Unterhaltsvorschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Hallo Leute,
ich bin total verwirrt.
Meine Ex hat jahrelang Unterhaltsvorschuss für unsere gemeinsame Tochter bekommen. Konnte während meines Studiums ja nicht zahlen.
Inzwischen habe ich eine Festanstellung und zahle selber Unterhalt.
Letztens habe ich dann bei der zuständigen Stelle angerufen und wollte wissen wieviel ich von dem Vorschuss denn zurückzahlen muss und wann das gefordert wird.
Da meinte die Dame am Telefon zu mir das ich keinen Cent von dem Vorschuss zurückzahlen muss und das auch nicht vorgesehen war.
Ich war natürlich positiv überrascht.
Jetzt lese ich aber im Internet, und hier überall das der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden MUSS sobald der zahlende genug verdient. ( Der Annahme war ich ja eben auch bis zu besagtem Telefonat )
Kann mich hier jemand aufklären?
lg
5 Antworten
Die Unterhaltsvorschusskasse kann nur bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleiten.
Wenn der ansich Pflichtige jedoch wegen eigener Erstausbildung nicht leistungsfähig und daher nicht unterhaltspflichtig ist (§ 1603 Abs. 1 BGB "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.") , kann die Unterhaltsvorschusskasse den gezahlten Vorschuss nicht zurückfordern.
Du muss also nichts zahlen.
Hier merkt man immer wieder, dass der Name "Unterhaltsvorschuss" einfach schlecht gewählt ist, da er bei Rechtslaien zu völlig falschen Vorstellungen führt.
Und wenn wie ich das Maximum des Unterhalts zahle aber trotzdem unterhaltsvorschuss zurück zahlen soll obwohl gesagt wurde beim Amt sie zahlen doch Unterhalt da können wir nichts zurück fördern und jetzt
Du musst den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen, weil du in dieser Zeit nicht leistungsfähig warst - Ausbildung.
Was anderes wäre gewesen, wenn die Mutter UV bekommen hätte, weil du Zahlungen verweigerst und die Arbeit der Beistandschaft auf Unterhaltsberechnung behinderst. Dann würde Unterhaltsvorschuss zurückverlangt werden, wenn das mutwillig geschieht und wenn Leistungsfähigkeit bestand.
Das es immer zurückgefordert wird, ist ein Ammenmärchen, dass sich noch imemr hartnäckig hält im Kopf vieler Menschen.
wenn du zu der Zeit , wo deine Ex Unterhaltsvorschuß bezogen hat , nachweislich nicht zahlungsfähig warst (wegen Ausbildung oder Studium) dann mußt du auch nichts zurückzahlen.....das ist schon richtig so ................................
Da hattest du aber Glueck, dass das Amt es so gut mit dir gemeint hat und dir das gesagt hat. Die meinsten Aemter haetten dich aus Unwissenheit einfach zahlen lassen.
Fakt ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfaehig ist, weil er z.B. Hartz IV bezieht, Krank ist und keinen Job finden kann oder sich noch in Ausbildung befindet (dein Fall), und diesem Umstand dem Amt auf Nachfrage nachweist, dann muss man auch nichts zurueck zahlen, denn es zaehlt ja nur das monatliche Einkommen und wenn das unter dem Selbstbehalt von derzeit 1000 Euro gelegen hat, dann muss man eben keinen Unterhalt zahlen. Also auch nichts zurueck zahlen, er Staat springt dann als Ersatz ein.
Anders liegt der Fall, wenn einer zwar haette arbeiten koennen (z.B. super Ausbildung) und damit zahlen (verstaerkte Erwerbsobliegenheit), aber einfach sagt, er hat keinen Bock und bemueht sich auch nicht drum, was zu finden, dann kann das Geld zurueck gefordert werden. Ebenfalls, wenn der Unterhaltspflichtige zwar nicht leistungsfaehig war, aber auf keinerlei Schreiben vom Amt reagiert, dann geht das ganze zum Gericht und es ergeht ein Titel, dass gezahlt werden muss. Das Geld ist dann ebenfalls nachzuzahlen.
Befindet sich jemand wie du noch in Ausbildung, dann muss er diese keinesfalls unterbrechen, nur um Geld zu verdienen, er sollte vielmehr seine Ausbildung schnellstens zu Ende bringen koennen, damit er leistungsfaehig wird in absehbarer Zeit und in Zukunft Unterhalt leisten zu koennen. Dann auch noch nachzahlen zu muessen, waere eine zu hohe Belastung fuer einen Berufsstarter. Eine Zweitausbildung wird aber wahrscheinlich nicht unterstuetzt, dann kommt die verstaerkte Erwerbsobliegenheit in Anwendung.
Von daher, wenn du auf Aufforderung dem Amt nachgewiesen hast, dass du noch studierst und dein Einkommen gerade fuer dich alleine ausreicht, dann bist du in der Tat von der Rueckzahlung befreit.
Ich habe z.B. einen Bekannten, der erhaelt schon ewig Hartz IV (mit erfolglosen Bewerbungen), bzw. er arbeitet zwischendurch als Geringverdiener, der zahlt seit 10 Jahren keinen Unterhalt. Er muss sein EInkommen einmal im Jahr dem Jugendamt nachweisen und ist dadurch von der Zahlung befreit. Und da es keinen Titel gibt, muss er auch nichts nachzahlen, falls er je mal wieder mehr verdienen sollte. Nur der laufende Unterhalt muesste dann gezahlt werden.
Es ist allerdings weiterhin auch eine Tatsache, dass viele Jugendaemter erst einmal versuchen, den Vorschuss zurueck zu kriegen und dann auch den Unterhaltspflichtigen anschreiben und von ihm Geld zurueck fordern, einfach nach dem Motto, was man kriegt, das kriegt man. Zahlen muss man allerdings nicht und wenn man dem Amt das mitteilt, dann geben sie normalerweise auch Ruhe.
Nur wenn man halt angefragte Nachweise nicht vorgelegt hat, dann koennen sie berechtigt Geld zurueckfordern.