Welcher Satz im Mietvertrag ist ausschlaggebender?
Im Mietvertrag steht unter "§ 2 Mietzeit":
"Das Mietverhältnis beginnt am: 01.xx.2019, es läuft auf unbestimmte Zeit."
Danach kommt dann der Satz: "Der Vermieter verzichtet für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten ab Vertragsabschluss auf das Recht zur ordentlichen Kündigung (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a, 573b BGB). .... Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe § 8, 17 - 22 dieses Vertrages)."
Ist der erste Satz ausschlaggebend? Oder sind die anderen Sätze ausschlaggebend?
6 Antworten
Alles gilt. Es gibt einen unbefristeten Mietvertrag mit befristetem Verzicht auf dessen Kündigung für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten ab Vertragsunterzeichnung. Das ist völlig rechtskonform.
Da hier allein ausdrücklich der Vermieter lediglich nur seinen Kündigungsverzicht definiert, gilt dieser ausschließlich für ihn und nicht den Mieter. Der Mieter kann dann selbstverständlich jederzeit mit Dreimonatsfrist kündigen.
Der Vermieter hat das möglicherweise so nicht gewollt, aber hat es so rechtswirksam vereinbart. Das gilt.
Die Saetze widersprechen sich nicht. Es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhaeltnis, das der Vermieter waehrend der ersten 3 Jahre und 9 Monate nicht ordentlich kuendigen kann.
Bist du dir sicher, dass du die Klausel richtig zitiert hast? Ein solcher einseitiger Kuendigungsverzicht des Vermieters ist naemlich recht ungewoehnlich.
Ein solcher einseitiger Kuendigungsverzicht des Vermieters ist naemlich recht ungewoehnlich.
Nicht wenn der Vermieter so blond ist und das Mietvertragsformular vom Mieterbund verwendet;-)
Ungewoehnlich weil der Vermieter sich hier zwar selbst zum Kuendigungsverzicht verpflichtet, nicht aber auch den Mieter. Der Vermieter kann also waehrend des vereinbarten Zeitraums nicht ordentlich kuendigen, der Mieter hingegen sehr wohl. Das ist schon recht ungewoehnlich. Wahrscheinlich wird es fuer diesen einseitigen Kuendigungsverzicht aber Gruende geben.
Nach Ablauf der Verzichtsverpflichtung des Vermieters kann dieser unter den normalen gesetzlichen Voraussetzungen natuerlich kuendigen, z.B. bei Eigenbedarf und hier wohl auch mit um 3 Monate verlaengerter Kuendigungsfrist ohne Begruendung nach BGB 573a (Einliegerwohnung).
Nein, der Vermieter hat einfach keine Ahnung vom Mietrecht. Der hat auch noch nie eine Nebenkostenabrechnung geschrieben z.B. Das ist sein erster schriftlicher Mietvertrag. Er hat sonst immer nur mündliche Mietverträge gemacht in seinem Leben. Und ich habe halt den Mietvertrag selbst geschrieben. Allerdings war ich wohl ein bisschen zu schnell dabei. Ich habe eine recht gängige Vorlage genommen. Also einen normalen Mietvertrag, der auch von Rechtsanwälten erstellt wurde. Und da standen diese Sätze halt genau so drin. Ich dachte halt nur, dass der Satz "auf unbestimmte Zeit" eigentlich relevanter ist als die anderen Sätze. In anderen Paragraphen des Mietvertrags steht aber sinngemäß drin, dass ich als Mieter sowieso jederzeit kündigen kann. Darum geht es aber nicht. Mir ist nur eins wichtig: Wann kann der Vermieter wie kündigen?
Ich habe eine recht gängige Vorlage genommen.
Ganz sicher keine gaengige. Mietvertraege, in denen lediglich ein einseitiger Kuendigungsverzicht des Vermieters vereinbart wird, nicht aber auch einer des Mieters, sind voellig ungewoehnlich. Vermutlich hast du den Text der Vorlage nicht vollstaendig uebernommen.
