Wie ist die Begründung des UhVorschG-Ablehnungsbescheides zu verstehen?

3 Antworten

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Es gibt anscheinend zwei Bedingungen für den Erhalt von einem Unterhaltsvorschuss. Eine davon muss erfüllt sein, damit man ihn bekommt:

  1. Das betreffende Kind kriegt grundsätzlich kein Geld vom Staat / irgendwelchen Ämtern (wie Kindergeld) oder
  2. durch den Unterhaltsvorschuss werden direkt alle Kosten gedeckt, die für das Kind aufkommen (die “Hilfsbedürftigkeit” des Kindes fällt weg)

Die 1. Bedingung trifft auf deine Freundin / ihre Tochter nicht zu, weil sie Kindergeld bekommt. Die 2. auch nicht, weil die Tochter - neben dem Kindergeld - Anspruch auf 314,59€ hätte, der Unterhaltsvorschuss aber nur 309€ betragen würde. Somit würden durch den UV NICHT alle Kosten gedeckt werden, die aufkommen.

Keine der beiden Bedingungen ist erfüllt —> keine Unterhaltsvorschussleistung.

Magnus583 
Beitragsersteller
 24.09.2021, 14:53

Vielen Dank Mienibieni. Deine Antwort erklärt es gut verständlich.

Mienibieni  24.09.2021, 14:53
@Magnus583

Gerne, ich hoffe, ich hab’s auch richtig verstanden. Aber es gibt für deine Freundin sicher auch Ansprechpartner beim Jobcenter, die sie diesbezüglich nochmal fragen könnte!

Magnus583 
Beitragsersteller
 24.09.2021, 14:57
@Mienibieni

Ja, wir haben den Text ähnlich verstanden - waren uns aber auch nicht wirklich sicher. Und die Option eines Ansprechpartners ist natürlich auch noch vorhanden...

isomatte  24.09.2021, 20:23

Das Kindergeld hat mit der Ablehnung nichts zu tun.

Die Mutter oder der Vater wo das Kind lebt muss ab der Vollendung des 12 Lebensjahres des Kindes entweder monatlich min.auf 600 Euro Brutto kommen, oder das Kind selber darf dann keinen Anspruch mehr vom Jobcenter haben.

Es muss dann also seinen Bedarf der ihm nach dem SGB - ll vom Jobcenter zusteht aus Kindergeld und in dem Fall Unterhaltsvorschuss in Höhe von 309 Euro decken können, was hier aber nicht der Fall ist.

Da der Restbedarf des Kindes über diesen 309 Euro Unterhaltsvorschuss liegt.

Es besteht zwar im Regelfall für Kinder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, aber ab der Vollendung des 12 Lebensjahres müssen genannte Voraussetzungen erfüllt sein.

Entweder muss das Elternteil bei dem das bzw.die Kinder leben min.ein Bruttoeinkommen von 600 Euro haben, oder das Kind selber darf dann keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom Jobcenter haben.

Da der Bedarf des Kindes was vom Jobcenter gezahlt wird über dem Unterhaltsvorschuss liegt, wurde der Antrag korrekt abgelehnt.

Denn der Bedarf des Kindes wäre nach Zahlung des Unterhaltsvorschusses noch nicht gedeckt.

Gib doch im Internet einfach einmal ein, Unterhaltsvorschuss ab Vollendung des 12 Lebensjahres, da solltest Du es gut erklärt zum nachlesen finden.

Magnus583 
Beitragsersteller
 24.09.2021, 22:47

Isomatte, ich danke dir für deinen Tipp, sowie die gut erklärte Antwort.

ist doch völlig klar definiert und dargelegt: da kind einen höheren bedarf hat, den der unterhaltsvorschuss mit 309 nicht deckt, wird dieser verwehrt und das kind erhält dafür weiter die leistungen beim jobcenter.

Magnus583 
Beitragsersteller
 24.09.2021, 19:22

Danke auch dir für die Antwort. Die war mal kurz und knackig...