Wie zwingt man den Expartner dazu der Auskunfts-/Belegpflicht (Unterhaltsabänderung) nachzukommen?

4 Antworten

Zudem fehlen angeforderter Steuerbescheid und Kontoauszüge.

Ihr müsst die vorlegen u nicht die Frau, die Kinder, die Unterhalt bekommen.

Wir haben den Verdacht, dass die wahrscheinlich höheren Einkünfte der Kindsmutter so verschleiert werden sollen

...

damit dieser nicht beim Leistungsbezug des Jobcenters zum Tragen käme (wurde aber verweigert, das war auch schon 2017).

Sie lebt von H4....sie hat keine höheren Einkünfte!

Die Einkünfte der Ex Frau sind nicht relevant für eine Neu Berechnung

Da könnt ihr noch so viel Schreiben aufsetzen, sie muss das alles nicht vorlegen!

Außerdem,,ist die Mutter da raus! Die Kinder sind Volljährig? Dann müsst ihr mit den Kindern euch auseinander setzen!

Euer Anwalt macht grad gut Geld wegen nichts.

Ein Kind ist aus dem H4 Bezug raus, wenn es Azubi ist u gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft!

Aber vielleicht sucht ihr euch en neuen Anwalt der euch besser berät ;)

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:02
  1. bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, deswegen erfolgt ja die neue Berechnung.
  2. Die Mutter lebte 2017 von HARTZ IV, hab ich auch geschrieben, ebenso, dass beide Eltern mittlerweile voll verdienen. Damals setzte sie aber ihren Mann unter Druck, mehr Unterhalt zu zahlen.
  3. Daher sind die Einkünfte der Exfrau sehr wohl relevant, spätestens seit der Volljährigkeit der Töchter
Maleficent666  27.04.2020, 17:07
@Kinderwerkstatt

Nein die Einkünfte der Kindmutter sind überhaupt nicht relevant

Weiß nicht wie du auf den schmalen Draht kommst

Das Azubugehalt wird 50/50 auf die Eltern angerechnet. Das Einkommen der Mutter ist auch hier nicht relavt...... u durch das Einkommen , das auf den Vater angerechnet wird, ergibt sich dann der Unterhaltsanspruch dem Kind gegenüber was der Vater zu leisten hat!!

Das Kind wohnt zu Hause. Die Mutter leistet Unterhalt in Kost u Logi u muss keinen Bar Unterhalt leiste....nur dein Freund!.

Würde das Kind ne eigene Wohnung haben, würden das Einkommen der Mutter zählen, aber was sie dem Kind zahlen müsste .. .auch da würdet ihr gar nichts von mit bekommen

Ich seh schon, ihr seid komplett falsch beraten oder zimmert euch selbst was zusammen.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:42
@Maleficent666

Nun ja, genau hier sagt der Anwalt und auch das Gesetz etwas Anderes. Ab Eintreten der Volljährigkeit der Kinder sind beide Eltern unterhaltspflichtig. D. h. beide Elternnettoeinkommen werden zusammengerechnet, die Düsseldorfer Tabelle angewendet, das Kindergeld in VOLLER Höhe und ggf. auch ein Einkommen des Kindes vom Unterhaltsanspruch des Kindes abgezogen und der verbleibende Unterhalt je nach Höhe des jeweiligen Elterneinkommens ANTEILIG aufgeteilt.
In unserem Fall hat der Anwalt z. B. berechnet, dass die bereits gut verdienende Tochter gar keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.
Die jüngere Tochter hat noch einen von 634 € monatlich, abzgl 204 € Kindergeld und restlichen 432 € werden auf beide Eltern aufgeteilt. Wer mehr verdient zahlt hier auch mehr. In diesem Fall ist das sogar die Mutter. Ob sie den Unterhalt nun auf Kost und Logis anwendet, muss sie mit der Tochter klären. ABER ihr Einkommen wird hier auch berücksichtigt. Punkt.

Während der Vater bis zuletzt noch 430 € an die Mutter für das jüngere Kind zahlte, wäre er hiernach eigentlich nur noch mit 200 € Unterhalt zu belangen.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:46
@Maleficent666

Hier ein Auszug aus dem Unterhaltsrecht für volljährige Kinder (unterhalt.net):

"Grundsätzlich anders als bei Minderjährigen stellt sich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern dar. Hier ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kinder für sich selbst verantwortlich sind. Aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit Volljährigen gegenüber, ist auch der dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Selbstbehalt höher und liegt bei monatlich 1.300 €. Darin ist eine Warmmiete i.H.v. monatlich 480 € enthalten.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs Volljähriger ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt gleichrangig, jedoch anteilig (quotiell) unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Von dem zugrundezulegenden Einkommen ist zunächst bei beiden Elternteilen der ihnen zustehende Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Erst nach Abzug des Selbstbehaltes ist die Haftungsquote zu ermitteln. Diese ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch ist das Kindergeld, soweit es von Volljährigen noch bezogen wird, auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen (wohingegen bei Minderjährigen das Kindergeld nur zur Hälfte Anrechnung findet)."

Die Unterhaltspflicht ist unabhängig davon, ob beide Elternteile zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Den Anspruch auf Unterhalt müssen volljährige Kinder jedoch selbst geltend machen.t

Maleficent666  27.04.2020, 17:48
@Kinderwerkstatt

Die Mutter leistet Unterhalt in Kost und Logie

ICh bin auch Mutter u glaub mir, selbst bei meinem Volljährigen Kind war mein Einkommen total irrelevant

Ihr seid auf der falschen Fährte....aber sowas von^

U

Kessie1  27.04.2020, 18:28
@Kinderwerkstatt

Und das ist auch vollkommen richtig bei volljährigen Kindern! Ohne das Einkommen der Kindsmutter kann die Haftungsquote gar nicht errechnet werden und der Unterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen BEIDER Elternteile. Nun müsst ihr nur noch zusehen, dass der Anwalt den Druck verschärft und dann unmittelbar Klage einreicht. Fragt ihn nach der Stufenklage! Fragt ihn, wie er es handhabt, dass die Kosten für die Auskunftsklage auf die Kinder umgewälzt werden und fragt ihn nach dem "Darlehensangebot" welches ich oben beschrieb, damit überzahlter Unterhalt zurück gefordert werden kann. Ebenso nach dem BAföG Bescheid der vorgelegt werden muss bei dem Kind welches jetzt eine schulische Ausbildung macht. Und die klare ansage an die Kids: keine Einkommensunterlagen von Mutti - kein Unterhalt! Kommunikation nur noch mit den Kindern!!! Unterhalt nur noch auf Konto der Kinder!

Kessie1  27.04.2020, 18:38
@Maleficent666

War das vor 2008? Ansonsten hat sich dein Ex schön über den Tisch ziehen lassen :-). Das Mutti in Form von Kost und Logis zahlen kann, entspricht dem Bestimmungsrecht. Hat aber nichts damit zu tun, dass die Haftungsquote nur mit dem bereinigtem Netto beider Elternteile berechnet werden kann und wird. Mit 18 sind BEIDE Elternteile bar unterhaltsverpflichtet. Das ist gängige Rechtssprechung... Ob Mutti nun ihren "Anteil" für Kost und Logis einbehält ist eine Sache zwischen Mutter und Kind und hat den Vater nicht zu interessieren. Aber alleine schon durch die Anrechnung des vollen Kindergeldes reduziert sich in den meisten Fällen sein Anteil, selbst wenn Mutti auf Hartz 4 ist... Und ihren Anteil muss er auch nicht mit übernehmen...