Ich dachte halt nur, dass der Satz "auf unbestimmte Zeit" eigentlich relevanter ist als die anderen Sätze.
Wie gesagt, er widerspricht der folgenden Verzichtsvereinbarung nicht. Das Mietverhaeltnis wird bzw. wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, unterliegt anfangs aber einer Kuendigungsverzichtsvereinbarung. Diese Vereinbarung aendert nichts daran, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Wann kann der Vermieter wie kündigen?
Ausserordentlich aus wichtigem Grund jederzeit (z.B. wenn du keine Miete zahlst), Eigenbedarfskuendigung, Verwertungskuendigung und hier anscheinend auch Sonderkuendigung ohne Grund nach BGB 573a fruehestens nach Ablauf der Verzichtsvereinbarung.
Hatte ich das nicht alles schon einmal geschrieben?
Ok. Aber der Mietvertrag... Also, das ist genau die Vorlage, die 2019 zu dem Zeitpunkt aktuell beim Deutschen Mieterbund verfügbar war. Und ich habe in dem gesamten Paragraph nichts geändert. Nur den letzten Paragraphen, den Paragraphen 22, den habe ich komplett aus dem Mietvertrag raus genommen. Und in dem Paragraphen zur Miete habe ich ein paar wenige Sätze hinzugefügt. Sonst habe ich grundsätzlich sehr wenig an dem gesamten Mietvertrag verändert, sondern die Vorlage original so übernommen wie ich sie vom DMB bekommen habe.
Das ist ja jetzt ärgerlich. Dann hätte ich den zweiten Teil, also diese ganze Verzichtsvereinbarung einfach raus nehmen sollen. Oder statt "3" einfach die Zahl 30 einsetzen sollen. Dann würde da heute stehen "30 Jahre und 9 Monate" Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung usw..
Habe mir die Vorlage mal angesehen. Da steht das tatsaechlich so drin. Zudem enthaelt die Vorlage zahlreiche weitere Regelungen, die kein Vermieter akzeptieren wuerde, der noch all seine Sinne beisammen hat.
Ueblich sind solche Vereinbarungen keineswegs. Man kann es aber mal versuchen. Vielleicht ist der Vermieter ja wirklich so daemlich, dass er sich davon ueberrumpeln laesst.
Wieso? Er hat es doch längst unterschrieben. Mietvertragsbeginn war doch im Jahre 2019. Ich habe da noch ganz andere Sachen rein geschrieben. Z.B. dass mit der Zahlung der Miete ausnahmslos alles bezahlt ist und keine Nachforderungen erhoben werden. Dass die Miete eine Gesamtmiete ist. Inkl. aller Nebenkosten, aller Betriebskosten und aller Heizkosten.
Er hat es doch längst unterschrieben.
Dann hat er wirklich keinen Schimmer vom Mietrecht und sich von dir nach Strich und Faden uebertoelpeln lassen. Dennoch duerfte der Vertrag genau so wirksam sein, wie ihr ihn geschlossen hat (auch wenn manche Regelungen durchaus grenzwertig sind). Anfechtbarkeit wegen Sittenwidrigkeit erscheint mir eher unwahrscheinlich.
Eigenbedarfskuendigung, Verwertungskuendigung oder ggf. Sonderkuendigung ohne Kuendigungsgrund nach BGB 573a also fruehestens nach Ablauf von 3 Jahren und 9 Monaten.
ey... hömma...(^^)... Die Miethöhe und dass das eine Gesamtmiete sein sollte, das wollte der so. Das war nicht mein Vorschlag. Und den Mietvertrag habe ich ihm sogar vorgelesen und ihn dann gefragt, ob er einverstanden ist. Und dann hat er ihn unterschrieben und ich ihn unterschrieben. Und ein paar Sachen waren aber auch gut für ihn. Z.B. "Pflichten des Vermieters vor Einzug". Da haben wir einen großen Strich durch gemacht. Da hat er nur gewonnen. Weil ich habe eine Wohnung in einem desolaten Zustand inkl. 5 Kubikmeter Sperrmüll übernommen und alles auf eigene Kosten freiwillig in Ordnung gebracht.
