Wer kann mir den §537 BGB erklären?
Hallo, ich habe nun auch mal wieder eine Frage.
Ich arbeite mich gerade durch einige Paragraphen und verstehe beim folgenden den zweiten Satz nicht.
Es geht um den §537 BGB
"(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt."
Der erste Satz ist soweit klar, wenn der Mieter die Wohnung nicht nutzen kann, aus Gründen, die er selbst zu verantworten hat, muss er trotzdem Miete zahlen, kann ja schließlich der Vermieter nichts dafür. Aber den zweiten Satz verstehe ich nicht. Welche ersparten Aufwendungen und Vorteile denn? Bezieht sich das noch auf den ersten Satz oder ist das voneinander unabhängig? (Wobei das für mich keinen Unterschied macht, ich verstehe den Satz trotzdem nicht, egal ob ich ihn auf den ersten Satz beziehe oder unabhängig davon betrachte)
Wer kann mich erleuchten? Ich wäre sehr froh, wenn mir das jemand erklären kann.
Danke!
4 Antworten
Der "Wert der ersparten Aufwendungen": Wenn der Mieter die Mietsache drei Monate im Jahr nicht nutzt, kann der Vermieter keine verbrauchs-abhänge Kosten für diese Zeit geltend machen, die nicht anfallen.
"Auch ersparte Wartungs- und/oder Instandhaltungspflichten können zu
einem anrechenbaren Vermögensvorteil führen, der nach § 287 ZPO
schätzbar sein kann (Ddorf ZMR 85, 382)." https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-bgb-537-entrichtung-der-miete-bei-persoenlicher-verhinderung-des-mieters_idesk_PI17574_HI9625564.html
"Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs": Der Vermieter lagert sein Holz zum Trocknen im vermieteten Schuppen, den der Mieter im Sommer nicht nutzt. Auch hier könnte ein Vermögensvorteil geschätzt und angerechnet werden.
Dazu aus derselben Quelle: "Die anderweitige Verwertung kann in einer Eigennutzung oder in einer vorläufigen Weitervermietung liegen. Der Vermieter muss aber stets in der Lage bleiben, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, da er ansonsten Gefahr läuft, nach II den Anspruch auf die Miete zu verlieren (s. hierzu unten Rn 18)."
Grundsätzlich lässt sich zu diesem Problem sagen: Es finden sich zu jedem Paragrafen erhellende Kommentare im sogenannten Internet! Oder aber in deinem Institut ...
Gruß aus Berlin, Gerd
Das kann zutreffen, wenn der Vermieter bspw. eine kurzfristige andere Vermietung vornehmen kann. Die Mieteinnahmen sind entsprechend ein Vorteil. Fraglich natürlich, ob dann überhaupt noch mit dem ersten Mieter ein Vertrag vorliegt, weil der Vermieter ja nicht mehr den Zugriff auf die Sache für den Mieter gewährleisten kann. Wenn dies möglich ist, wäre dies aber anzurechnen (sehr abstrakt dargestellt, aber ein besseres Beispiel fällt mir ehrlich gesagt auch nicht ein).
In der Praxis wohl eher selten.
Ersparte Aufwendungen können z.B. Betriebskosten sein, wenn diese nicht abgerechnet sondern pauschal gezahlt werden. Außerdem ist unter Umständen die Weitervermietung möglich, die Miete darf dann nicht doppelt kassiert werden.
Welche ersparten Aufwendungen und Vorteile denn?
Klassisches Beispiel: Der Mieter gibt die Wohnung vor Vertragsende an den Vermieter zurück, dieser führt dann schon Renovierungen durch.
Hier kann er dann keine Miete mehr verlangen.