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 18:45
@Maleficent666

Da beide voll verdienen und beide mit ca. 1800 € netto zu Buche schlagen, wird der Unterhalt nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle angesetzt. Die Nettoeinkommen werden zur Einordnung addiert.

Aus diesem und den o.g. Gründen mindert sich zumindest die Unterhaltspflicht des Kindsvaters schon allein wegen des voll abzugsfähigen Kindergeldes. Ab 18 ist der Unterhalt anteilig zu berechnen. Zumindest rechnerisch.

Die Mutter hat ab der Volljährigkeit des Kindes eine Auskunftspflicht dem Kindsvater bzw. der Tochter gegenüber.
Wie sie den Unterhalt gewährt, ist natürlich weiterhin Sache zwischen Mutter und Tochter. Dennoch wird ein Barunterhalt beider Elternteile errechnet. Auch, wenn der Unterhaltsanspruch ab 18 höher liegt. Siehe Düsseldorfer Tabelle. Sogar der Selbstbehalt der Eltern ist ab Volljährigkeit höher.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 18:52
@Kessie1

Nein, die Vereinbarung stammt aus 2016. Und ja, der Kindsvater war sehr naiv und hat aus Verantwortungsgefühl seinen Kindern gegenüber auch den höheren Zahlungen "am Küchentisch" zugestimmt.
Das will er ja nun ändern. Und natürlich wehrt sich die Mutter nun mit Händen und Füßen gegen eine mögliche Minderung des Unterhalts.

Sie bestand auch darauf, dass das Geld sogar ab der Volljährigkeit weiter auf ihr Konto gehen müsse. Die Tochter verweigerte auf Anfrage ihre Kontoangaben. Daraufhin hatte er - dummerweise - um eine Reaktion zu provozieren, den Unterhalt eigenmächtig eingestellt. 8 Monate passierte rein gar nix. Dann kam das Schreiben eines Anwalts. Der Rückstand ist angeblich tituliert wie o. beschrieben und kann wohl nicht mehr gemindert werden. Wurde aber noch nicht vorgelegt oder vollstreckt. Seit etwa 6 Wochen.

Kessie1  27.04.2020, 19:03
@Kinderwerkstatt

Wenn es einen Titel gibt, dann hat er ein Duplikat! Und den Unterhalt eigenmächtig einzustellen mit einem Titel ist eine ganz schlechte Idee! Denn daraus kann jederzeit gepfändet werden. Und mit Mutti hätte er ab 18 null kommunizieren müssen. Jeder Schriftverkehr geht nur noch an die Kinder. Rückwirkend kann auch nichts gemindert werden... Euer anwalt soll also umgehend eine Auskunftsklage einreichen gegen die Kinder (alle noch erforderlichen Unterlagen, also auch Muttis letzter Steuerbescheid sowie die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, BAföG Bescheid, Kopie vom Ausbildungsvertrag). Da würde ich max. noch ein Schreiben mit Frist von 2 Wochen an die Kids aufsetzen. Hinweis auf Darlehen (Zahlung umgehend wieder aufnehmen!!! abzüglich kompletten Kindergeld für die Tochter mit schulischer Ausbildung und den BAföG Antrag einfordern. Bei der, die bereits genug verdient Rausgabe des Titels fordern bzw. Verzichtserklärung anfordern). Kontodaten letztmalig abfragen... ansonsten: Klage einreichen! Und mit etwas Glück haben die Gören eh die Ansprüche verwirkt... Sie müssen sich kümmern und ihr nicht den Sachen hinterher laufen! Und keinerlei Schriftverkehr mehr mit Mutti. Die ist selbst unterhaltsverpflichtet!!! Ist es übrigens der gleiche Anwalt für die Töchter wie noch zu Zeiten der Minderjährigkeit, dann sollte dies der Anwaltskammer gemeldet werden! Interessenkonflikt heißt das Zauberwort ;-). Denn Mutti und die Kinder ab 18 sollten nicht den gleiche Anwalt haben, da der Anwalt der Töchter jetzt die Kids auch gegen die Mutter vertreten muss.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 19:19
@Kessie1

Zumindest ist die Vereinbarung das einzige Schriftstück aus der Scheidungssache, die er nicht mehr finden kann. Die angebliche Vollstreckbarkeit bzw die Titulierung liegt uns nicht vor. Die Vereinbarung selbst aber, wurde vom gegnerischen Anwalt im ersten Schreiben beigefügt. Da bemerkte mein Freund schon, dass er sowas nie gesehen haben wollte. Null Erinnerung. Angeblich ist das Teil aber sogar ohne Siegel oder Unterschrift gültig. Hierzu gibt es diverse Vermutungen, aber leider können wir nichts Gegenteiliges belegen.
Er erinnert sich nur daran, dass er mit der Exfrau letztlich etwas "privat" ausgehandelt habe. Wäre es möglich, dass sie mit diesem Schriftstück zu ihrem Anwalt gegangen ist und der etwas aufgesetzt /eingereicht hat, was an ihm vorbei ging und doch nicht vollstreckbar ist? Wäre sehr strange, aber das waren tatsächlich unsere Überlegungen.

Die schlechte Idee ist ihm nun ja sträflich bewusst geworden. Ich hatte ihm damals schon direkt zu einem Abänderungsantrag geraten, aber er scheute den Konflikt mit seinen Töchtern und v. a. der Exfrau. Die hat Haare auf den Zähnen.

Die Zahlung hat er natürlich bereits wieder aufgenommen.

Da er sich von dem damaligen Anwalt schon schlecht beraten fühlte, haben wir nun einen anderen auf Empfehlung einer Freundin bekommen.

Eine Verwirkung schließt unser Anwalt quasi aus. Er sagt, die 8 Monate Stiischweigen reichten nicht aus. 12 Monate sollten schon vergangen sein.

Kessie1  27.04.2020, 19:26
@Kinderwerkstatt
Wäre es möglich, dass sie mit diesem Schriftstück zu ihrem Anwalt gegangen ist und der etwas aufgesetzt /eingereicht hat, was an ihm vorbei ging und doch nicht vollstreckbar ist?

Nein!

Er sagt, die 8 Monate Stiischweigen reichten nicht aus. 12 Monate sollten schon vergangen sein.

Ja, da hat er leider auch nicht unrecht. Allerdings ist es ja nun so, dass die eine Tochter gar keine Ansprüche mehr hat wegen eigenem Einkommen! Und die Zweite kommt nicht in die Gänge... Es ist immer gewagt die Zahlung einzustellen bei einem Titel, aber da an Mutti gezahlt wird, ist es so, als wenn nichts gezahlt wurde... Also SOFORT wieder einstellen! Und wie oben beschrieben vorgehen und umgehend bei Fristverstreichung Auskunftklage einreichen... Schwierig ist es jetzt, da ihr nichts vorliegen habt und so Niemand weiß um was für einen Titel es sich handelt! Den soll euer Anwalt mal bei seinem Kollegen abfordern ;-). Die mauscheln eh immer immer zusammen ... Denn ohne zu wissen gegen was ihr klagt, wisst ihr ja nicht einmal ob eine Klage überhaupt nötig ist...

Solche Sachen einseitig erzählt haben immer einen Beigeschmack.

