Was bedeutet dieser Satz im Mietvertrag?
Hi, Folgender Satz
Hat der Vermieter den Wohnraum nach vom Mieter geleisteter Mietsicherheit veräußert und dem Erwerber die Mietsicherheit übergeben, so ist der Vermieter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Rückgabe der Kaution verpflichtet.
Was bedeutet dieser Satz?
9 Antworten
Wenn dein aktueller Vermieter das Haus bzw. die Wohnung verkaufen sollte, dann bekommst du die Kaution vom Käufer, also von deinem dann neuen Vermieter zurück und nicht mehr vom aktuellen.
Dieser Satz ist aber kein Nachteil für dich, weil genau so sieht es auch das Gesetz vor laut §566a BGB. Ausnahme ist nur, wenn der neue Eigentümer pleite gehen sollte. Dann kannst du dir die Kaution doch wieder vom alten Vermieter holen.
Das ist für den Mieter aber nicht kontrollierbar, ob der Käufer die Kaution bekommen hat. Dadurch ist dieser Satz zu ungenau, eine Benachteiligung für den Mieter und so unwirksam.
Wenn dann muss dieser Punkt während des Verkaufs geregelt werden. Üblich und empfehlen ist, dass der Verkäufer entweder eine Einverständniserklärung vom Mieter einholt, die Kaution weiter zu geben, um aus dem Schneider zu sein, oder aber, der Verkäufer gibt de Kaution an den Mieter zurück und dieser gibt sie an den neuen Vermieter weiter.
Ich habe das Wort "soll" benutzt und nicht das Wörtchen "wird". Gut möglich, dass der Versuch am Ende untauglich ist.
... die herrschende Meinung hat entschieden, sas wir ehem. Vermieter weiterhin für die Zahlung haften, somit kann es bei uns jedenfalls auch keine Weitergabe geben.
Es sei denn, der Mieter wünscht dies ausdrücklich.
Finde die Formulierung äußerst schwammig.
Ich bin mir sicher, dass damit gemeint ist, dass dein aktueller Vermieter dir die Mietkaution nicht zurückzahlen muss, sofern er bei der Immobilienveräußerung diese dem neuen Vermieter übergeben hat. In dem Fall müsste dir dann der neue Vermieter die Kaution zurückzahlen.
Würde in dem Fall mal aber vorsichtshalber deinen Vermieter ansprechen und ihn darum bitten das klarzustellen.
Wenn die Wohnung verkauft wird, erhält der neue Besitzer die Kaution der Mieter und ist dann auch für die Rückzahlung zuständig.
Jaja,aber dann hat auch noch die Verwaltungsgesellschaft gewechselt,und keiner will für die Rückzahlung zuständig sein.Und das kommt schon öfters vor.
??? Es war die Frage, was der Satz im Vertrag bedeutet.
Das bedeutet,das Du Deinen Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Mietsicherheit,im Volksmund Kaution genannt beim Neuen Eigentümer gelten machen musst,im Falle der Veräußerung Deiner Wohnung oder Deines Hauses.
Ob dieser Satz juristisch Bestand haben kann,ohne jedewede Einschränkung wage ich zu bezweifeln.Ein Fachanwalt könnte dies genauer einschätzen.
Mit dem Verkauf des Objektes würde sich die Pflicht zur Rückzahlung verlagern,sofern Du den Passus,z.B.in einer Nebenabrede nicht änderst oder für ungültig erklärst.
Ich würde folgende Nebenabrede versuchen: Die Veräußerung der Mietsache wird mir angezeigt und ein schriftlicher Nachweis der Übermittlung der Kaution an den Neuen Eigentümer,erfolgt unaufgefordert.-Damit hast Du einen Titel.
Ob dieser Satz juristisch Bestand haben kann,ohne jedewede Einschränkung wage ich zu bezweifeln.
Weshalb? Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu verwahren und zu verzinsen (§ 551 BGB). Daher wird üblicherweise für jeden Mieter ein Kautionskonto eröffnet. Die Unterlagen dieses Kontos übergibt der Verkäufer an den Erwerber der Immobilie. Wo ist das Problem?
Das man beim Auszug seiner Kaution hinterherläuft,wenn man vom alten Eigentümer nichts bekommen kann,und der Neue bestreitet eine Kaution erhalten zu haben.Das kommt öfters vor als Du glaubst.Es gibt viele Möglichkeiten Kaution zu stellen,ein Sparbuch übergeben,Bargeld,eine Geldüberweisung,oder eine Bankbürgschaft.Und wenn Du nicht klar beweisen kannst,einen Titel in der Hand hältst,gehst im Zweifel leer aus.
Bargeld,eine Geldüberweisung,oder eine Bankbürgschaft
Das mag ja alles sein, ändert aber nichts an der Verpflichtung des Vermieters, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Den anderen Fall (Kaution von dem Vermieter zurückfordern, an den man sie bezahlt hat) stelle ich mir auch nicht einfacher vor. Der ehemalige Vermieter ist ausgewandert, sitzt jetzt irgendwo in Miami oder auf Mallorca. Irgendwann hast Du keine Kontaktdaten mehr, vielleicht ist er auch schon verstorben, wenn Du 20 Jahre später ausziehen willst. Da kommt man bestimmt leichter an seine Kaution als wenn man - mit obiger Klausel - dem Grundsatz folgt, dass der Erwerber vermieteten Wohnraums mit allen Rechten (z.B. Miete kassieren) und Pflichten (z.B. Kaution zurückzahlen) in das Mietverhältnis eintritt.
Darum gehts ja nicht.Es geht darum aktuell beweisen zu können,von wem man Geld zurückbekommt.Und das pressiert den meisten Mietern,Neue Kaution für eine andere Wohnung,Anschaffungen,Reparaturen.Und deshalb würde ich ein Übergabeprotokoll verlangen.Das man noch sechs Monate rauszögern kann,wegen "versteckten" Mängeln ist wieder eine andere Baustelle,die gesetztesmäßig saniert gehört.Weg damit.
Was durch diesen Satz gerade ausgeschlossen werden soll.