kautionserhöhung bei mieterhöhung?
hallo,
ich wohne in einer wg als mieter.der alte vermieter ist im herbst letzten jahres gestorben. mit ihm hatten wir einen mietvertrag über die höhe der miete und die entsprechende kaution. nun hat sein sohn die vermietung übernommen. dieser hat die miete erhöht. in der zwischenzeit mussten wir ein neues mietkautionskonto einrichten, weil die person, auf die das konto lief, aus der wg ausgezogen ist. als wir das neue mietkautionskonto einrichten sollten, meinte unser neuer vermieter, dass wir bitte die neue höhe der kaution (durch die erhöhte miete) bei der einzahlung der kaution beachten sollen. das heißt, dass er durch die mieterhöhung automatisch die kaution erhöht, auf drei kaltmieten (vorher waren es nicht mal drei kaltmieten des alten mietbetrages). das wäre ziemlich viel geld, was ich mir im moment auch nicht leisten kann. einen neuen mietvertrag haben wir letzte woche bekommen, wo auch die neue kaution festgehalten wird. ist das rechtens, dass er die kaution einfach erhöht?
danke und liebe grüße
11 Antworten
Wie du in einem Kommentar schreibst, habt ihr eine Aenderung des Mietvertrages erbeten. Anscheinend will einer der Mieter ausscheiden und fuer diesen ein anderer in den Vertrag eintreten. In dem Fall kann der Vermieter natuerlich auch seinerseits Aenderungswuensche mit einbringen, z.B. eine hoehere Miete, eine hoehere Kaution oder was auch immer. Er kann die Vertragsaenderung auch voellig ablehnen (wobei es bei "echten" WGs allerdings ein paar Feinheiten zu beachten gilt).
Einigt ihr euch da nicht, kommt es eben nicht zu der gewuenschten Vertragsaenderung und der alte Mietvertrag bleibt unveraendert bestehen (der ausstiegswillige Mieter bleibt also im Vertrag und der einstiegswillige kommt nicht mit rein).
..was allerdings nicht wünschenswert wäre, da der neue mieter ja auch eine sicherheit haben will (also im mv irgendwie auftauschen muss).
Vorab, ich bin kein Jurist.
Also eine Mieterhöhung zieht nicht automatisch eine Aufstockung der Mietkaution nach sich. Diese beiden Dinge sind getrennt. Es wird auch am dem Zustand der Wohnung nichts verändert, so dass es keinen Sinn macht, die Kaution zu erhöhen. Wenn Du natürlich einen neuen Mietvertrag unterschreibst, wird auch eine höhere Kaution fällig, da Du dann in diesem Falle förmlich wieder bei Null anfängst.
Aus dem Bauch heraus würde ich keinen neuen Mietvertrag unterschreiben. Ein Mietvertrag bedarf keiner Schriftform und eigentlich habt Ihr schon einen Mietvertrag mit dem Sohn, wenn dieser z.B. eine Mietzahlung von Euch angenommen hat.
dann solltet ihr es auch tunlicht unterlassen, den neuen Mietvertrag zu unterzeichnen!
Um die neue Miete festzuhalten, bedarf es doch wohl kaum eines neuen Vertrages. Ihr habt doch in schriftlicher Form ein Mieterhöhungsbegehren seitens des neuen Vermieters bekommen, aus dem geht doch alles hervor.
Und auch um einen weitere Person in den lfd. Mietvertrag aufzunehmen, bedarf es keinen neuen kompletten Mietvertrages!
Großer Fehler! Für die Aufnahme einer weiteren Person in das Mietverhältnis und / oder bei Mieterhöhung (deren Berechtigung inhaltlich und formal zu prüfen wäre) bedarf es doch keines neuen Mietvertrages! Das ist ein glattes Eigentor! Also, wie schon in meiner Antwort geschrieben, den neuen MV nicht unterschreiben und nicht dem Vermieter geben. Es bleibt alles beim Alten. Noch habt ihr das in der Hand.
Habt ihr durch den Vrmieterwechsel etwas einen neuen Mietvertrag unterschrieben, dann müsst ihr auch die vertragliche Forderung zur Kaution erfüllen.
Hättet ihr keinen neuen Mietvertrag unterschrieben, wäre alles beim alten geblieben und die Forderung des neuen Vemieters wäre Unsinn gewesen.
Wer hat denn euch zum Abschluss eines neuen Mietvertrages gedrängt. War es der Vermieter, der euch gegenüber äußerte, dass müsste so sein?
Gehe möglichst zu einem Mieterverein oder hole dir einen Beratungshilfeschein für eine anwaltliche Beratung. Ihr müsst den neuen Mietvertrag möglicherweise aufgrund arglistiger Täuschung zeitnah anfechten.
der neue mv ist noch nicht von allen mietern unterschrieben und auch noch bei uns. wir haben ihn also nich nicht abgeschlossen. den neuen mv wollten wir selbst, weil wir einen neuen mieter und die neue miete festhalten wollten. dabei hat es sich aber eher um einen aktuellen mv, als um einen neuen gehandelt. ich gehe demnächst zur mieterberatung der verbraucherzentrale. habe mir heute einen termin geben lassen.
Nein, der neue VM kann das nicht verlangen solange der alte MV gültig ist. Einer Änderung würde ich nicht zustimmen.
Die höhe der Kaution ist in § 551 BGB geregelt.
Danach dürfen maximal 3 Netto (also Kaltmonatsmieten) verlangt werden. Maßgeblich für dieFestsetzung ist die im Vertrag bestimmte Höhe. Durch den Tod des ursprünglichen Vermieters rückt der Erbe in die Vermieterstellung nach - ohne, dass dabei dein alter Mietvertrag beendet und ein neier geschlossen wird. Der alte wird einfach weitergeführt.
Der BGH hat entschieden, dass Klauseln im Vertrag, durch welche eine spätere Erhöhung der Mietkaution geregelt ist, rechtmäßig sein kann. Bei euch liegt der Fall aber anders. Es ist das ausschlaggebend, was im Mietvertrag steht. Und dort wird sicher nur die urpsüngliche Regel drinstehen. Die Erhöhung der Kaution ist nicht einfach so möglich.
Zudem würde ich mal gerne wissen, um wieviel die Miete erhöht wurde. Es ist nur eine Erhöhung um maximal 20 % in drei Jahren erlaubt.
Die Kaution bleibt jedenfalls wie immer.
Besteht darauf oder fordert - falls bereist - gezahlt diese vom Vermieter zurück.
wir haben einen neuen mietvertrag angefordert, um die neue miete festzuhalten und um eine weitere person in den vertrag aufzunehmen. und da stand natürlich auch die neue kaution drin. aber wir haben den neuen mietvertrag noch nicht unterschrieben od zurückgegeben.