Sorry da sind Anwälte im Spiel und du fragst hier? Ich denke ein ordentlicher Anwalt hilft da am besten weiter. Denn der kennt die Mittel und Wege und den juristischen Druck den man ausüben kann

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:04

Wir haben einen Anwalt. Sind aber etwas ungeduldig, weil das schon seit Wochen so geht und haben versucht zu recherchieren, was ein Anwalt machen kann.

Hier werden doch oft nur einseitige Fragen gestellt. Aber so, wie ich es schilderte, ist es eben wirklich. Die Belege werden nur auf wiederholte Anfrage und dann nur unvollständig eingereicht. Das ergeben die Briefe beider Anwälte.

Kessie1  27.04.2020, 18:00
@Kinderwerkstatt

Auskunftsklage einreichen! Kosten auf das Kind abwälzen wegen Mutwilligkeit einen Prozess herbei geführt zu haben.

Und wieso wird die Ex deswegen angeschrieben? Die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder müssen sich selbst um ihren Unterhalt kümmern! Da fordert man 2 x die Belege ab, passiert nichts, dann wird eine Stufenklage erhoben (erst Auskunft, dann Abänderung).

Was habt ihr denn für einen Anwalt :-(...

Gibt es einen Unterhaltstitel, dann zahlt man den Unterhalt nur noch mit dem Wortlaut:

"Der Unterhalt wird als zins- und tilgungsfreies Darlehen gezahlt auf dessen Rückzahlung ich verzichte, sobald der Unterhalt berechnet ist und ich den gleichen Betrag oder einen höheren Betrag zu zahlen habe."

Mit Mutti muss nun NIEMAND mehr von euch kommunizieren! Verweigert sie die Unterlagen und es geht vor Gericht, dann ist das volljährige Kind voll beweis- und darlegungspflichtig. Und bei der Klage können ebenso die Kosten auf das Kind abgewälzt werden (der Anwalt sollte die Vorgehensweise kennen!), wenn das Kind mutwillig einen Prozess herbei geführt hat.

Vielleicht solltet ihr über einen Annwaltswechsel nachdenken...

Und das Einkommen der Mutter ist sehr wohl relevant! Denn sonst kann die Haftungsquote gar nicht errechnet werden. Und wenn sie Hartz 4 bekommt, dann müssen Unterlagen vorgelegt werden (es besteht eine gesetzliche Vorlagepflicht!).

Kessie1  27.04.2020, 18:04

UND ganz wichtig: es wird KEIN Geld mehr an Mutti überwiesen sondern geht nur noch direkt an die volljährigen Kinder!!! Schreibt nur noch mit dem Kind und lasst Mutti komplett außen vor. Verklagt werden muss auch das Kind und nicht Mutti! Und schreibt dem Kind, es möge den BAföG Bewilligungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid gleich mit vorlegen, sowie eine aktuelle Schulbescheinigung und das letzte Zeugnis (sowie halbjährlich die neuen Zeugnisse)

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 18:36

War vielleicht etwas missverständlich formuliert:

Dem gegnerischen Anwalt liegt die Vollmacht der Tochter vor, die nach der zweiten Aufforderung auch endlich vorgelegt wurde.

Aus Erfahrung dürfen wir annehmen, dass die Mutter dennoch die Sache vorantreibt, nicht die Tochter. Jedenfalls nicht aus eigener Initiative.

Laufender Unterhalt (200 €) wird jetzt mit entsprechendem Vermerk (vorbehaltlich einer Neuberechnung / Prüfung auf Unterhaltsminderung...) auf Anraten des Anwalts gezahlt. Laut einer Rechnungsprognose, dem der einzige, bisher vorgelegte Gehaltsnachweis der Mutter zugrunde liegt. Ihr Einkommen ist aber anwaltlich vermutet aufgrund Weihnachtsgeld höher (sogar um 100 € monatlich mehr als das Nettoeinkommen des Kindsvaters). Sie arbeitet im ÖD, Vollzeit. E6 Stude II. Er in einem Logostikbetrieb ohne Tarifvertrag und Jahressonderzahlung.

Es ist defintiv nur noch ein Kind unterhaltsberechtigt. das andere hat bereits ein hohes Selbsteinkommen aus der Ausbildung (zuletzt bekannt sind 900 € netto).

Von der Kostenabwälzung war bisher seitens des Anwalts zwar noch nicht die Rede, werden wir aber in der Antwort an unseren Anwalt mal einbringen.

Unser Anwalt bezweifelt eigentlich auch die Titulierung, da die Vereinbarung nicht explizit die Volljährigkeit ausschloß, die Kinder nicht namentlich genannt wurden und bei der Überschreibung auf die Tochter s. E. problematisch sein könnte. Die Vollstreckbarkeit lautet vermutlich also noch immer auf den Namen der Mutter, da sie noch in der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder verfasst wurde (2016).

Komischerweise liegt meinem Freund diese Vereinbarung nicht mal vor. Sein damaliger Anwalt hat wohl die Zusendung versäumt. Aus diesem Grund entstand auch die längere Überzahlung des Unterhalts von monatlich 80 € mehr, die nun leider nicht mehr zurück gefordert werden kann (Bereicherung / Entreicherung).

Kessie1  27.04.2020, 19:21
@Kinderwerkstatt
vorbehaltlich einer Neuberechnung / Prüfung auf Unterhaltsminderung...

Das ist leider nicht gerichtsfest! Es muss schon nach dem Darlehensprinzip agiert werden. Fragt den Anwalt und ändert dies auf der Überweisung. Das zins- und tilgungsfreie Darlehen muss die Gegenseite aktzeptieren. Zahlungen unter Vorbehalt sind leider kein Wortlaut der Bestand hat, wenn es hart auf Hart kommt...

Solange keine Einkommensnachweise von Mutti vorliegen kann gar nichts errechnet werden! Auch der Steuerbescheid ist wichtig, da er in die Berechnung einfließt!

Also: Aufforderung den Titel zurück zu geben da immer noch Unterlagen fehlen.

Ansonsten abfordern:

  • Muttis Einkommensbelege der letzten 12 Monate
  • letzter Steuerbescheid
  • sämtliche sonstige Einkommensnachweise wie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung etc.
  • BAföG Bescheid der Tochter mit der schulischen Ausbildung bzw. BAföG Antrag in Kopie
  • letztes Schulzeugnis
  • aktuelle Schulbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag in Kopie
  • Bankdaten der Tochter

Darauf hinweisen, dass der Unterhalt vorerst wieder eingestellt wird, da keine Bankdaten der Tochter vorliegen! NICHT an Mutti zahlen!!! Das gilt, als wenn die Kinder nie Unterhalt bekommen hätten....

Rausgabe des Titels abfordern bzw. Verzichtserklärung der Tochter die mittlerweile zu viel verdient.

Klare Androhung der Auskunftsklage mit dem Hinweis, dass die Tochter die Kosten zu übernehmen hat, da sie die Klage mutwillig herbei führt.

Daraufhin hinweisen, dass das Kind die volle Darlegungs- und Beweislast hat.

Fristsetzung: max. 2 Wochen, danach umgehend (!!!) Klage einreichen.

