Was bedeutet dieser Satz im Mietvertrag Leute?
2. Die verschuldenstunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt oder der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und der Schaden durch die mangelhafte Mietsache entstanden ist; § 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Kann mir jemand bitte diesen Satz erläutern?
6 Antworten
Bedeutet aber auch, daß die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann.
Hier wird der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters n. § 536a I BGB aus Garantiehaftung des Vermieters wg. eines Mietmangels i. S. d. § 536d BGB wirksam ausgeschlossen.
Ausdrücklich nicht das Recht des M auf Mietminderung, gar Mängelbeseitigungsanspruch oder Haftung verschuldensabhängiger oder arglistig verschwiegener Mängel.
Bsp.: Durch ein undichtes Rohr werden Unterschränke der Einbauküche allmählich durchfeuchtet und verschimmeln. Selbstverständlich schuldet der VM Reparatur seiner Installation in den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und muß eine angemessene und taggenaue Mietminderung hinnehmen, solange die angemietete Küche während der Reparaturarbeiten nicht nutzbar wäre.
Mit diesem Haftungsausschluß schuldet er aber eben keine neuen Unterschränke oder Restaurantrechnungen seines M für außerhäusige Verpflegung während der Instandsetzungsarbeiten erstattet :-)
Es sei denn, er hätte den durch den Vormieter bereits angezeigten Mangel nicht reparieren lassen oder seinen M darüber im Unklaren gelassen, bevor der seine Einbauküche vor der bereits feuchten Wand aufstellen ließ.
G imager761
Bei dem Gesetz §536a I BGB geht es um Schadenersatzansprüche, die aus einem Mangel entstehen können. Dies darf nicht mir der Instandhaltungspflicht verwechselt werden. Wenn etwas aufgrund vertragsgemäßer Nutzung kaputt geht, dann hat das der Vermieter aufgrund eines anderen Gesetzes zu reparieren.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, schon beim Einzug ist eine Fensterbefestigung defekt, lockert sich immer mehr und irgend wann fällt dir beim Öffnen das Fenster aus der Angel und ein darunter stehener Glastisch geht zu Bruch. Das Fenster muss der Vermieter natürlich reparieren. Aber nach §536a I BGB hätte er dir auch den Schaden für den Glastisch zu ersetzen.
Dieses Recht zum Schadenersatz ist abdingbar, bedeutet, darf ausgeschlossen werden. Allerdings darf dies wegen §556b II BGB nur bezogen auf die anfänglichen Mängel gemacht werden, nicht auf nachträgliche. Deshalb ist die Klausel unwirksam.
Nein, nicht 556b, da bin ich durcheinander gekommen. Wegen §307 BGB ist die Haftung für nachträgliche Mängel ausgeschossen.
Schon wieder durcheinander gekommen. Der Satz sollte heißen. "Wegen §307 BGB ist der Ausschluss der Haftung für nachträgliche Mängel unwirksam."
Wegen §307 BGB ist die Haftung für nachträgliche Mängel ausgeschossen.
Nein, auch das ist unzutreffend, § 307 BGB subsumiert nur Verbote für unangemessen benachteiligende, gegen Treu und Glauben verstoßende Regelungen, etwa pauschale Kleinreparturklauseln.
Nach § 309 Nr. 7 BGB kann der VM bei (verschuldensabhängigen) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden seine Haftung weder begrenzen noch ausschließen, worauf er ja ausdrücklich in seiner Klausel hinwies.
§ 307 BGB subsumiert nur Verbote für unangemessen benachteiligende, gegen Treu und Glauben verstoßende Regelungen
Genau darum geht es. Der Ausschluss der Haftung für nachträglich aufgetretene Mängel ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Aber lies bitte selber in den Kommentierungen zu 536a, wo es erklärt ist. Ich diskutiere mit dir nicht über feststehende Dinge der Rechtsprechung.
