Mutter HartzIV, Tochter Vollzeit arbeitend in der gleichen Wohnung?
Wie sehen die Unterhaltsansprüche der Mutter bei folgenden Eckdaten aus
Tochter, 20, lebt bei der Mutter, lernt aus, und verdient danach als Facharbeiterin Netto ca 1100 - 1200€ mtl
Mutter bezieht HartzIV.
Stimmt es das die Mutter kaum noch Hartz IV bekommt oder gar nichts mehr, weil die Tochter dann den Haushalt finanzieren muss, solange sie mit ihrer Mutter zusammenlebt oder wie verhält sich das? In der Ausbildung wurde es ja angerechnet, das weiss ich.
7 Antworten
Die beiden bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Gehalt der Tochter abzgl. eines Freibetrags auf den Bedarf der Mutter angerechnet wird.
Das Gehalt der Tochter wird nur auf den Bedarf der Tochter angerechnet.
Die Tochter zahlt also nicht für die Mutter.
Das Einkommen der Tochter wird angerechnet ( 100 Euro sind frei, usw. ).
Wenn die Tochter 1.200 Euro verdient, kann sie für sich selbst sorgen ( Regelbedarf und anteilge Ksten der Unterkunft.)
Die Mutter bekommt dann nur noch ihren eigenen Bedarf ( Regelbedarf und anteilige Kosten der Unterkunft.
Die Mutter bekommt dann also bedeutend weniger, außerdem fällt das Kindergeld weg.
Die Tochter muss also nich " den Hauhalt der Mutter finanzieren", sondern für sich selbst sorgen.
Hier ist der Text ( 4. unter 25 jährige Kinder, die .... )
SGB II Paragraf 7
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kin- des, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haus- halt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zu- sammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung fürei- nander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
es is egal ob sohn, tochter, brunder, schwester, vater, mutter, oma oder opa. kann auch einfach nur der lebensgefährde sein geld wird zusammengerechnet wen einer Harz4 bezieht. und dann kann es sein das der, der arbeotslos is kein geld mehr bekommt weil der rest in der "bedafsgemeinschaft" verdient.
P.s. kindergeld oder underhalt des/der vaters/mutter wird auch mit einberechnet.
Super: 4 von 4 Antworten bisher falsch.
In der Ausbildung wurde es ja angerechnet, das weiss ich.
In der Ausbildung wurde nur das Kindergeld der Tochter bei der Mutter angerechnet; sonst nichts. Die Ausbildungsvergütung durfte ausschließlich bei der Tochter angerechnet werden.
Es gilt: ERWERBSEINKOMMEN (und sogar sämtliches Einkommen eines Kindes außer Kindergeld) DARF NIEMALS BEI DEN ELTERN ANGERECHNET WERDEN (es sei denn, die Kinder unterstützen die Elter FREIWILLIG). Das ergibt sich direkt aus der Regelung des § 7 SGB II, dass ein Kind, das seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, AUTOMATISCH aus der BG mit Eltern rausfällt.
Das heißt, das Einzige, was wegfällt, sind die Überweisung des Leistungsanteils der Tocher; sie wird in Zukunft ihren kopfanteiligen Mietanteil sowie ihren Lebensunterhalts aus ihrem Einkommen bestreiten müssen und kann den Rest auf die hohe Kante legen.
Die Tochter muss nicht ganz für die Mutter aufkommen, sie muss aber einen Teil ihres Lohnes der Mutter abgeben, bei uns in der Schweiz ist es ein Drittel vom Lohn, die ein Kind abgeben muss, die Mutter wird trotzdem noch H IV bekommen, aber wahrscheinlich nur noch einen kleinen Teil, sie wird wohl trotzdem auf dem Existenzminimum bleiben, mehr hat sie nicht!
Das Beste wäre immer, wenn die Tochter eine eigene Wohnung bezieht, sie kann ja die Mutter trotzdem etwas unterstützen, nurdarf das das Amt nicht wissen!
Bei uns ist es jedenfalls so! L.G.Elizza
das hast du SUPER geschrieben. wie viele haben angst, in dem fall die eltern, geschwister usw. mit durchfüttern zu müssen - in wahrheit muss man halt nur für sich selbst komplett aufkommen, also auch mietanteil etc.