Euer anwalt soll den Titel raussuchen! War das beim Jugendamt oder ein Gerichtsverfahren? In den meisten Fällen ist eine Umschreibung auf das Kind nicht nötig. Nur das OLG Hamm hat mal ein Urteil gefällt, dass das Kind den Titel umschreiben muss bei Volljährigkeit. Wenn nicht explizit drin steht: befristet bis 18, dann ist der Titel automatisch über das 18.te Lebensjahr hinaus gültig. Pfänden kann Mutti aber nicht mehr!

Da ihr Monate nichts bezahlt habt und jetzt weniger, würde ich jetzt den Unterhalt mal wieder komplett einstellen. Kommt die Pfändung, dann Vollstreckungsgegenklage einreichen. Spätestens dann muss ja was in Punkto Nachweisen erfolgen. Ansonsten werden die "Gören" durch Untätigkeit ihre Ansprüche verwirken!

Also ab zum Anwalt und der soll endlich mal Druck machen!

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 19:39
@Kessie1

Habe ich auch gelesen, dass das vor Gericht keinen Bestand hat. Wir ändern das jetzt. Sofern das Textfeld überhaupt soviel Text zulässt.

Der Anwalt sagte uns auch, dass der Titel ggf. nicht überschrieben werden müsse, sah aber Probleme hinsichtlich Vereinbarungsinhalt, falls das erfolgen sollte.

Ich hab keine Ahnung wie ein "Titel" aussieht. Wir haben nur die Abschrift der genannten Vereinbarung vom gegnerischen Anwalt bekommen. Mit einem gerichtlichen Aktenzeichen ist das Schreiben aber versehen (laut Protokoll wird folgende Vereinbarung getroffen). Also nicht vom Jugendamt. Es gibt eine frühere Jugendamtsurkunde, die damit aber aufgehoben wurde.
Drin (Vereinbarung) steht nur " ... bei Wegfall des Unterhaltsanspruches eines der Kinder, zahlt der Vater weiterhin xy € an das verbliebene, unterhaltsberechtigte Kind..." Nicht ab wann, nicht wie lange.

Hierin sah der Anwalt auch Probleme, gerichtlich einen Titel zu erwirken.

Auch die mögliche Vollstreckungsgegenklage erwähnte unser Anwalt.

Im ersten Brief des gegenerischen Anwalts war ein Konto angegeben, dass angeblich auf die Tochter lautet. Vorherige Angaben verweigerte die Tochter (war abe rnur per whatsapp angefragt worden). Den Kontoinhaber können wir natürlich nicht exakt überprüfen. Banken arbeiten da unterschiedlich. Wenn IBAN und Nachname stimmen, nimmt die Bank das i. d. R. Geld an. Erst Recht, wenn jemand anders z. B. auch noch ne Vollmacht hat.

Kessie1  27.04.2020, 20:06
@Kinderwerkstatt

Dann wird das Konto schon richtig sein... Ob Mutti darauf Zugriff hat kann euch egal sein.

Es gibt verschiedene Titel:

Einen Titel, ein Vergleich, eine Vereinbarung, statischer Titel, dynamischer Titel...

Drin (Vereinbarung) steht nur " ... bei Wegfall des Unterhaltsanspruches eines der Kinder, zahlt der Vater weiterhin xy € an das verbliebene, unterhaltsberechtigte Kind..." Nicht ab wann, nicht wie lange.

Dann ist es unbefristet und die Summe muss bis zur Abänderung gezahlt werden oder bis der Titelinhaber den Titel zurück gibt, bzw. eine entsprechende Verzichtserklärung abgibt daraus zu vollstrecken. Aber es gibt leider so viele Fallstricke die ein anwalt beachten muss und auch die Form dieser Vereinbarung ist Grundlage dafür, wie nun weiter vorgegangen werden muss.

Hier eine sehr gute Seite zum Thema:

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/abaenderung-vergleich-unterhalt.html#Wegweiser

Da ihr das Konto habt, wisst dass sie eine schulische Ausbildung macht, würde ich nun darauf pochen den BAföG Antrag zu sehen mit Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Und natürlich Muttis Unterlagen...

Wenn er den Mindestunterhalt alleine zahlen müsste, dann wären es 530 - 204 Kinndergeld = 326 Euro. ABER: bei der ganzen Sache muss ja auch berücksichtigt werden, da sie auf Unterhaltsrang 4 liegt, also noch nach dir (falls du Bedarf hättest...) bzw. weitern minderjährigen oder privilegierten Kindern.

Und man weiß jetzt nun auch nicht, was für eine Vereinbarung da genau gemacht wurde... Kannn es u.U. bedeuten, dass egal was Mutti verdient er sich verpflichtet hat Summe X zu zahlen und wie kommt er aus der Nummer jetzt raus? DAS muss nun euer anwalt klären! also benötigt der erstmal eine Kopie der kompletten Vereinbarung um entscheiden zu können wie weiter vorgegangen werden muss. Die dürfte er anhand der Gerichtsnummer bekommen vom Gericht.

Und solange ein Titel im Namen des Kindes erstellt wurde, bedarf es auch (meist) keiner Umschreibung. Wichtig wäre jetzt nur noch zu wissen ob der für die Kinder tätige Anwalt auch schon damals für Mutti tätig war. Dann sollte der Anwalt ihn darauf hinweisen, dass er mit einer Meldung an die Anwaltskammer rechnen darf...

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 20:37
@Kessie1

Ist defintiv ein anderer Anwalt. Andere Kanzlei. Das ist sicher.

Unser Anwalt hat aufgrund des einen Gehaltsnachweises ca. 200 € berechnet. Evtl. weniger, da weder Steuerbescheid, noch Höhe der Sonderzulage vorgelegt wurden.

Das Schriftstück lautet auf "Vergleichsschluss". Gleichzeitig wurde damals auch über die Prozesskostenbeihilfe entschieden (Scheidung, erweitert auf die jetzige, gewünschte Vereinbarung bzgl Unterhalt). Quasi also 2 Vorgänge in einem Schriftstück. Erwähnt werden die verfahrensbevollmächtigten Anwälte und die Geschiedenen als Antragsteller. Erschienen bei Aufruf sind lt. Text aber nur die Anwälte. Der Richter wird namentlich genannt. Das Schreiben wurde auf Tonträger gespeichert und dann durch eine Justizbeamtin verschriftlicht. Angabe eines Geschäftszeichens und der beiden Verfahrensnummern.

Das ganze beschreibt nur, was der Vater zu zahlen hat. Kein Einkommensbezug. Keine Verpflichtungen der Mutter. Aber da waren die Kinder auch noch minderjährig. Ich nehme an, dabei handelt es sich um die erwähnten "ausgetauschten Schriftsätze", die erwähnt werden.

Kessie1  27.04.2020, 20:47
@Kinderwerkstatt

Eine Verpflichtung der Mutter ist ja auch erst ab 18 gegeben... OK, also ein Vergleich. Also dann zum Anwalt, der soll ein letztes Drohschreiben aufsetzen, die fehlenden Unterlagen abfordern und Frist setzen und dann mit Klage drohen. Muss er dann aber auch umsetzen bei Verstreichen der Frist ;-). Also erst Auskunfts- dann Abänderungsklage. Hat den Vorteil: er kann das Ganze "stoppen" wenn Auskunft vorliegt und die Kosten auf das Kind abwälzen (was ggf. zwar die Eltern dann doch wieder zahlen müssen, da Kind ja kein Einkommen hat, man sich aber einen gerichtlichen Beschluss holen kann also selbst einen Titel über 30 Jahre erwirken kann, womit das Kind das "ausgelegte" Geld zurück zahlen muss)... Würde ich auf jeden Fall androhen. Der gegnerische Anwalt wird dem Kind dann (hoffentlich) klar machen, dass es eine Belegvorlagepflicht hat ;-) und es für das Kind teuer werden kann, wenn es weiter Sperenzchen macht.

