Tür beschädigt muss ich es dem Vermieter sagen
Hallo hab da mal eine Frag ich bin neu hier und kenn mich auch net so aus... Ich wohne in einer Mietwohnung und da ist die Tür wegen eigenverschulden kaputt gegangen und habe es dem Vermieter aber nicht gemeldet jetzt hat er es erfahren und meinte was das soll ich hätte ihn bescheid geben müssen... Muss ich den Vermieter bescheid geben auch wenn ich sie austausche bzw richte ??? schon mal vielen dank für eure antworten
5 Antworten
Hallo Pati408,
jeder Mangel ist dem Vermieter anzuzeigen. Das steht wahrscheinlich auch so in Deinem Mietvertrag drin. Bitte schau doch da mal rein. Selbst, wenn nichts dazu steht, gehört es zu Deinen Pflichten, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden unverzüglich zu melden (536 c BGB). Dabei kommt es nicht auf die Verursachung des Schadens an, sondern darauf, dass überhaupt ein Schaden existiert.
Offenbar hat der Vermieter von der Beschädigung erfahren und sie war noch nicht gerichtet. Wieviel Zeit lag denn dazwischen? Nach der Beschädigung hättest Du gleich sagen sollen: Hallo, dummerweise ist die Tür durch mich kaputt gegangen, aber ich richte sie am soundsovielten.
Am Besten richtest Du sie sofort und professionell und teilst das Deinem Vermieter mit. Denn sonst kommt er auf die Idee, eine teure Fachfirma zu beauftragen und brummt Dir dann die Kosten auf - und dann wärst Du daran nachzuweisen, dass es günstiger gegangen wäre.
Alles Gute!
Und der Vermieter mault jetzt obwohl er gar keinen Schaden feststellen kann? Wie konnte er das denn erfahren, wenn es gleich gerichtet wurde? Wenn es fachgerecht behoben wurde, brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen. Dann lass ihn jetzt meckern und gut ist es. Eine Verpflichtung besteht zwar, Mängel sofort zu melden, da hat er schon Recht. Aber er kann jetzt auch nichts mehr machen, gibt ja keinen Schaden mehr.
Muss ich den Vermieter bescheid geben auch wenn ich sie austausche bzw richte ???
Ja musst Du.
Es ist Eigentum des Vermieters. Du bist zwar jetzt ím Besitz der Mietsache und hast auch das Recht den Schaden zu beheben, aber der Vermieter darf sich z.B.auch vergewissern und darauf bestehen, das gleichwertiges Material verwendet wird.
Eine besondere Obhutspflicht ist die Anzeigepflicht.
Der Mieter muss unverzüglich dem Vermieter Mängel oder nicht vorgesehene Gefahren melden. Der Vermieter muss Gelegenheit haben, für Abhilfe zu sorgen. Mängel, die durch den Mieter nicht sofort angezeigt werden, berechtigen nicht zur Mietminderung. Erhebliche Nachteile entstehen für den Mieter aus Schäden, die durch Mängel entstehen, die der Mieter nicht gemeldet hat. Der Vermieter muss jedoch nachweisen, dass der Mieter Kenntnis von diesen Mängeln hatte. (BGB § 536)
Nebenpflichten des Mieters
Die dem Mieter obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten beginnen mit der Übernahme der Mietsache und richten sich nach § 543 Abs. 2 Satz.1 Nr. 2 BGB.
So hat der Mieter mit der Mietsache pfleglich und schonend umzugehen. Er muss die Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig aufbewahren (siehe: Ruthe, NZM 2000, 365). Die Mietsache ist regelmäßig zu lüften, säubern und ggf. zu beheizen. Bei Betriebsstörungen ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen und erforderlichenfalls zunächst unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen selbst zu treffen (Schadensvermeidungspflicht).
Dem Mieter können besondere Obhuts- und Verkehrspflichten, die an sich dem Vermieter obliegen, im Rahmen des Mietvertrages übertragen werden. Dazu gehört insbesondere die winterliche Streu- und Räumpflicht.
Im Übrigen hat der Mieter als Nebenpflicht ein Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters zu dulden (Siehe: BVerfG ZMR 2004, 566, 567). Dieses Recht darf allerdings nicht willkürlich durch den Vermieter ausgeübt werden. Er muss dem Mieter gegenüber nachvollziehbar begründen, warum er von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Ob und inwieweit dieses Betretungs- und Besichtigungsrecht ausgeübt werden darf, unterliegt einer Entscheidung im Einzelfalls. Es gibt insoweit keine pauschale Regelung.
Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/pflichten-aus-dem-mietvertrag.html
ja natuerlich musst du ihm bescheid geben, wenn du sie austauschst...wenn du sie natuerlich richten kannst, so dass sie wieder wie im originalzustand aussieht, dann ist es ja ueberflüssig.
ja wenn ich sie austausch aber ich hab sie ja gerichtet und hielt das dann für überflüssig
Die Frage ist, was war kaputt und wie hast du sie gerichtet? Ist die Reparatur fachgerecht und erkennt man nicht mehr, dass sie beschädigt war, hast Du genauso viel erreicht, wie der Vermieter hätte erreichen können, wenn Du ihm den Schaden gemeldet hättest. Wenn Du aber nur eine Ausbesserung gemacht hast, die nur eine gewisse Zeit hält, dann ist es nicht in Ordnung.
Die Türe ist immernoch sein Eigentum so doof dass auch sein möge,somit musst du ihm Bescheid sagen ;)
die tür gehört ihm also sollte er auch wissen was mit ihr ist ( ich möchte auch so gern eine tür besitzten, man hört sich das an xD) aber du hast ja geschrieben du hast sie ausgebessert wie hat ers dann gemerkt? pfusch? :D
die tür ist wegen einen streit kaputt gewesen und angeblich hat er das erfahren das die durch den streit kaputt gegangen ist
Die Tür ist ja schon gerichtet der vorfall war ja schon vor ca 3 Monaten deswegen versteh ich das Ganze Taram nicht