Der Vermieter muss nicht für bereits bestehende oder noch entstehende Mängel geradestehen, außer, wenn es versteckte Mängel sind (die man z. B. erst bemerkt, wenn man da schon wohnt), oder er sie absichtlich verschwiegen oder fahrlässig riskiert hat ( z. B. dadurch, dass er irgendetwas absichtlich nicht repariert hat, ein Schaden entsteht.)
Wenn er diese Schäden absichtlich verschwiegen hat, hab ich das Recht diese Schäden beseitigen zu lassen?
Dieses Recht hast du immer: Mit Mietzahlung ist die Mietsache jederzeit in zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zutand geschuldet, § 535 I BGB.
Daraus ergibt sich einerseits ein Mängelbeseitigungsanspruch, andererseits das Recht, die Miete angemessen für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, angemessen zu mindern, § 536 I BGB.
Hier geht es, wie in meinem Beitrag beispielhaft erläutert, um einen darüberhinausgehenden Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch des Mieters, der wirksam ausgeschlossen wurde.
G imager761
Dieser Ausschlussparagraph ist eh ungültig. Das Recht darauf, Mietminderung zu beantragen hat man immer.
Du hast das Recht, die Beseitigung von ihm zu verlangen, oder die miete zu mindern. oder bei Kleinigkeiten auch auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.
M. E. ist die Klausel unwirksam. Ihr steht entgegen, dass der Vermieter gemäß BGB die Mietsache dem Mieter bei Mietbeginn in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten hat. Das dürfte sowohl für erkennbare als auch versteckte Mängel zutreffen.
Lediglich für bei Mietbeginn offensichtliche Mängel ist eine Mietminderung ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Instandhaltung ist unverjährbar.
M. E. ist die Klausel unwirksam.
Diese Rechtsauffassung hast du exklusiv für dich. Vlt. gelingte es dir irgendwann einmal, Sachverhalte richtig zu lesen und zu verstehen?
Hiermit wird weder das Recht des M auf vertragsgemäßen Gebrauchszustend, § 535 I BGB, noch sein Recht auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung n. § 536 I BGB ausgeschlossen, sondern lediglich der darüberhinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatz , soweit der VM den Schaden n. Maßgabe der §§ 305 ff. BGB wg. verschuldensunabhängiger Mängel oder mangelder Fahrlässigkeit, gar Vorsatz garnicht zu vertreten hat oder Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr überhaupt nicht treffen könnte (Waserrohrbruch) :-O
alle außer dir sind blöd? Oder behindert? Das ist ja nicht neu. Na ja, schau in den Spiegel.
Renick, als Mietrechtsprofi, ist allerdings auch von der Unwirksamkeit der Klausel überzeugt, Ihm kommst du nicht so, traust dich nicht, oder?
Ich halte dich weder für behindert oder blöd, solange ich mir darüber keinen persönlichen Eindruck verschaffen kann.
Allerdings zeigen deine Kommentare seit Mionaten immer wieder eklatante Lese- und Textverständnisprobleme konkreter Fragestellungen und in deinen demnach unsubstantiierten Beiträge überwiegen mangeldes Fachwissen und eine enervierende Beratungsresistenz.
Im Ggs. zu Renick, der zu inhaltlicher Auseinanderstzung und sachlicher Kritik, gar Revison seiner Rechtsauffassung im Dienste dieses Ratgeberforums in der Lage ist, liest man von dir überwiegend rechtsirrgen Blödsinn und flache Polemik und wenn das nicht reicht, persönliche Angriffe.
q. e. d.
§ 556b II BGB? Rechtsgrund? Der unabdingbare Ersatzsanspruch richtet sich ausschließlich nach § 536a II BGB (Ersatzvornahme bei Mangelseitigungsverzug, Notfall winterlicher Heizungsausfall ohne Erreichbarkeit).
Ansprüche aus § 536a I oder § 539 i. V. m. §§ 683, 670 bzw. §§ 684, 818 II sowie §§ 812 ff. BGB sind ausgeschlossen.