Und wenn die Unterlagen dann da sind, dann kann neu gerechnet werden... Dann auf Teilverzichtserklärung drängen! Je nachdem was Mutti nun dazu geben muss...Natürlich betonen, dass man den ausstehenden Unterhalt nachzahlt! Also "good will" zeigen ;-). Und unbedingt auf BAföG Antrag drängen! Unterhaltsrang beachten!

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 20:56
@Kessie1

Ganz lieben Dank für die tollen Infos. Wir haben schon Mitwirkungspflicht beim Bafög und auch eine Ratenzahlung auf den Rückstand angeboten. Seit April werden die 200 € auf das neue Konto bezahlt. Also uns durchweg kooperativ gezeigt. Auch eine größere Teilzahlung auf den Rückstand haben wir angeboten.

Das mit der Titelherausgabe ist sehr interessant, vielleicht kriegen wir dann endlich mal Einblicke über die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit.
Wir fragen uns ja die ganze Zeit, wieso die nichts machen, wenn sie doch angeblich könnten.

Andere Vermutung war auch, dass die Tochter aus Angst vor einem Konflikt mit der Mutter, diese nicht zeitnah um die Belege bittet.

Das Ganze kostet uns jetzt schon seit Wochen nerven....Wir wären froh, wenn wir endlich mal Gewissheit hätten.

Ich bin sehr gespannt, was jetzt noch als Antwort kommt bzw was unser Anwalt jetzt formuliert.

Kessie1  28.04.2020, 07:14
@Kinderwerkstatt

Die Titelherausgabe kann auch eingeklagt werden. Wahrscheinlich lautet der Titel ja auf beide Kinder, so dass ddie eine Tochter zumindest einen Teilverzicht erklären sollte. Denn sonst könnte sie jederzeit pfänden, auch wenn es unberechtigt ist. Denn das Gericht fragt im ersten Schritt nicht nach der Rechtmäßigkeit einer Pfändung, sondern sieht ja nur den gültigen Titel. Und die andere Tochter muss nach Feststellung der Höhe einen Teilverzicht erklären. Und wenn sie nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, dann muss sie den Titel zurück geben! Und der Tochter muss klar gemacht werden, dass sie die Unterlagen der Mutter spätestens bei einer Verhandlung vorlegen muss, da sie ansonsten ihre Ansprüche verliert. Keine Rechnung möglich: kein Unterhalt. Ganz einfache Sache ;-). Und da Mutti ja selbst verdient, kann es sein, dass ihr mit 200 Euro noch zu hoch liegt. Kommt halt darauf an was ihr und was sie verdient. Ihr könntet es auch so laufen lassen, habt aber immer das Problem des Titels.

Jedenfalls wünsche ich euch viel Erfolg und einen guten Anwalt, der das sachgerecht durch zieht.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 28.04.2020, 10:18
@Kessie1

Titelherausgabe bedeutet genau was? Dass der uns auf Verlangen vorgelegt werden muss? Ist das dann ein gesondertes Schriftstück?
Unser Anwalt sagte, das Gericht macht nur sowas wie einen Stempel drauf und prüft nicht auf Richtigkeit. Andererseits meinte er ja, dass es inhaltlich nicht eindeutig wäre, auf wen der Titel ausgestellt werden müsse, da ja nicht klar ist, welches Kind nun noch unterhaltsberechtigt ist. "Woher soll das Gericht wissen, welches Kind gemeint ist, wenn in der Vereinbarung keine besonderen Anhaltspunkte (Volljährigkeit, ihre eigene Barunterhaltsplficht...) genannt werden, wovon die Unterhaltsberechtigung abhängig gemacht wird?"
Im Moment äuft der Titel ja auf die Mutter. Die kann aber nicht mehr vollstrecken, da beide Kinder seit mehr als 2 Jahren volljährig sind. Dieser müsse auf die verbleibende Tochter übertragen werden. Das wäre normalerweise nicht schwer und kann schnell geschehen, aber es muss zumindest geprüft werden, auf wen der Titel ausgestellt werden soll. Hier betrifft es ja die jüngere Tochter, das ist uns klar. Aber aus der Vereinbarung geht das eben nicht hervor.

Ich hab jetzt einen leider recht langen Text an unseren Anwalt verfasst mit deinen Punkten. Hoffentlich ist er nicht beleidigt, dass ich ihm sage, was er zu tun hat ;-)

Meine Nachbarin, die auch denselben Anwalt für ihre Unterhaltssache hat, sagte, auf ihrem gerichtlichen Bescheid ist ein Siegel drauf mit dem Vermerk "Vollstreckbar". In unserer Vereinbarung steht solches nicht drin. Auch steht nirgends etwas von einer "Unterwerfungsklausel" (hab ich im Internet rechercheirt).

Zur Ergänzung: Die Mutter hatte trotz ihr vorliegender Vereinbarung, also wissentlich des verringerten Anspruchs, in der bis auf Weiteres für das verbleibende Kind 350 € statt 400 € gezahlt werden sollten (Wegfall eines Kindes) , den Vater "überzeugt", dass die bisherigen 400 € nicht reichen würden und er einen Teil vom Weihnachtsgeld, obwohl dieses getrichen wurde, auf die 12 Monate aufteilen solle. Daher zahlte er trotz Volljährigkeit sogar 430 €. Und zwar über ein Jahr lang über die Volljährigkeit beider Töchter hinaus. In der Vereinbarung stand nämlich auch, dass er zu den 400€ für beide Töchter im November 50% seines Weihnachtsgeldes zusätzlich zahlen müsse. Es sei denn, es fiele weg.

Der Vater ist darüber natürlich sehr verärgert, dass er blöd genug war, darauf einzugehen und meint natürlich, dass wäre arg böswillig von ihr gewesen, wo sie doch wusste, dass sie eigentlich nur noch 350 € bekommen hätte, hätte er von der Vereinbarung gewusst.

Kessie1  28.04.2020, 14:05
@Kinderwerkstatt
Woher soll das Gericht wissen, welches Kind gemeint ist, wenn in der Vereinbarung keine besonderen Anhaltspunkte (Volljährigkeit, ihre eigene Barunterhaltsplficht...) genannt werden, wovon die Unterhaltsberechtigung abhängig gemacht wird?