Naja... Aber der eigentliche Punkt ist ja: Dass er nach 3 Jahren und 9 Monaten theoretisch in einer rechtlich besseren Position ist und mir dann ordentlich kündigen könnte.
Allerdings kann ich mich dann wieder selbst beruhigen aus den an anderer Stelle genannten Gründen. Und auch deswegen, weil selbst dann eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Und selbst wenn das realisiert werden würde, dann lege ich Widerspruch ein. Und was ist dann? Will er dann ernsthaft einen Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht austragen? Und das mit mir?
Aber der eigentliche Punkt ist ja: Dass er nach 3 Jahren und 9 Monaten theoretisch in einer rechtlich besseren Position ist und mir dann ordentlich kündigen könnte.
Dann ist er in einer rechtlichen Position, die der Stanardposition entspricht und in der er ohne die Verzichtsvereinbarung bereits vom ersten Tag an gewesen waere. Ein laengerer Kuendigungsverzicht kann formularmaessig auch gar nicht wirksam vereinbart werden (nur nach aktiver Verhandlung). Du befindest dich also in der maximal guenstigsten Lage, in der sich ein Mieter ueberhaupt befinden kann.
Aso. Ok. Hmm... Mir gefällt das trotzdem nicht. Ich würde den ganzen Text bei einem neuen Vertrag wahrscheinlich raus nehmen und nur den Satz stehen lassen "Das Mietverhältnis beginnt am 1.xx.xxxx, es läuft auf unbestimmte Zeit."
Mir gefällt das gar nicht, dass der Vermieter theoretisch nach Ablauf der 3 Jahre und 9 Monate ordentlich kündigen könnte.
nur den Satz stehen lassen "Das Mietverhältnis beginnt am 1.xx.xxxx, es läuft auf unbestimmte Zeit.
Dann kann der Vermieter bereits von Anfang an ordentlich kuendigen. Das waere also waehrend der ersten Monate eine deutliche Verschlechterung deiner Position als Mieter.
waehrend der ersten Monate
Waehrend der ersten 45 Monate. "Num Lock" war aktiviert. Sorry!
Also muss ich mir diesbezüglich eigentlich keine Gedanken machen, weil es eher sogar ein Vorteil ist, wenn das drin steht. Bloß scheint es bereits ein Jahr später keine gängige Formulierung in Mietverträgen mehr zu sein?
Ich weiß nun an dieser Stelle natürlich auch nicht so genau wie viele Mieter es in Deutschland gibt, die mit dem Vermieter einen Mietvertrag nach der Vorlage des DMB's genutzt haben. Ein Kumpel von mir hat z.B. einen Mietvertrag mit einer Wohnungsgenossenschaft. Da ist natürlich alles genau aufgeschlüsselt mit den Nebenkosten unud Heizkosten z.B. Da sehen alle Mietverträge anders aus. Da ist z.B. auch die Heizperiode anders. Nämlich 1. September bis 1. Mai oder so. In meinem Mietvertrag steht 15. September bis 15. Mai drin.
Nun ja... Weiß ja nicht genau wie das jetzt sein kann, dass es wohl keine übliche Formulierung sei. Aber der Mietvertrag wurde ja von Rechtsanwälten geschrieben. Also dürfte es selbst im Jahre 2019 eine gängige Formulierung in zumindest allen Vorlagen sein, die vom DMB kommen. Und der hat ja nur diese eine Vorlage. Da gibt es ja keine unterschiedlichen Vorlagen, sondern nur diesen einen Standard, den man dann der Einfachheit halber nur noch "ausfüllen" muss. Also Namen, Miethöhe, Unterschriften usw. Ist ja klar.
Weiß ja nicht genau wie das jetzt sein kann, dass es wohl keine übliche Formulierung sei.
