Unterhaltsvorschuss nach Studium zurückzahlen?

4 Antworten

Wenn der Mann damals entsprechend nachgewiesen hatte, dass er nicht "leistungsfähig" war, weil er sich noch in seiner ersten Ausbildung befunden hat, kann der Unterhaltsvorschuss nicht von ihm zurückgefordert werden....

[Hatte er vor dem Studium aber bereits eine Ausbildung abgeschlossen (...), so muss er den gezahlten Vorschuss zurückzahlen...]

Der laufende Unterhalt für das Kind hat aber Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen...


"Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur
in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf
Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den
geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen
werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt
für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein
Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der
Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.


Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig
gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch keinen
Unterhaltsvorschuss zurückfordern.


Objektive Leistungsfähigkeit und Anrechnung fiktiven Einkommens


Hier sei allerdings anzumerken, dass die Ansprüche des Jugendamtes
durchaus auf fiktivem Einkommen berechnet werden können. Der
Unterhaltspflichtige kann nicht einfach nur behaupten, nicht
leistungsfähig gewesen zu sein, sondern muss es auch nachweisen."

Zitat aus: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html

Da Dein Freund als Bafögempfänger wohl nicht Unterhalts-leistungsfähig war (?), dürfte auch nichts zurück gefordert werden. Außerdem wusste er ja nichts von der Rückforderung, im Gegenteil. (gibt es da was schriftliches?)

Andererseits: Sowohl Bafög als auch Unterhalt kann man sicher in Raten zurückzahlen, sobald man entsprechend viel über den Selbstbehalt hinweg verdient. Und der richtet sich auch danach, ob er jetzt für das Kind aufkommt..



LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 15:01

Werde mich informieren ob er wirklich nicht leistungsfähig war. Trotzdem danke für die Mithilfe! 

Menuett  23.11.2016, 15:35
@Blindi56

Er hat schuldhaft sein Gehalt aufgegeben. Er muß weiterzahlen.

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 14:44

Er war BaföG Empfänger und war nicht leistungsfähig. Für sein Kind bezahlt er jetzt auch wieder normal den Unterhalt. Er muss aber monatlich noch zusätzlich 375€ BaföG zurück zahlen, 274€ Unterhalt, 450€ Miete, 200€ Sprit, Versicherungen und natürlich Lebensmittel... Da bleibt sowieso schon nicht so viel übrig für ihn selbst. 

Blindi56  23.11.2016, 14:48
@LejlaRaisa

Ihr müsstet Euch genau erkundigen, ob er als Bafögempfänger als "leistungsfähig" zählt. Ist Bafög "Einkommen"? Ich meine, nicht. Dann müsste er auch keinen Unterhaltsvorschuß zurückzahlen.

Außerdem werden alle Ausgaben bei der Ermittlung des Selbstbehaltes doch berücksichtigt. Vor allem, wenn die Mutter des Kindes nichts verdient....

Menuett  23.11.2016, 14:55
@Blindi56

Nein, es werden nicht alle Ausgaben bei der Ermittlung des Selbstbehalts berücksichtigt.

Wie gesagt, er hätte sein Einkommen gar nicht aufgeben dürfen.

Blindi56  23.11.2016, 14:57
@Menuett

Wenn er das nicht hätte tun dürfen, hätte er mit Sicherheit kein Bafög bekommen....

Menuett  23.11.2016, 15:35
@Blindi56

Das Bafögamt interessiert sich doch nicht dafür, ob der Vater den Kindesunterhalt noch zahlt.

Blindi56  23.11.2016, 15:37
@Menuett

So meinte ich das auch nciht. Aber er hätte garnciht erst  BaföG bekommen, wenn er genug verdient haätte, da zählen doch das Einkommen 2 Jahre VOR dem Antrag...dann muss er da ja schcon wenig verdient haben.

Hat er einen Titel unterschrieben?

Wenn er nicht genug verdient hat, dann war er ja nicht leistungsfähig.

Oder hatte er bereits einen Beruf und hat sich dann entschieden noch mal zu studieren?

Ist das Dein Kind und habt ihr zusammengelebt?


LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 14:36

Er hat vor dem Studium bereits gearbeitet und hat regelmäßig Unterhalt gezahlt.

Menuett  23.11.2016, 14:37
@LejlaRaisa

Gut, dann ist er zahlungspflichtig und es ist auch völlig egal, was der Beamte damals gesagt hat. Das mindert seine Unterhaltspflicht nicht.

Blindi56  23.11.2016, 14:49
@Menuett

Zählt zurückzahlbares BaföG als Einkommen? Eher nicht...

Menuett  23.11.2016, 14:52
@Blindi56

Er hat einen Job mit Gehalt aufgeben bzw. hätte einen Job mit Gehalt haben können.

Wenn Du unterhaltspflichtig bist und bereits einen Beruf hast, kannst Du kein Studium so einfach anfangen, wenn der Unterhalt des Kindes nicht gesichert ist. Du hättest weiterarbeiten müssen.

