Sind Vereinbarungen im Übergabeprotokoll bindend (Mietrecht)?
Wir sind vor ca. einem Jahr in eine Wohnung eingezogen, in der die Türen von zwei Zimmern fehlen. Wir hatten mit der Vermieterin ausgemacht, dass wir neue Türen bekommen. Bis jetzt ist nichts passiert und sie hat lange unsere E-Mails bezüglich dieses Themas einfach ignoriert. Ich habe sie angerufen und sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, den Mangel zu beheben, da er beim Schließen des Mietvertrages bekannt war. Im Übergabeprotokoll ist es aber vermerkt, dass die Türe fehlen, und bei den Optionen "zur Kenntnisnahme / wird behoben" ist "wird behoben" angekreuzt. Also solte sie sich doch um die neuen Türen kümmern mussen, oder?
6 Antworten
Ein Übergabeprotokoll verpflichtet nicht generell zur Behebung eines Problems. Ein Protokoll ist zunächst mal nur dazu da, einen Zustand festzustellen, sodass der Zustand später nicht mehr abgestritten werden kann.
So wie du das Protokoll aber beschriebst, hat sich die Vermieterin darin meiner Meinung nach bindend erklärt, die Türen zu besorgen. Ich würde ihr das so erklären und weiter auf die Türen bestehen.
Sollte sie nur keine Lust haben, sich darum zu kümmern, wäre es auch eine Lösung, wenn ihr vereinbart, dass du selbst die Türen besorgst und sie dann das Geld erstattet oder es von der Nettomiete abgezogen wird.
"zur Kenntnisnahme / wird aufgehoben"
Definition aufheben:
-
[vom Boden] aufnehmen (gehoben veraltend) sich erheben, aufstehen in die Höhe heben; erheben
-
nicht länger bestehen lassen den gleichen Wert, die gleiche Wirkung wie etwas Entgegengesetztes haben und es dadurch ausgleichen etwas offiziell beenden
http://www.duden.de/rechtschreibung/aufheben
Duden hat leider keine Antwort auf meine Frage. Oder habe ich da was übersehen?
Wir hatten mit der Vermieterin ausgemacht, dass wir neue Türen bekommen.
Wie darf ich mir diese Abmachung vorstellen? Gibt es darüber eine konkrete schriftliche Zusicherung?
sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, den Mangel zu beheben, da er beim Schließen des Mietvertrages bekannt war.
Diese Rechtsauffassung ist nachvollziehbar und steht im Einklang mit § 536 I 1, 3 BGB :-(
Im Übergabeprotokoll ist es aber vermerkt, dass die Türe fehlen, und
bei den Optionen "zur Kenntnisnahme / wird behoben" ist "wird behoben"
angekreuzt. Also solte sie sich doch um die neuen Türen kümmern mussen, oder?
Wenn überhaupt, fragt sich nur wann :-(
Ohne weitergehende Zusicherung konkreten Inhalts (Qualität, Farbe, Material, Herstellungsdatum) mag sie sich neben § 536 BGB auf einen Erklärungsirrtum berufen, statt "zur Kenntnisnahme" irrtümlich "wird behoben" angekreuzt zu haben :-(
Die Wirkung des Übergabeprotokolls hat nämlich auch Grenzen. So stellt es
n. h. M. gerade keine erhoffte eigene Rechtsgrundlage z.B. für etwaige Mindminderungs- oder gar Schadenersatzansprüche dar. Grund hierfür ist, dass das Übergabeprotokoll regelmäßig keine rechtlichen Vereinbarungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich den Zustand der Mietfläche in tatsächlicher Hinsicht beschreibt.
Meint: Das Kreuz allein verpflichtet die VM zu nichts.
Da hätte man sich IMHO schon die Mühe machen sollen, die Türenfrage konkret schriftlich zu regeln.
G imager761
Selbst bezeugte mündliche Aussagen sind vor Gericht deutlich weniger Wert als schriftliche Zusicherungen. In ihrer Beweiswürdigung sind die Vorsitzenden frei und entscheiden sich im Zweifel für eine Klagabweisung, wenn sie zwar ahnen, das einer der Parteien in seinem Vortrag lügt, sie aber nicht erkennen, wer :-(
Was sprach denn bloß gegen eine schriftliche Zusicherung der erklärten Abmachung? "Sie kriegen neue Türen" - "Gut so, das wollen wir kurz festhalten: "Zimmertüren für Wohnzimmer und Küche, baugleich zu vorhandener Schlafzimmertür werden bis (Datum) eingebaut", kurz gegengezeichnet und der Drops wäre gelutscht :-O
So tragt ihr ein hohes Prozesskostenrisiko und ggf. sogar eure ordentliche Kündigung, wenn ihr die Miete unberechtigt kürzt oder mit den Kosten des Einbaus aufrechnet :-(
Wir sind keine Juristen und haben gedacht, dass das Übergabeprotokoll reicht. Außerdem haben wir nicht erwartet, dass die Vermieterin ihr Wort nicht halten wird und im Rechtsstreit einfach behaupten könnte, das Kreuz sei ein Irrtum, obwohl wir Zeugen haben, dass es nicht so ist.
Das habe ich schon verstanden, aber schon Goethe wußte: "Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen."
Ja, aber das Protokoll sah für mich nämlich wie "schwarz auf weiß" aus.
So wie du das beschrieben hast, hat die Vermieterin bindend erklärt, dass der der zeitige Zustand beseitigt wird. Allerdings steht da nichts davon, wie er beseitigt wird und zu welchem Zeitpunkt.
Gibt es vielleicht gesetzlich festgelegte Fristen, die gelten, falls keine Frist im Protokoll erwähnt worden ist? Sonst hätte der Vermieter sagen können "na gut, in 10 Jahren bekommen sie die Türen".
Nein, das Gesetz sieht dafür keine Fristen vor. Sondern die Frist ergibt sich, wenn man der Gegenseite auffordert eine Pflicht zu erfüllen, also eine Mahnung schreibt, und darin eine angemessene realistische Frist setzt. Danach kann man sich überlegen, was man weiter macht. Ersatzvornahme, Klage oder was auch immer sinnvoll ist.
Vielen Dank!
..... natürlich, es wurde aber laut Frage doch keine Vereinbarung getroffen.
Aber im Übergabeprotokoll, das von der Vermieterin unterschrieben wurde, ist "wird behoben" angekreuzt. Das ist doch eine Vereinbarung?
Kann man sich auf einen Erklärungsirrtum berufen, wenn es Zeugen gibt, dass die Abmachung davor auch mündlich besprochen wurde? Man kann ja nicht sagen "Sie kriegen neue Türe" und dann behaupten, das Kreuz wäre irrtümlich gesetzt.