Was tun, wenn Miteigentümer Holzfenster verrotten lässt?

Eigentümer müssen alle zahlen 83%
Ich kenne es so, dass derjenige der Schaden verursacht hat zahlt 17%
Der Eigentümer in dessen Wohnung das Fenster ist muss zahlen 0%
Gerichtsverfahren unumgänglich 0%

6 Stimmen

8 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Eigentümer müssen alle zahlen
Ein Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft hat sich jahrelang nicht um sein Holzfenster gekümmert,

Das muss er auch nicht. Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum; streng genommen darf das einzelne WEG Mitglied daran überhaupt nichts machen, ohne Beschluss der WEG Versammlung.

und möchte sein defektes Holzfenster nunmehr von der Eigentümergemeinschaft neu eingebaut - bezahlt bekommen.

Das ist sogar genau so gesetzlich Vorschrift.

Fenster sind in der Teilungserklärung Allgemeineigentum daher müssen sie von allen bezahlt werden.

Das muss gar nicht in die TE, weil es schon vor Jahren durch den BGH so entschieden wurde. Siehe Urteil vom 22.11.2013, AZ: V ZR 46/13.

Vorab als Lekture: https://www.jenanwalt.de/entscheidungen/entscheidungen-2012/bgh-erneuerung-der-fenster-im-zweifel-angelegenheit-der-weg

Generell muss das Fenster von allen Miteigentümern bezahlt werden.

Ich habe es deswegen nicht angekreuzt, da wir einen ähnlich gelagerten Fall hatten. In unserem Fall waren es Dachflächenfenster, die die ETG und die HV nicht hätten warten lassen können, da das Zutrittsrecht nicht möglich war (abweichend von Abs.4 https://dejure.org/gesetze/WEG/14.html)

Wir konnte allerdings argumentieren, dass

  1. der Schaden tatsächlich durch mangelnde Wartung/Pflege von Innen her entstand und von außen so nicht erkennbar war
  2. Der Eigentümer den Schaden zu spät gemeldet hat, so dass nur noch eine Erneuerung möglich war
  3. Er selbst offensichtlich bzgl. des Erhalts des Gemeinschaftseigentums seinen Verpflichtungen insgesamt nicht nachgekommen ist. Basis war dabei Absatz 3 von https://dejure.org/gesetze/WEG/15.html

Wir konnten uns final und gütlich darauf einigen, dass die Schäden im Bezug auf Innen/Außen-Anteil anteilig von der ETG und dem "Sondereigentümer" beglichen wurden.

Das Ganze passierte just ca. 2 Monate vor Umsetzung einer Gemeinschaftsordnung (mit Öffnungsklausel), die solche Fälle sogar geregelt hätte. Insofern ist eine GemO also zu empfehlen.

Was ist in diesem spezifischen Vertrag festgelegt? In der Regel ist jede Partei gleichermaßen zur Instandhaltung verpflichtet. In dem Fall hat aber anscheinend jeder das Fenster verwahrlosen lassen? Entweder es ist, wie du sagst, konkret sein Fenster oder es ist Teil des Gemeinschaftseigentums. In Letzterem Fall müsste jeder zahlen, dann hätte aber auch jeder seine Pflichten zur Instandhaltung vernachlässigt.

Ist eine Person maßgeblich für den Schaden verantwortlich, kann ein Schadensersatz geltend gemacht werden. Dann müsste aber nachgewiesen werden, dass eine erkennbar zu erwartende Verwahrlosung bewusst oder fahrlässig akzeptiert wurde. Das sehe ich hier nicht.

Auf welcher Basis soll dieser eine Mensch Schuld an dem Zustand sein? Wenn es Allgemeineigentum ist, dann sollte jeder eingreifen können, lange bevor hohe Kosten und/oder Schäden entstehen, die dann ohnehin der Gemeinschaft auferliegen.

So wie ich das sehe zahlt hier die Gemeinschaft, mit der Möglichkeit, im konkreten Nachweis gegen den einzelnen Verursacher, diesen heranzuziehen. Wie man das nachweist und welche Pflichten vertraglich erfasst sind, kann ich nicht wissen. Grundsätzlich würde ich aber empfehlen, da einen Anwalt zu Rate zu ziehen und diesem die dazugehörigen Dokumente vorzulegen.

Huflattich 
Beitragsersteller
 25.04.2019, 16:58

In der Teilungserklärung ist festgelegt das Fenster zum Sondereigentum gehören Ich denke, dass jeder einzelne Eigentümer sich zumindest melden muss, und wie gegeben eine Dichtungs-fuge zum Balkon erneuern muss, wenn diese sich offensichtlich "verabschiedet" hat.

FordPrefect  25.04.2019, 17:07
@Huflattich
In der Teilungserklärung ist festgelegt das Fenster zum Sondereigentum gehören

Diese Regelung ist nichtig respektive unwirksam (siehe BGH). Wenn eure HV das nicht weiß oder euch gegenüber nicht klargestellt hat, dann sucht euch eine andere.

