Urlaubsanspruch für Minijobber 450€-Basis - vorschüssiges Urlaubsentgelt aber keinen Erholungsurlaub?

1 Antwort

Hat hier mein Arbeitgeber recht

Schlicht und einfach: Nein!

oder ist das gesetzeswidrig

Richtig!

Durch dieses "vorschüssige Urlaubsentgelt" - weswegen Du nach Meinung des Arbeitgebers also keinen bezahlten Urlaub mehr "in natura" nehmen können sollst - wird Dir Dein Erholungsurlaub also "abgekauft", "abgegolten".

Das ist aber generell verboten - mit der einen Ausnahme: nur im Fall einer Kündigung, wenn Urlaub in der Kündigungsfrist ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, muss er abgegolten werden (Bundesurlaubsgesetz BurlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).

Mit anderen Worten: Auch wenn Dein Urlaubsanspruch durch die Zahlung des "vorschüssigen Urlaubsentgelts" quasi "erledigt" sein soll, hast Du trotzdem Anspruch darauf, bezahlten Urlaub zu nehmen.

Außerdem darf der Arbeitgeber das bereits gezahlte "vorschüssige Urlaubsentgelt" deswegen nicht zurück verlangen und auch die entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht einseitig ändern.

Also auch wenn es sich um ein "Modefachgeschäft (keine "Billig"-Marken)" handelt, scheint der Arbeitgeber mit illegalen Tricks zu arbeiten und auf die rechtliche Unerfahrenheit der Arbeitnehmer/innen zu bauen.

Das ist die rein rechtliche Seite. In wieweit Du jedoch in der Lage und willens bist, Dein Recht gegebenenfalls in einer streitigen Auseinandersetzung mit Deinem Arbeitgeber durchzusetzen, ist noch eine andere Frage, die ich Dir aber nicht beantworten kann - und "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge** ...

**Mir fällt auf, dass ich diesen Satz immer öfter schreiben muss. :-(

Klex007 
Beitragsersteller
 04.11.2016, 07:46

Ganz lieben Dank für Deine umfangreiche Antwort - hilft mir sehr weiter ....... :o) !

Gilt dies dann auch im Krankheitsfall? Hier möchte mein Arbeitgeber auch nicht bezahlen! Bekomme nur meinen Stundenlohn, wenn ich auch da bin !

Familiengerd  04.11.2016, 12:55
@Klex007

Gilt dies dann auch im Krankheitsfall?

Selbstverständlich!

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG - das gilt übrigens auch für Arbeit, die wegen eines Feiertags ausfällt) ist zwingend; auf sie kann weder "freiwillig" noch gezwungenermaßen (vertraglich) verzichtet werden - so wenig wie auf den Urlaubsanspruch (die Bezahlung während des Urlaubs).

Bei längerer Erkrankung (mehr als 6 Wochen am Stück oder summiert bei gleichen Erkrankungen, wo der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten muss) besteht für Minijobber allerdings kein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Ansonsten haben Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Teilzeit- oder Vollzeitkräfte; sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden (haben also z.B. auch Anspruch auf - anteilige - Sonderleistungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber das betrieblich gewährt).

Bei Erkrankung hast Du - bei unregelmäßiger Arbeitszeit und Arbeitsdauer - pro Krankentag dasjenige zu erhalten, was Du arbeitstäglich im Durchschnitt der letzte 13 Wochen/3 Monate erhalten hast (Berücksichtigung des Zeit- und Geldfaktors).

Bist Du in einen Dienstplan eingeteilt und wirst dann krank, dann hast Du das Geld für diejenige Arbeitszeit zu erhalten, die Du aufgrund er Dienstplaneinteilung hättest arbeiten sollen (Lohn-/Entgeltausfallprinzip).