Es handelt sich um eine Vertragsvorlage des Mieterbundes. Dieser handelt im Interesse der Mieter und nutz bei der Formulierung seiner Vorlage natuerlich alle rechtlichen Moeglichkeiten zu Gunsten des Mieters aus. Dabei geht er an die Grenzen des Zulaessigen, ohne diese nach seiner Auffassung aber zu ueberschreiten. Hier laesst der Gesetzgeber einen recht weiten Ver
Ein nur halbwegs vernunftbegabter Vermieter wird einen solchen Vertrag aber niemals unterschreiben und statt dessen einen Vertrag vorlegen, der eher seinen Interessen entspricht (sich dabei aber natuerlich ebenso innerhalb des gesetzlich zulaessigen Rahmens bewegen).
Da es nur ganz wenige Vermieter gibt, die das nicht ueberschauen und sich auf diesen fuer den Vermieter extrem unguenstigen Vorschlag des Mieterbundes einlassen, handelt es sich halt um unuebliche Vereinbarungen. Vorschlagen kann man sie ja, akzeptieren wird sie aber nur ein Volltrottel von Vermieter.
Achso. Ok. Verstehe. Nunja, aber Vertrag ist ja Vertrag. Jetzt.. Ist ja unterschrieben.
Theoretisch ja, z. B. wg. Eigenbedarf. Auch du könntest dann kündigen. Beide Seiten aber nicht früher.
Ich gehe davon aus, dass in den [...] noch ein entsprechender Verzicht des Mieters steht :)
@cavemann hat im Wesentlichen richtig kommentiert. Einige Fragen gibt es trotzdem zu diskutieren.
- Wohnst du mit dem Vermieter in einem 2-Parteien-Haus? wenn nein, dann
- müssen zwingend die Heiz- und Warmwasserkosten aus dem Kanon der pauschalisierten Betriebskostenanteile herausgelöst und nach Verbrauch bezahlt werden. Dazu ist der Vermieter verpflichtet. Siehe Heizkostenverordnung !
Deine Auffassung über eine nachteilige mietrechtliche Position als Mieter hinsichtlich einer Vermieterkündigung nach Ablauf des Kündigungsverzichtes ist prinzipiell falsch. Während der Mieter IMMER ohne Begründung ordentlich kündigen kann, muss der Vermieter IMMER einen probaten Grund zur Kündigung nennen.
Darüber hinaus richtet sich seine ordentliche Kündigung nach unterschiedlichen Fristen entsprechend der Mietzeitdauer. Da ist jeder Mieter im Vorteil. Zudem könnte der Mieter seinerseits mit dem Vermieter für sich kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, was der der Vermieter nicht kann.
Zu der ersten Nachfrage muss ich gestehen, dass ich es nach wie vor nicht eindeutig beantworten kann. Dazu muss ich leider wieder sehr ausführlich werden. Ich habe diesbezüglich auch schon Gerichtsurteile durchstöbert.
Es ist so: Auf den ersten Blick würde ich wohl meinen: Es ist ein 2-Parteien-Haus. Der Vermieter und ich. Wir wohnen beide alleine in dem Haus. Das ist Fakt.
Nun weiß ich jedoch nicht, ob es eine Rolle spielt als was das Haus irgendwo "eingetragen" ist (Grundbuchamt, Finanzamt)? Weiß auch nicht, ob und welche Rolle es spielt wie viele Wohnungen rein technisch im Haus vorhanden sind und wann eine Wohnung überhaupt nach welcher Definition eine Wohnung darstellt. Es ist so, dass ich vor Beginn des Mietvertrags einen anderen Mietvertrag hatte für Räumlichkeiten unter dem Dach. Dort gibt es 3 Räume. 1 Raum davon ist beheizt. Die anderen nicht. Es gab' zwar ein Nebenräumchen mit Dusche und Toilette. Aber es gab' kein Raum, wo Küchenanschlüsse gewesen wäre. Also 0,0 gar keine Küche. Kein eigener Stromzähler. Ob das als Wohnung bezeichnet werden darf - ich weiß es leider bis heute nicht ganz sicher. Jedenfalls habe ich da mal gewohnt. Und in der großen Wohnung hat ein Anderer gewohnt. In diesem Zeitraum war es also dann wohl ein 3-Parteien-Haus. Aber der Mieter zog dann aus.