Wenn der Titel auch auf die Mutter ausgestellt ist, dann ist es in der Regel so, dass sie eben nur als Vertretungsberechtigte für die Kinder genannt ist. Dann muss der Titel ab Volljährigkeit nicht abgeändert werden (Ausnahme ggf. OLG Hamm). Wenn nichts von Dauer drin steht, dann gilt er über das 18.te Lebensjahr hinaus. Sobald irgendwas von Pfändung drin steht, kannn der Titelinhaber (also die Kinder) daraus pfänden lassen. Wenn eine Pfändung eingereicht wird, dann prüft das Gericht nicht, ob die Pfändung wirklich rechtens ist. Denn solange es den Titel gibt, kann daraus gepfändet werden. Möchte man das bei Pfändung verhindern, dann muss die Vollstreckungsgegenklage eingereicht werden. Erst dann geht es vor Gericht und es wird die Rechtmäßigkeit der Pfändung geprüft. Möchte man also etwas am Titel ändern, dann muss eine Abänderungsklage eingereicht werden oder bei Wegfall des Unterhaltsanspruches eben auf Herausgabe klagen. Der Titelinhaber, also die Kinder, können den Titel also freiwillig rausrücken (also das Original) oder eben einen Teilverzicht erklären. Wenn jetzt die Rede von 2 Kindern ist denen man Summe X zahlen muss, dann sollte man von einem Kind, welches eben kein Recht mehr hat dauasu zu pfänden (weil es selbst Einkommen hat) bitten eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben. Also in etwa: ich verzichte hiermit aus dem Titel vom Amtsgericht xyz mit der Nummer 123/456 den Betrag X zu pfänden, da ich nicht mehr bedürftig bin. Wenn man ein gutes Verhältnis zu den Kindern hat, dann kann man darauf auch gerne verzichten. Aber manche Titelinhaber sind so dämlich und lassen pfänden obwohl sie dem Grunde nach gar kein Recht dazu hätten. Aber das zieht eben einen Prozess nach sich und unnötige Kosten und ggf. eine Lohnpfändung und dann rennt man seinem Geld hinterher...

Vom Wortlaut her ist es eigentlich klar, dass der Vater für Kind 2 welches noch unterhaltsberechtigt ist nun weiter zahlen muss. Die Frage ist eben nur: wie viel? Denn im Titel steht ja eine Summe (statischer Titel) und die entspricht nun nicht mehr den Tatsachen, da das Kind 18 ist und Mutti sich beteiligen muss. Und obwohl das so weit klar ist, kann dieses Kind nun die Pfändung einleiten, da es diesen Titel gibt! Steht also drin es muss 400 Euro gezahlt werden und ihr zahlt nur 200 Euro, dann geht das Kind zum Gericht und erwirkt einen Vollstreckungsbeschluss über die fehlenden 200 Euro. Das Gericht weiß ja aber gar nicht was hinter den Kulissen läuft, sondern sieht nur: ah, Titel vorhanden und da steht 400... Also bekommt das Kind die "Erlaubnis" die fehlenden 200 Euro zu pfänden. Und dann wird es kompliziert :-). Denn das Kind verbraucht die zusätzlichen 200 Euro ja auch und es wird schwer nachzuweisen, dass das Kind wusste, dass es unrechtmäßig pfändet. Und nach geltendem Gestz wird die Summe erst dann abgeändert auf die richtige Summe (also 200 Euro) ab neuem Urteil und Abänderung des Titels. Und die zuviel gezahlte Summe gilt als verbraucht.

(Das war jetzt mal eine sehr laienhafte Schilderung ;-), aber ich bin ja auch keine Anwältin. Aber euer Anwalt kann es euch sicherlich genau erklären wie die Abläufe sind).

Die Gesetze dazu sind total bescheuert und viele Anwälte auch mit der richtigen Klageform schon überfordert :-(. Und das die Titel über das 18.te Lebensjahr laufen, liegt daran, dass die "armen" Kinder doch nicht gleich klagen sollten gegen die Eltern... Was vielen Muttis, wie bei euch, die Gelegenheit gibt die aufgehetzten Kinder zu benutzen um die Väter über den Tisch zu ziehen, weil sie (leider) vergessen, dass sie ab 18 auch zahlen müssen und es eben viele Väter (aber auch Anwälte) gibt, die das nicht einmal wissen...

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien ( Gläubiger und  Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird

https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_(Deutschland)

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 28.04.2020, 14:20
@Kessie1

Ja, verstehe ich.

Eine Klage setzt aber auch erst mal voraus, dass sich aussergerichtlich nicht geeinigt werden konnte. Das kann man natürlich machen, aber die meisten Anwälte raten ja erst mal zum Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Wie auch bei uns. In den meisten Fällen wird das ja auch erst mal aus Kostengründen erwogen.

Kurze Frage noch: Ab wann gilt eine Abänderung als beantragt? Der Anwalt sagte uns das nicht so klar verständlich. Er sagte, ab April wird neu berechnet. Wir haben bereits Anfang / Mitte März den Anwalt um Abänderung gebeten unter Vorlage der Belege. Die ja aber einfach nicht kommen. Wirkt das nun aufschiebend oder gilt die Aufnahme der Bemühungen über den Anwalt als Berechnungsgrundlage?

Hinsichtlich des Vorantreibens des Vorgangs verzögert die Gegenpartei ja sicher nicht ohne Grund. Und noch immer steht die Frage im Raum, warum nichts vollstreckt wird (und wir mit der Gegenklage agieren können), wenn sie sich doch so im Recht fühlen?

Kessie1  28.04.2020, 15:25
@Kinderwerkstatt

Soweit mir bekannt gilt die Abänderung ab dem neuen Urteil... Allerdings werden Beträge die darüber hinaus gehen, also wenn ihr zu wenig gezahlt hättet, nachgefordert. Zuviel gezahlter Unterhalt gilt hingegen als verbraucht. Aber anhand der vorliegenden Gehaltsauskunft hat euer Anwalt ja wahrscheinlich in etwa die Summe berechnet... Und je mehr Mutti unterm Strich dann doch hat, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterhaltsstufe ggf. höher ist als jetzt berechnet.

Die Vollstreckung wird wahrscheinlich nicht voran getrieben, da die Gegenseite sehr wohl weiß, dass die Summe stimmt oder noch zu hoch ist. Verschleppung ist eine bewährte Taktik unter Anwälten. Die kriegen ihr Geld doch eh - vom Staat oder dem Mandanten oder der Gegenseite... Jeder Brief muss bezahlt werden...

Es kann aber auch sein, dass die Gegenseite bislang keine Zeit, keine Lust hatte großartig tätig zu werden. Oder euer Anwalt hat nicht den nötigen Druck aufgebaut. Und dann ist ja noch Corona und die Gerichte schieben eh nach hinten...

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 28.04.2020, 15:57
@Kessie1

Und dank des neuen Zusatzes in den Überweisungen, könnten wir dann ggf. doch noch gerichtlich auf Rückforderung des zuviel gezahlten Unterhalts bestehen.

Dann ist es also gut, wenn wir jetzt auf einer schärferen Gangart bestehen, um den Vorgang zu beenden. Immerhin kam ja auch erst nach 8 Monaten ohne Unterhalt ein Schreiben, dafür direkt mit Vollstreckungsandrohung. (augenroll). Und dann verzögert man wieder, weil der Anwalt geld verdienen will und die Gegenseite genau weiß, dass ihr gar nicht mehr soviel zusteht. Na, toll....

Letzteres ist natürlich auch nicht unwahrscheinlich, aber ein etwas energischeres Auftreten sollte ihr, der Tochter, ja Beine machen ;-)

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 11.05.2020, 15:03
@Kessie1

Liebe Kessie!
Endlich kam heute ein Schreiben unseres Anwalts an die andere Partei. Hierin fordert er nun die von dir genannten Belege wiederholt an, erwähnt auch, dass zum wiederholten Male die Belege zwar im Schreiben angekündigt, aber dennoch nicht beigefügt waren. Der Brief klingt verärgert, es fehlt ihm aber an Schärfe.

Welchen Vorteil verschafft es uns evtl., wenn die Belege erneut nicht beigebracht werden und die Berechnung ja ohne nicht genau erfolgen kann?

