHT mehr anerkennen.
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Ich würde
1. vom zuständigen Kaminkehrer (die Kontaktdaten vom Kaminkehrer vom letzten Jahr oder vom letzten Mal kennt man oder kann man vom Vermieter / WEG-Verwalter erfragen oder über die Originalbelege als Mieter einsehen) die Kosten die das Finanzamt anerkennen darf (siehe obigen Hinweis) erfragen
2. in der Einkommensteuererklärung diesen Betrag angeben und in einen Erläuterungsblatt darauf hinweisen, dass die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ( = Mieterabrechnung) für das Jahr 2014 erst Ende November 5 kommt
Unbedingt die von mir richtiggestellten Jahreszahlen beachten!!!
3. und ausdrücklich bitten, dass der Einkommensteuerbescheid für 2014 i diesem Punkt vorläufig sein soll.
Hallo, bei einmaligen Kosten sind diese erst in dem Jahr in der Steuererklärung zu berücksichtigen, in dem die Abrechnung genehmigt wurde. Das wäre dann wohl 2016. insofern hättest Du keine Eile.
Das steht in Randziffer 47 im folgenden BMF-Schreiben:
Hallo Softcookie,
die Original-Rechnung vom Kaminkehrer kann man beim Vermieter einsehen und (gegebenenfals) gegen Kostenerstattung beim Vermieter Kopieren, sobald der Vermieter oder dessen WEG-Verwalter die Original-Rechnung vom Kaminkehrer hat.
Als Ersatz für das herkömmliche Kopieren gibt es kostengünstige mobile PC-Scanner. Mit etwas Geschick kann man auch mit einer Digitalkamera oder einem Handy, Fotos machen kann Papier abfotogafieren.
Vermutlich wird es eine Sammelrechnung vom Kaminkehrer für das ganze Haus sein. Dann muss man die Rechungspositionen für die eigene Mietwohnung selbst heraussuchen bzw. "zusammenklauben".
Einfacher ist es den Kaminkehrer anzurufen und Ihn um eine Kopie oder Angabe der steuerlich absetzbaren Handwerkerkosten für die eigene Mietwohnung bitten.
Hallo und erst mal vielen Dank für eure ausführlichen Antworten! Es handelt sich eben nicht um die wiederkehrende Kaminkehrerrechnung sondern um eine Wartung der Öfen, die ich, seit ich hier wohne, noch nicht durchführen lassen musste. Natürlich kann ich die Rechnung kopieren, die Frage ist, ob das Finanzamt sie akzeptiert, wenn mein Vermieter als Auftraggeber drin steht. Danke an are2705 und Vermieterheini für den Link! Das heißt dann ja wohl, dass ich die Kosten in die Steuererklärung 2017 einbringen kann. Einfacher wäre es ja, wenn mein Vermieter schneller abrechnen würde...seufz
Hallo, wenn der Vermieter schneller abrechnen würde, würde das auch nichts ändern. Einmalige Änderungen sind im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Hier hat man kein Wahlrecht.
Wenn die Kosten in 2015 entstehen, erfolgt die Jahresabrechnung in 2016 und kann auch erst in 2016 genehmigt werden. Also werden die Aufwendungen in der Steuererklärung 2016 berücksichtigt, die frühestens 2017 eingereicht werden kann. Es ist also egal, ob der Vermieter im März oder im November abrechnet
Eine Ausnahme bestünde nur, wenn der Vermieter nicht kalenderjährlich abrechnen würde.
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