Seit dem bin ich der einzige Mieter. Allein mit dem Vermieter im gesamten Haus. Das Haus muss man von der Art her wohl als Bauernhaus bezeichnen.
Mehr weiß ich erst mal nicht dazu.
Ich tue mich nach wie vor irgendwie schwer mit der Interpretation. Ich muss wirklich zugeben, dass jeder Satz, der einfach nicht gut klingt und "Unsicherheits"-Gefühle in mir auslöst, mich irgendwie nervt.
In welchem Bundesland wohnst du denn? Es gibt unterschiedliche Auffassungen über Abgeschlossenheit von Wohnungen und deren Beschaffenheit. Daher und im Weiteren kann es sein, dass das Haus als 2-Familienhaus oder Mehrfamilienhaus oder sogar als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gilt.
Das möchte ich nicht preisgeben. Aber es dauert nicht mehr lange, dann weiß ich wie ich die Infos beschaffen kann, die ich brauche.
Vielleicht gehe ich demnächst auch mal zum Fachanwalt und spreche dort dann die Fälle durch.
Fröhliches kostenfreies Diskutieren ! Ich könnte dir erklären wie es geht - aber du kneifst ja.
Nein, ich will bloß nichts über meine Person oder meinen Aufenthaltsort preisgeben. Aber ich werde die Infos, die ich brauche, schon beschaffen können. Ich habe es schließlich auch nicht eilig und ich bin auch thematisch eher wieder mit anderen Themen beschäftigt. Ich habe mich schon so intensiv mit gewissen Eventualitäten auseinander gesetzt. Ich muss mir wirklich keine Gedanken machen über eine Kündigung. Meine Fragestellungen waren ja auf theoretische Fälle bezogen, zu denen es überhaupt erst kommen würde, wenn sich die Situation verändern und der Vermieter einige Hürden nehmen würde.
Manche Leute würden sagen: So dumm kann ein Vermieter eigentlich gar nicht sein, dass er beispielsweise eine Vorlage des Mieters unterschreibt und diesen Mietvertrag dann auch noch "verliert" oder sich sogar gar nicht mehr an den Mietvertragsabschluss erinnern kann. Das heißt: Der Vermieter müsste erst mal den Mietvertrag wieder finden. Wahlweise kann er mit mir darüber verhandeln, ob wir einen neuen Mietvertrag abschließen, wo dann schon doppelt und dreifach die Arschkarte hätte, weil gute Positionen sicherlich nicht freiwillig aufgebe. Dann müsste er eine Kündigung machen - aber schriftlich. So sieht es das Gesetz vor. Und dann muss er die Kündigung begründen. Selbst bei einer "erleichterten 2-Parteien-Haus"-Kündigung reicht es laut meinen Rechercheergebnissen nicht nur die Paragraphen zu benennen. Dann müsste er damit klar kommen, dass die Kündigungsfrist in einem solchen Falle 6 Monate betrüge. Und dann lege ich Widerspruch ein. Und wenn er das Spielchen dann noch weiter treiben möchte, dann verliert vor Gericht einfach alles und macht sich darüber hinaus zum Gespött des ganzen Ortes, was er ja ohnehin schon ist, weil er eben macht was er will ohne Rücksicht auf Umwelt und auf Mitmenschen. Ich weiß so viel über meinen Vermieter. Mehr wie manch' ein alter Nachbar. Darüber kann und darf ich gar nicht reden solange er lebt. Also ich muss mir überhaupt keine Sorgen machen. Was die nächsten Jahre betrifft jedenfalls nicht. In 10 Jahren mag' das vielleicht anders aussehen - aber das ist das Leben. 