Dürften wir dann evtl den Unterhalt einfach wieder einstellen, um die Herausgabe der Belege zu erzwingen?

Wir nehmen an, dass die Mutter die meiste Zeit bei ihrem Freund wohnt und die beiden Töchter aylleine zu Hause sind, was erklärt, dass die Tochter nicht an die Belege kommt bzw das alles nicht weiter verfolgt. Seit der Vater ja wieder zahlt, scheinen ihr die 200 € ja zu genügen....

Kessie1  11.05.2020, 21:43
@Kinderwerkstatt

Den Unterhalt einstellen ist immer riskant. Es könnte eine Pfändung nach sich ziehen!

Kommen die Unterlagen nicht, dann muss der Anwalt auf Abänderung klagen. Zuerst Auskunftsklage (Kosten auf das Kind abwälzen, da es den Prozess provoziert hat) und dann Abänderung wenn die Unterlagen eingehen und man feststellt, dass die Summe zu hoch ist.

Dem Kind muss klar gemacht werden, dass das Ganze kein Spaß mehr ist. Das hat der anwalt nun offensichtlich endlich gemacht! Kommt trotz Auskunftsklage nichts, dann bestehen gute Chancen, dass der Unterhalt mit der Abänderungsklage verwirkt ist. Aber das entscheidet letztendlich der Richter. Da bedarf es schon sehr guter Gründe des Kindes vor Gericht ;-). Vor allem war ja bei euch auch die BAföG Geschichte, die nicht geklärt ist. Euer Anwalt sollte mit der Frist im letzten Schreiben auch nichts weiter machen, sondern gleich Klage erheben. Es gibt (wobei bei Titeln geht das wohl auch nicht so einfach) die Möglichkeit das Geld bei Gericht zu hinterlegen. Aber ich habe mal irgendwo gelesen, dass es bei Titeln so nicht gemacht werden kann (aber das sollte der Anwalt genau wissen). Hat natürlich den Vorteil, dass das Kind dann tatsächlich auf dem Trockenen sitzt.

Der Vorteil, wenn die Belege nun wieder nicht kommen, liegt eigentlich darin, dass die Gegenseite einen Prozess erzwingt, den ihr ja sonst hättet gar nicht führen müssen. Daher die Möglichkeit der Kostenabwälzung. Und kann das Kind zwar im Moment nicht zahlen, sondern werden die ersten Mal auf die Eltern abgewälzt, so kann der Anwalt doch einen Titel erwirken, so dass das Kind, sobald es zu Geld kommt, den Betrag (also euren Anwalt, ihren Anwalt, die Gerichtskosten) an euch erstatten muss.

Und das Verhältnis eh komplett zerrüttet ist, würde ich das auch genau so durchziehen! Das Kind hatte mehr als eine Chance!

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 15.06.2020, 15:36
@Kessie1

Liebe Kessie1,

unser Update: Zuletzt reichte der gegnerische Anwalt endlich, nach mehreren Aufforderungen den Ausbildungsnachweis der Tochter, Zeugnis und aktuelle Schulbescheinigung nach, sowie deren Kontosauszüge von Januar bis März.

Erstaunlicherweise fehlte April und Mai etc, aber wir vermuten, man soll nicht sehen, dass die 200 € Unterhalt vom Konto der Tochter direkt wieder an die Mutter überwiesen werden. Nun ja, ist nicht unser Problem.

Von der KM wurd enur die Jahresbescheinigung 2019 des Arbeitgebers eingereicht. Ein Nebeinkommen aus selbst. Tätigkeit wird einfach bestritten. Kontoauszüge etc werden nicht vorgelegt. Steuerbescheide sind angeblich aktuell nicht ergangen.

Unser Anwalt sagte nun, man könne so den Unterhalt wohl auch neu berechnen. Wir gehen davon aus, dass die Eltern in EK 5 der Düsseldorfer Tabelle landen werden und aufgrund der Einkommensverhältnisse der KV 180 €, die Mutter etwa 260 € zu zahlen hat.

Nun ist aber noch keine Steuererklärung eingereicht worden - angeblich. Nach ein paar Überlegungen ist dies dem KV nun egal. Denn wenn die KM eine Erstattung erhielte und diese wieder zur Neuberechnung herangezogen würde, würde sich das Netto der Eltern erhöhen und sie geriten in die EK 6. Auch der KV müsste dann vermutlich mehr zahlen. Also denken, wir, dass wir es dabei belassen.

In der Zwischenzeit hat die ältere Tochter nun wieder Kontakt zum Vater aufgenommen und signalisiert, dass auch die jüngere Tochter gern wieder Kontakt hätte. Der Vater ist seit zwei Wochen erkrankt und wohnt seither bei mir. Nun äußerte sich die ältere Tochter besorgt....

Unsere Frage wäre nun: Wir wollen die Neuberechnung hieb- und stichfest, wasserdicht machen. So, dass klar ist, wieviel und wielange der KV zahlen muss, ohne, dass die KM bzw die Töchter irgendwann wieder eine Änderung herbeiführen könnte. Muss zwingend auf den Titel verzichtet werden (ältere Tochter), wenn eh klar ist, dass ie keinen Anspruch mehr hat? oder sind das ggf unnötige Formalitäten?

(Wir wissen, dass die KM den ganzen Vorgang angezettelt hat und das wieder versuchen wird. Indem sie die Kinder, die bei ihr leben, manipuliert und unter Druck setzt.

Ich habe dem Vater nun gesagt, er soll dringend mal das Gespräch zu den Töchtern suchen, damit er auch mla seine Seite darstellen kann. Es tut ihm leid, dass seine Tochter nichts von dem Unterhalt selbst verwenden kann. Sie erhält wohl lt. Kontoauszügen von der Mutter 20 € wöchentlich....
Nur zur Info: Die Mutter verdient 1790 € netto plus Kindergeld (408€) plus Unterhalt (200 €). Die ältere Tochter gibt noch 300 € monatlich der Mutter. Die Miete der gemeinsamen Wohnung beträgt nur 580 € warm! Zudem erhält sie demnächst den Kinderbonus (2 x 300€, Corona) und im November die Jahressonderzahlung von 1.600 € netto.....Und nichts davon geht an die jüngere Tochter.....


Kessie1  15.06.2020, 16:01
@Kinderwerkstatt

Die ältere Tochter soll eine Verzichtserklärung schreiben. Geht schnell und tut nicht weh... Aber was man hat, das hat man... Da würde ich ihr auch freundlich, aber bestimmt mitteilen, dass man es sonst einklagen müsste und sie damit unnötige Kosten verursacht, die sie selbst zu tragen hätte... Also einfach ein Schreiben aufsetzen, sie soll es unterschreiben und fertig!

Zu der Kindergeldpauschale Corona: im Grunde genommen steht es beiden Elternteilen zu, genau wie man ja das halbe Kindergeld abziehen kann. Das Problem: der Titel. Zieht man einfach mal Geld ab, dann droht klage. Für 150 bzw. 300 Euro selbst zu klagen: die Mühe und die Kosten nicht wert...

die Überlegung mit der Steuererklärung ist absolut richtig. Erhöht sich dadurch das bereinigte Netto, kann auch der Bedarf hoch rutschen und man zahlt selbst wieder ein paar Euro mehr. Würde ich auch auf sich beruhen lassen.

