Werden auch Schulden nach Erbquote geteilt?
Fernab von der Frage der gesamtschuldnerischen Haftung, sofern jene folgende Frage nicht schon gänzlich ausschließt.
Es gibt vier Erben.
2 Erben erben zu jeweils einem Sechstel.
2 Erben zu jeweils einem Drittel.
Vermögen wird entsprechend der Quoten aufgeteilt.
Ist es nun fair und rechtens, dass die Schulden aber zu einem Viertel geteilt werden?
5 Antworten
Geteilt wird der gesamte Nachlass. Und dieser gesamte Nachlass setzt sich zusammen (wertmäßig) aus dem vorhandenen (Aktifv-)Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten (Negativvermögen). Das rechnerische Ergebnis dieser Subtraktion ergibt den Netto-Nachlass. Und dieser ist zu teilen in die einzelnen Erbquoten. Das bedeutet, dass auch die Verbindlichkeiten diesen Erbquoten entsprechend auf die einzelnen Miterben entfallen: Zwei Miterben tragen im Innenverhältnis je 1/6 und die beiden anderen je 1/3. Für eine Verteilung in je 1/4 gibt es keinen rechtlichen Grund.
Beispiel Maklerprovision 10.000
Erbe 1/3: 3.333,33
Erbe 1/3: 3.333,33
Erbe 1/6: 1.666,66
Erbe 1/6: 1.666,66
Ist es nun fair und rechtens, dass die Schulden aber zu einem Viertel geteilt werden?
Die Schulden werden aus dem Nachlassvermögen zuerst beglichen, dann erfolgt die Auseinandersetzung, in der Vermögen an die Erben, ggf. anhand der Erbquoten, verteilt wird.
Zu Lasten der Gläubiger kann man Schulden nicht "verteilen".
Die Frage ergibt keinen Sinn. Die Schulden des Erblassers werden von den positiven Vermögenswerten des Nachlasses bezahlt, und nur der verbleibende Rest wird unter den Erben ausgezahlt.
Jeder Miterbe haftet im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten mit seiner Erbquote, dann hast du dich wohl abziehen lassen.
dann hast du dich wohl abziehen lassen.
Nein, du hast nur die Antwort nicht verstanden.
Von der Erbmasse werden *vor* der Verteilung die Nachlassschulden bedient. Was dann noch zur Verteilung unter den Erben verbleibt, wird gemäß Anteil ausgezahlt.
Eine Quotierung von Nachlassschulden ist schon deswegen Unsinn, weil die Gläubiger sich nicht an alle Erben gemäß Quote zur Befriedigung ihrer Forderungen wenden müssen, sondern nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft in voller Höhe.
Dass die Erbengemeinschaft im Innenverhältnis die Schulden ggfs. abweichend verteilen und somit die Höhe des jedem Erbberechtigten zustehenden Anteils *nach* der gesetzlichen Aufteilung abweichend regeln können, steht dem nicht entgegen.
Soweit ich weiß wird das Vermögen genommen, die Schulden abgezogen und der Rest ist der Nachlass, der dann nach Anteilen verteilt wird.
Es wird nicht getrennt Vermögen verteilt und Schulden verteilt.
Nein, natürlich auch nach Quote.
Dabei besteht der Zusammenhang so, dass bereits bevor überhaupt Verbindlichkeiten bezahlt wurden alle Vermögenswerte auf die einzelnen Konten der Erben entsprechend der Quote verteilt werden.
Sofern man sich einigt, dass jeder davon im Nachhinein dann die Schulden bezahlt, wäre im Innenverhältnis allerdings nur rechtens, wenn jeder dann entsprechend seiner Quote überweist.
Zum Beispiel Maklerprovision.
Verstehe ich das richtig?
Freundlichen Gruß