Tür defekt nach Einbruch. Neue Tür, Zusatzschloss etc... Wer zahlt?
Hallo liebe Community,
ich brauche dringend eure Hilfe!!
Sachlage: Die Wohnungstür wurde wegen Einbruch beschädigt. Die Haustür (Tür des Mehrfamilienhauses) wurde nicht beschaedigt. Vermutlich hat jemand aus dem Haus die Tür aufgemacht ohne zu nachzufragen wer geklingelt hat oder die Haustür war offen. Nach Einbruch sieht sich der Hausmeister die Tür an und stellt fest, dass sie durch neue Tür ersetzt werden muss. Er erkundigt sich beim Vermieter wegen Kostenübernahme. Der Vermieter meint, dass wir, die Mieter, die Kosten für die neue Tür übernehmen muss. Der Hausmeister gibt uns die Kontaktdaten des Türhandwerker und sagt, dass wir uns seblst um den Termin kümmern sollen.
Frage 1: Müssen wir als Mieter die kompletten Kosten oder einen Teil der Kosten für die neue Tür übernehmen, obwohl wir für den Schaden nicht verantwortlich sind?
Frage 2: Wenn wir die Rechnung vom Türhandwerker vorerst bezahlen, können wir diese Kosten vom Vermieter nachträglich verlangen? Oder erlischt die Pflicht des Vermieters für die Kostenübernahme, wenn wir es selbst bezahlen?
Frage 3: Gibt es einen gestzlichen Zeitrahmen, in dem ich vom Vermieter die nachträgliche Kostennacherstattung verlangen muss?
Frage 4: Die alte Wohnungstür war ähnlich einer Holz-Zimmertür. Also nicht wirklich eine optimale Wohnungstür, die Sicherheit bietet. Hat der Vermieter ein Mitspracherecht darüber welche Wohnungstür (Material, Design, Preis) eingebaut werden soll? Kann der Vemieter die komplette Kostenübernahme verweigern, wenn die neue Tür nach seiner Meinung zu teuer ist?
Frage 4: Nach diesem Vorfall fühlen wir uns nicht sicher in unserer Wohnung und wollen gerne zusätzliche Sicherheit. Können wir neben der Tür auch ein Zusatzschloss oder eine Türkette auf Kosten des Vermieters einbauen lassen?
Vielen, vielen Dank für eure Hilfe!!!!!!
9 Antworten
Die Reparaturkosten muss alleine der Vermieter übernehmen.
Auch muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnungstür sicher verschlossen werden kann. Ist das nicht der Fall, dann hat der Mieter das Recht auf Mietkürzung. Komischerweise wird die von den Gerichten nur auf ca. 20% gesetzt.
Eine Wohnungstür muss eben eine Wohnungstür sein. Von einer Seite nur mit Schlüssel zu öffnen. Ein Mitspracherecht habt ihr nur insofern euch euer Vermieter das gewährt.
Zusatzschlösser könnt ihr anbringen. Auf eigene Kosten. Sobald ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt benötigt ihr aber die Zustimmung des Vermieters.
Leider wird hier ziemlich viel Blödsinn als Antwort geschrieben.
Zu 1: NEIN! Der Vermieter ist nach § 535 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Treten während der Mietzeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auf, ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet, wenn der Schaden nicht selbst vom Mieter verursacht wurde. Verweise den Vermieter an seine Gebäudeversicherung. Einbruchsschäden sind da allerdings nicht standardmäßig mitversichert, wenn das bei deinem Vermieter der Fall ist, muss er wohl oder übel die neue Tür aus eigener Tasche zahlen. Hättet ihr eine Hausratversicherung, könnte ggf. die noch einspringen.
Zu 2: JA, der Vermieter (oder seine Versicherung) hat das zu zahlen. Ich würde deshalb auch nicht in Vorkasse gehen.
Zu 3: Verjährungsfristen findest du im BGB.
Zu 4: Der Vermieter entscheidet das, nicht der Mieter.
Zu 5: Nein, nur auf eigene Kosten. Und beim Auszug müsstet ihr das wieder entfernen.
für eure wohnungstür ist euer vermieter zuständig.
Das ist richtig und falsch.
Die Wohnungstür ist über die Hausratversicherung abgedeckt, jedoch muss der Vermieter die Kosten für die Reparatur tragen. Er hat nämlich dafür zu sorgen, dass die Wohnung abschliessbar ist.
Das ist richtig und falsch.
Der Vermieter muss für die Verschließbarkeit der Wohnung sorgen. Im Falle der Beschädigung durch Einbruch hat jedoch der Mieter die Kosten zu tragen.
Nur falsch!
Nö, der Mieter muss da gar nix übernehmen.
Das liegt daran, dass er als Mieter eine Wohnung inkl. funktionsfähiger Wohnungstür gemietet hat. Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass das auch weiterhin so bleibt. Ist nun diese Wohnungstür ohne Zutun des Mieters nicht mehr funktionsfähig, so muss der Vermieter den Zustand der Wohnung wieder so herstellen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war.
Grundlage ist hierfür § 535 BGB Absatz 1: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Interessanterweise ist es aber so, dass sich der Vermieter gegen so einen Schaden gar nicht absichern kann. Die Wohnungstür selber ist tatsächlich nur über die Hausratversicherung bzw. Inhaltsversicherung abgedeckt. Etwaige Gebäudebeschädigungen sind dann natürlich wieder über die Gebäudeversicherung abgedeckt.
Deswegen wird auch jeder Vermieter seinen Mieter anhalten, den Schaden der Hausratversicherung zu melden. Verlangen kann der Vermieter hingegen aber nicht, dass der Mieter eine Hausratversicherung abschließt. Das wäre dann wieder ein Verstoß gegen § 307 BGB.
Bei so einem Fall hat man tatsächlich zum einen ein Deckungsloch (für den Vermieter), zum anderen aber die Möglichkeit der Bereicherung für den Mieter.
http://www.gutefrage.net/frage/tuerreparatur-nach-einbruch
Hausratsversicherung
Warum das?
Weil die das nunmal zahlt.
Nein tut sie nicht. Gebäudeversicherung des Vermieters.
Das ist falsch. Sowas ist nur über eine Hausrat- oder Inhaltsversicherung abgedeckt. Die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden aufgrund eines Einbruchdiebstahls oder Vandalismus nur die Hauseingangstür.
nein
könnt ihr, aber täte ich nicht, schreibt auf die rechnung, zahlung unter vorbehalt, ohne anerkennung eines rechtsverhältnisses
normale verjährung, 3 jahre
ja, er hat die alleinige entscheidung, was für eine tür da wie eingebaut wird, du als mieter hast keinerlei mitspracherecht, sie muss nur gleichwertig sein
nein
Nein, ist er nicht. Die Hausratsversicherung des Mieters zahlt.