Und nicht nur, dass hier der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden muß - die Mutter des Kindes hat Anspruch auf den vollen Unterhalt, von da kann also auch noch völlig gerechtfertigter Weise eine Forderung kommen.

Blindi56  23.11.2016, 15:26
@Menuett

Eigentlich wäre es ja auch ganz schön unfair, wenn die Allgemeinheit für das Kind eines Gutverdieners zahlen sollte, der plötzlich meint, zwecks noch besserem Verdienst studieern zu müssen....

DFgen  23.11.2016, 15:37
@LejlaRaisa

Er hat vor dem Studium bereits gearbeitet und hat regelmäßig Unterhalt gezahlt.

Wenn er vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Ausbildung hatte, so bestand für ihn eine "erhöhte Erwerbsobliegenheit" und somit die Unterhaltsverpflichtung....

Dann muss er den Vorschuss auch zurückzahlen.....

Menuett  23.11.2016, 15:38
@Blindi56

Der dann noch nicht mal Gutverdiener ist.

Wenn er 274€ Unterhalt zahlt, dann verdient er zwischen 1900 und 2300 €. Und das nach einem Studium.

Nein, das ist hier gesichert nicht gerechtfertigt.

DFgen  23.11.2016, 15:48
@Blindi56

Zählt zurückzahlbares BaföG als Einkommen? Eher nicht

BAföG-Leistungen werden zwar als Einkommen angerechnet, aber nur in Bezug auf den Lebensunterhalt des Mannes selbst - während seiner ersten Ausbildung.

Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil eine "erhöhte Erwerbsobliegehnheit" - er/sie muss demnach alles ihm/ihr Mögliche tun, um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes zu erwirtschaften...

Eine Ausnahme davon gilt nur während der ersten eigenen Ausbildung - darüber hinaus nicht mehr.

Die Entscheidung, während einer weiteren Ausbildung von BAföG-Leistungen zu leben, entbindet also nicht mehr von der erhöhten Erwerbsobliegenheit.....

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 16:04
@Blindi56

Was ist denn bitte das für eine Aussage? Er hat das Studium gemacht um seinem Kind und unseren zukünftigen Kindern mehr bieten zu können!!! Daran ist sowas von garnichts unfair, die Zukunft abzusichern! Es geht hier auch nur um die Aussage des Beamten und nicht das er es nicht zurück zahlen möchte weil es zu viel ist! Es ist sein Kind und wenn es sein muss leben wir vom minimalen, solange sein Kind gut leben kann! 

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 16:13
@DFgen

Danke, das hat uns sehr weiter geholfen! 

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 16:29
@Menuett

Zudem Kommentar noch es ist nicht gerechtfertigt und er sei kein Gutverdiener, ich denke mit 24 Jahren ein Gehalt von über 2000€ netto zu erhalten, ist sehr wohl gut. Und es ist auch gerechtfertigt, schließlich erhält er nach dem Studium über 700€ mehr netto und kann somit zukünftig mehr Unterhalt zahlen, was der Mutter und Kind zu gute kommt. Und das ist nur das Einstiegsgehalt, was völlig normal ist! Finde es schade, wie hier manche urteilen ohne Hintergründe zu kennen. Ich hab eine Frage gestellt und wollte nicht auf unsere Lebenseinzelheiten eingehen. Die Frage wurde beantwortet und dafür danke ich den jenigen. 

Menuett  23.11.2016, 17:06
@LejlaRaisa

Und auf wie viel Unterhalt mußte das Kind hier verzichten?

Wie lange dauert es, bis er diesen Stand wieder erreicht?

Da wird es gleich viel weniger fair.

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 18:14
@Menuett

Ich finde es unmöglich wie du in die Privatsphäre anderer Menschen eindringst! Hier wurde eine Frage gestellt und um Mithilfe gebeten, das was du hier tust ist keine Mithilfe, sondern eine Abwertung der Person die das betrifft! Ich bitte zukünftig nur auf Fragen zu antworten und nicht zu urteilen. 

Menuett  23.11.2016, 18:18
@LejlaRaisa

Ach, eine sachliche Darstellung empfindest Du als Abwertung einer Person?

Ich stelle Dir eindrücklich dar, wie man das rechtlich sieht.

LejlaRaisa 
Beitragsersteller
 23.11.2016, 18:38
@Menuett

Wie bitte? Du wirfst hier in den Raum das sein Studium nicht gerechtfertigt ist und nicht fair. Das kann dir egal sein, meine Frage war NUR ob der Unterhalt zurück gezahlt werden muss unter diesen Umständen! Und nicht ob es gerechtfertigt oder fair ist. Jedem das seine Leben, leben und leben lassen! Das was du tust, hilft mir keineswegs. Ich habe verstanden durch DFgen's Kommentar wie die rechtliche Lage aussieht und das ohne persönlichen Angriff. 

Wenn ihr nichts Schriftliches habt, sieht es schlecht aus.

Blindi56  23.11.2016, 14:49

dafür gibt es die Sozialgesetze.... Ämter können auch nicht alles machen...

Menuett  23.11.2016, 14:53
@Blindi56

Und die sprechen gegen den Vater.