Um die Ganze Sache komplett abzuschließen, muss eine Änderung des Titels herbei geführt werden. War die zweite Tochter nicht auch volljährig? Dann sollte auch sie, in Bezug des vorhandenen Titels eine Erklärung abgeben, dass sie einem Teilverzicht (also der Differenz ehemaliger Betrag zum ausgerechneten Betrag) zustimmt. Wenn ihr selbst das ein besseres Gefühl gibt, dann kann man dies preiswert beim Notar erledigen. Auch hier gilt: weigert sie sich: es muss dann Abänderungsklage eingereicht werden, Kosten für sie, unnötig...

Sie muss sich entscheiden ob sie die Berechnung für korrekt hält. Da würde ich auch mal ein bisschen auf großzügig tun und sagen: dafür wird auch nicht die Hälfte vom Coronageld beansprucht ;-). OK, sie wird davon nicht viel haben, aber das ist nicht euer Problem. Und wenn sie sich von Mutti so abspeisen lässt mit 20 Euro die Woche, dann ist es immer noch nicht euer Problem. Sie wird irgendwann erkennen, dass Mutti es sich auf ihre Kosten auch gut gehen lässt. Denn wenn man mal rechnet, dann kommt sie auf um die 640 Euro an Unterhalt inkl. Kindergeld und darf 80 Euro im Monat behalten?! Na ja...

Die Zahlungen enden mit der Erstausbildung bzw. wenn das Kind über genügend eigene Einkünfte verfügt. Sei es durch Ausbildungsvergütung, BAB oder BAföG. Daher muss man immer am Ball bleiben was den Ausbildungsweg betrifft und Nachweise vorlegen lassen... Und wenn die Jüngste wieder Kontakt zum Vater hat, dann darf er ihr das gerne auch mal sagen, dass er zwar gerne zahlt, aber wie bei der Schwester eben auch irgendwann Schluss ist.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 16.06.2020, 13:48
@Kessie1

Ja, beide Kinder sind volljährig. Die ältere seit 09/2017, die andere seit 12/2018. Dennoch wurde ja bis 07/2019 430 € seitens des Vaters gezahlt.

Verstehe ich das nun so, dass wir mit der Tochter bzgl des rückständigen Unterhaltes noch verhandeln dürfen? Wenn sie sich also einverstanden erklärt, dass nicht 350 (alte Vereinbarung mit der Mutter), sondern nur die errechneten 180 bzw. 200, die ihr seit Volljährigkeit zustehen, nachgezahlt werden könnten? das wäre natürlich super....
Das hiesse, der Vater müsste nur den neu errechneten Unterhalt ab 08/2019 nachzahlen. Das wäre für ihn natürlich super und er könnte das sogar in einer Summe zahlen.


Die jüngere Tochter (wird im Dezember 20) ist noch bis 31.07.2022 in Ausbildung.

Muss darüber hinaus dennoch in irgendeiner Form Unterhalt gezahlt werden? Das wäre mir nicht bekannt.

Kessie1  16.06.2020, 19:39
@Kinderwerkstatt

Der neue Betrag muss erst ab Änderung des Titel gezahlt werden. Aber das muss die Tochter jetzt ja so nicht wissen. Ich würde ihr sagen bzw. schreiben: ausgerechneter Betrag ab 8/2019 wären für den Vater 180 und für die Mutter 260. Ob das für sie ok ist?! Wenn ja, bitte den Teilverzicht (beiliegend) unterschreiben und zurück senden. Fall erledigt. Zahlen und gut. Auch dazu schreiben, dass sonst umständlich Abänderungsklage erhoben werden muss, deren Kosten sie ebenfalls mit zutragen hat.

Dann wird man ja sehen wie sie reagiert :-). Am Besten die vorgefertigte Ausfertigung eines Teilverzichtes gleich beilegen.

Zickt sie, dann erst schauen was genau sie will bzw. nicht will...

Nach der Ausbildung ist Ende mit Zahlen! Auch das kann man schriftlich fixieren. Aber ich würde kein Datum benennen, sondern nur schreiben: bis Ende der Ausbildung. Kann ja sein, dass sie verkürzt. Und darauf hinweisen, dass sie zu unrecht erhaltene Unterhaltszahlung zurück zu zahlen hat. Ist zwar auch eher so eine Larifari, ohne Rechtswirksamkeit - Floskel, aber macht deutlich, dass man nicht fröhlich vorhat zu überzahlen und nichts dagegen unternimmt.

Und zum Abschluss nochmal betonen, wie sehr man sich freuen würde, wenn der Kontakt wieder aufleben würde. Dann liegt es an ihr was draus zu machen.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 17.06.2020, 15:30
@Kessie1

Das klingt doch super. So haben wir uns das vorgestellt. Da die Tochter aber vermutlich eh das geld nicht behalten darf (die Mutter wird es kassieren), hat mein Freund nun gemeint, er würde ihr gern 50 - 100 € monatlich bar zustecken. Einfach so. So hätte sie dann nämlich auch ein bißchen was davon.
Überhaupt ist er sehr geneigt und hofft auf ein baldiges Treffen mit den Töchtern um mal so ein paar Dinge aus der Vergangenheit richtig zu stellen.

Ich hoffe jedenfalls, dass unser Anwalt das auch entsprechend angeht jetzt und wir bald Klarheit haben. Und er die Sache diesmal dingfest macht....
herzlichen Dank für Deine Ratschläge, hat mir sehr geholfen.
Wenn ich darf, schreibe ich hier wieder wenn wir ein endgültiges Ergebnis haben.

Kessie1  17.06.2020, 15:36
@Kinderwerkstatt

Er kann natürlich darüber hinaus Geld geben. Wichtig ist halt, dass er offiziell die Summe einhält, die er mit der Tochter festhält bzw. in der Teilverzichtserklärung fixiert.

Ja, teile mal bitte mit, was letztendlich daraus geworden ist.

Das muss euer Anwalt doch wissen... 🙄

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:05

Ich dachte, das hier ist ein Frageforum. Ich darf auch trotzdem hier fragen, wenn ich nicht sicher bin, ob wir ausreichend beraten sind.

ErsterSchnee  27.04.2020, 17:13
@Kinderwerkstatt

Wenn man sich deine anderen Frage so ansieht, dann fällt extrem auf, dass bei euch einiges schiefläuft. Und erstaunlicherweise sind IMMER "die anderen" Schuld...

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 27.04.2020, 17:34
@ErsterSchnee

Ja, richtig. Da läuft wirklich einiges schief. Und zwar schon lange....

Deswegen ja die Frage.

Dem Vater ist wohl kaum die mangelnde Mitwirkung der Mutter / Tochter vorzuwerfen. Tatsächlich verdient die Mutter nachweislich (der einzelne beigefügte Gehaltsnachweis zeigt das nämlich) mehr als der Vater. Ist also berechtigt, wenn man da den Unterhalt neu berechnen lassen will, oder?

Ist übrigens auch nicht ungewöhnlich, dass die Kommunikation zwischen Geschiedenen nicht mehr so harmonisch läuft. Eher sehr verbreitet.

Es wurde auch nicht gefragt, ob du die Situation für glaubwürdig hältst. Sie könnte aber echt sein. Alles andere ist spekulativ und nicht hilfreich bezogen auf meine Frage. Sachliche Frage, sachliche Antwort. Mehr habe ich nicht verlangt.