Mietrecht: Haustür und Eingangsbereich sichern und instandhalten - Pflichten des Vermieters
Welche Pflichten hat ein Vermieter bei der Sicherung und Instandhaltung des Eingangsbereiches? Antworten von rechtskundigen Personen (Anwälte etc.) bevorzugt - auch Rechtsgrundlagen oder einschlägige Urteile sind sehr willkommen.
Im Einzelnen wäre es schön, wenn folgende Fragen Bestandteil einer Antwort wären: Welchen Schutz vor Diebstahl muss er bspw. in hochfrequentierter Innenstadtlage leisten? Auf welche Art velchen Standard bzgl. Schloss / Schließsystem / Fenster an der Haustür hat ein Mieter Anspruch? Reicht es, wenn eine Haustür mit einem Schloss gesichert ist, dass problemlos auch ohne Schlüssel bspw. mit jeder beliebigen Kundenkarte geöffnet werden kann, wenn die Wohnung selbst besser mit zwei - drei Schlössern gesichert ist, im Haus aber trotzdem von Zeit zu Zeit Einbrüche stattfinden? Ab welcher Einbruchfrequenz sollte der Vermieter über die Anpassungen der Standards im Eingangsbereich / bei der Haustür nachdenken? In welchen Abständen muss ein Hauseingang den neuesten Standards für Schlösser, Einbruchschutz und Brandschutz angepasst werden?
3 Antworten
Rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters in der Regel nicht über verschließbare Eingangs- und Wohnungstüren hinaus. Will der Mieter einen weitergehenden Schutz, muss er selbst für die Kosten aufkommen.
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0310/031014.htm
Grundsätzlich: Wenn man Antworten von Fachanwälten bevorzugt, so muss man einen solchen aufsuchen und auch bezahlen. Dort wird einem geholfen. In Foren wie diesen kann man keinen fachanwaltlichen Rat. Hier antworten jedoch teils viel erfahrene Laien unentgeltlich und mit Einsatz ihrer Freizeit für andere. Zu Ihrer Frage: Man kann nur das verlangen was mietvertraglich vereinbart wurde. Für eine Haustür ist es ausreichend wenn diese abgeschlossen werden kann und das Schloss intakt ist. Nur wenn das Schloss defekt ist, muss der Vermieter austauschen.
Genrell muss der Hausbesitzer den Zustand des Hauses nicht verändern, wenn die Wohnung einmal bezogen ist. Es wird ja niemand gezwungen diese Wohnung zu nehmen. Der Hausbesitzer ist verkehrssicherungspflichtig. Diese Sicherungspflicht kann er delegieren (z.B. Schneeräumung). Das entbindet ihn jedoch nicht von der Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt. In wie weit ein Mieter sich gegen Einbruxchdiebstahl sichewrn will, bleibt ihm selbst überlassen. Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf er nur erstellen, so weit er diese jederzeit wieder (auf eigene Kosten) zurück bauen kann.