Huflattich 
Beitragsersteller
 25.04.2019, 17:09
@FordPrefect

Entschuldige Ich habe mich schlicht weg verschrieben. Es müsste heißen "Gemeinschaftseigentum" .

schleudermaxe  26.04.2019, 08:00
@Huflattich

... aber so eine Vereinbarung hat doch der BGH schon vor Jahren gekippt. Fenster sind immer gemeinschaftliches Eigentum.

FordPrefect  25.04.2019, 16:52
Was ist in diesem spezifischen Vertrag festgelegt?

Irrelevant.

In der Regel ist jede Partei gleichermaßen zur Instandhaltung verpflichtet.

Arbeiten am Gemeinschaftseigentum sind ausschließlich durch die WEG zu beauftragen und durchzuführen.

Huflattich 
Beitragsersteller
 25.04.2019, 17:03
Auf welcher Basis soll dieser eine Mensch Schuld an dem Zustand sein? Wenn es Allgemeineigentum ist, dann sollte jeder eingreifen können, lange bevor hohe Kosten und/oder Schäden entstehen, die dann ohnehin der Gemeinschaft auferliegen.

Das ist praktisch doch gar nicht möglich, dann müsste man ja "Kontrollbesuche" -alle ,sagen wir, zwei drei Jahre - machen.

schleudermaxe  26.04.2019, 17:25
@Huflattich

... die sind doch sogar im Gesetz vorgeschrieben!

Und wenn Du die als Verwalter nicht gemacht hast, binde schon einmal ein Deine vorgschriebene Haftpflichtversicherung!

Huflattich 
Beitragsersteller
 26.04.2019, 17:52
@schleudermaxe

Brauche ich nicht - Du verstehst es nicht ......Verwalter und Eigentümer sind ALLE

Ich kenne es so, dass derjenige der Schaden verursacht hat zahlt

Es steht eigentlich in der Teilungserklärung , mit dem Gemeinschaftseigentum ist pfleglich umzugehen , heist soviel , wenn er es nicht macht trägt er auch die Kosten !

berlina76  25.04.2019, 17:08

Die Frage ist, ist es wirklich ein Schaden oder reine Abnutzung. Ein Schaden (zerstörte Scheibe) währ im endefekt vom verursacher zu übernehmen, die Gemeinschaft würde aber dennoch in Vorkasse gehen müssen und sich das Geld über die Versicherung des Verursachers wiederholen. .

Reine Alterserscheinung oder Abnutzung muß die Gemeinschaft übernehmen.

schoschi06  25.04.2019, 20:47
@berlina76

Alles so weit richtig , hier geht es aber um vernachlässigung und Pflege / Wartung des Gemeinschaftseigentums !

berlina76  25.04.2019, 20:50
@schoschi06

Inwiefern? Dem Wohnungsinhaber obliegt nur die Pflege von innen. Die Pflege von aussen(Fensterrahmen streichen o.ä. ) geht zu Lasten der Gemeinschaft. Hier hätte die Gemeinschaft alle paar Jahre einen Dienst ranschaffen müssen, der das erledigt. Oder eben entsprechend die Fenster austauschen müssen.

schoschi06  25.04.2019, 20:56
@berlina76

Da wir nicht wissen wie weit die Teilungserklärung geht , wird es für uns wohl ein Mysteriom bleiben ! :) Ich Putz meine Fenster auch nur von innen !

berlina76  25.04.2019, 21:10
@schoschi06

Putzen ist was anderes wie streichen oder gar Fensterkitt austauschen.

Huflattich 
Beitragsersteller
 26.04.2019, 08:59
@berlina76

In diesem Fall geht es um die Abdichtung von unterem Fensterrahmen zum Balkonbelag zusätzlich wurde ein Insektengitter an das Fenster angebracht (geschraubt) der Schaden ist meiner Einschätzung nach durch dadurch nicht zu verhindernden Staunässe entstanden .

Eigentümer müssen alle zahlen

Es müssen alle zahlen.

Selbst eine Gegenteilige Vereinbarung in der Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der sich jeder um seine egenen Fenster kümmert kann gerichtlich außer Kraft gesetzt werden, da die Fenster zum Gemeinschaftseigentum zählen.

Wenn es diese Vereinbarung sowieso nicht gibt, dann muß die Gemeinschaft für die neuen Fenster grade stehen. Auch wenn sich einige, die auf eigene Rechnung Ihre Fester haben tauschen lassen, jetzt in den Popo beißen. Aber auch die hätten eigentlich vorab eine Genehmigung der Gemeinschaft gebraucht um die Fenster zu tauschen, selbst,wenn sie diese selber bezahlen.

FordPrefect  25.04.2019, 16:55

Genau so ist es.