Wer zahlt bei einer WEG die Reparatur des Balkons? (Fließen, Estrich)
Hallo Forumsmitglieder,
kürzlich kam in unserer WEG eine Frage bezüglich Reparaturkosten eines Balkons auf.
Folgender Fall:
Der Balkon meiner Nachbarin ist undicht, sprich es dringt Wasser von den Fließen zum Estrich vor. Das Wasser tropft aber nicht zum Nachbarbalkon darunter. Jetzt hat die Nachbarin eine Rechnung über 3.500€ präsentiert und meinte, das müsse die Eigen- tümergemeinschaft zahlen. Balkonfließen kaputt und der Estrich muss auf dem gesamten Balkon erneuert werden.
Was ist nun richtig? Wer muss die Rechnung übernehmen? Eingentümergemeinschaft oder Wohnungsinhaberin. In unserer Teilungserklärung ist geregelt, das der Balkon Sondereigentum ist. Aber die Reparaturkosten für tragende Teile die Gemeinschaft übernehmen muss. Nur Fließen und Estrich sind keine tragenden Teile.
Kennt sich jemand damit aus?
Vielen Dank für eure Hilfe
Grüße Martin
4 Antworten
Die Frage aus WEG-rechtlicher Sicht zu beantworten, erübrigt sich in diesem Fall. Die Miteigentümerin hat selbstätig und im Alleingang einen entspr. Auftrag vergeben - als Auftraggeberin hat sie nun auch gegenüber ihrem Auftragnehmer die Rechnung für die ausgeführten Arbeiten zu begleichen, gleichgültig ob hierbei Sonder- o. Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.
Davon abgesehen wird der lfd. u. gefestigten Rechtsprechung nach der Fliesen- als auch Estrichbelag dem Sondereigentum zugeordnet. So oder so hat die WEerin für die Kosten allein aufzukommen.
Könntest du den evtl. speziell deinen Satz über Estrichbelag als Sondereingentum belegen? Ich fand selbst nichts im Netz...
Balkone sind normale weise Gemeinschaftseigentum weil sie außen (sichtbar) liegen. Der Bodenbelag vom Balkon aber zur Wohnung.
Die Antwort hast Du ja bereits selbst gegeben. Fliesen und Estrich sind keine tragenden Teile, sie gehören also nicht zum Mauerwerk. Denn in Deinem Badezimmer oder Deiner Küche mußt Du ja auch die Fliesen selbst ersetzen, wenn sie defekt sind oder Du neue haben möchtest.
Wir hatten hier ebenfalls den Fall in unser WEG, wo sich mehrere Eigentümer die Fliesen auf dem Balkon (auf eigene Kosten) haben erneuern lassen. Werden nur Fliesen und Estrich erneuert, geht dies zu Lasten der Eigentümer. Bei Arbeiten darüber hinaus (am Mauerwerk) wäre zudem noch - vor Durchführung der Arbeiten - die Zustimmung der WEG erforderlich gewesen!
Wenn der Balkon Sondereigentum ist, dann trägt natürlich der entsprechende Eigentümer des Balkons die Reparaturkosten. Habt ihr keinen Verwalter? Der müsste das doch wissen.