100-prozentige Sicherheiten gibt es im Normalfall nicht. Aber momentan ist einfach nicht absehbar, dass ich irgendwie aus meiner komfortablen Situation heraus geholt werden könnte, weil ich einen Aktenordner voller Argumente habe. Der Vermieter hat - soweit ich weiß und sehen konnte - keinen Aktenordner. Jedenfalls keinen was Mietrechtliches betrifft. Ich weiß nur von einer Mappe, wo er wohl ein paar alte Unterlagen über das Haus drin hat. Aber sonst führt der schon seit Jahrzehnten keinen Aktenordner mehr. Der hat immer Berge von Papieren auf seinem Wohnzimmertisch liegen. In einem Wohnzimmer, wo schon die Ratten waren. Also, mir muss keiner irgendwas erzählen. Und die 3. Wohnung im Haus lässt sich auch nicht weg diskutieren, egal was man für Definitionen anlegt. Jeder Richter würde mit fast tödlicher Sicherheit urteilen, dass da noch eine 3. Wohnung ist. Alle Nachbarn bestätigen, dass das Haus aus 3 Wohnungen besteht. Ich brauche die Liste von Beweisen gar nicht fortzusetzen. Es ist einfach alles klar.
Beide Sätte sind gültig. Das eine schließt das andere ja nicht aus.
Vielmehr bedingt das eine, ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit das andere, einen einseitgen Kündigungsverzicht für max. 4 Jahre.
Zwei Sätze sind sogar ausschlaggebend Zitat """Das Mietverhältnis beginnt am: 01.xx.2019, es läuft auf unbestimmte Zeit."
"Der Vermieter verzichtet für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten ab Vertragsabschluss auf das Recht zur ordentlichen Kündigung (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a, 573b BGB)""". ....Ende vom Zitat
Also es ein sehr sicherer guter Vertrag für Dich .
Aber auch sicher nach den 3 Jahren und 9 Monaten? Denn für Manche klingt das anscheinend nicht so sicher. Selbst für mich jetzt nicht mehr. Ich hatte da nie so drauf geschaut, weil ich nur den ersten Nebensatz im Blick habe. Nämlich ", es läuft auf unbestimmte Zeit". Daher bin ich mir nicht ganz sicher wie ich das nun zu interpretieren habe.
Der Vermieter verzichtet auf seinen eventuellen Eigenbedarf, obwohl ihm das gesetzlich zu stehen würde .
Aber auch sicher nach den 3 Jahren und 9 Monaten?
Waehrend diesem Zeitraum sehr sicher (so lange der Mieter seinen Verpflichtungen nachkommt), danach nur noch so sicher bzw. so unsicher, wie er es ohne diese Vereinbarung bereits ab dem 1. Tag gewesen waere.
Naja, ich komme meinen Verpflichtungen immer nach. Und ich kann sogar beweisen, dass ich mehr, deutlich mehr, als das tue. Also ich übernehme freiwillig noch mehr Verpflichtungen. Und es ist natürlich so, dass die konkrete "Eigenbedarfskündigung" sehr unwahrscheinlich ist (aus mehreren Gründen, die ich aufgrund der Hintergrundinformationen kenne). Und die Wohnungsmarktlage ist eben auch so, dass ich praktisch unmöglich einen Ersatzwohnraum bekommen kann. Und dann kommt noch in jedem erdenklichen Falle hinzu, dass ich chronisch krank bin (notfalls gehe ich sogar eiskalt auf "selbstmordgefährdet" und lasse dann einen Richter darüber entscheiden; das juckt mich dann wirklich nicht.). Also, so viel dazu und zu den etwaigen Eventualitäten.
Warum ungewöhnlich? Ja, ist korrekt zitiert. Das heißt also, der Vermieter kann mich nach 3 Jahren und 9 Monaten tatsächlich kündigen?