Neuer Wasseranschluss Strasse-Haus, wer zahlt was?
Hallo,
da unser regulärer Frischwasseranschluss durch einen Rohrbruch auf unserem Grundstück (der auch nicht repariert werden kann, da er hinter und unter der Garage verläuft) abgestellt wurde, bleibt nur der Neuanschluss. Er muss von der anderen Seite des Grundstückes ans Haus herangeführt werden. Vom Anschluss auf der Strasse bis zu unserer Grundstücksgrenze sind es 7 Meter. Sowohl unsere Gemeinde als auch der Wasserversorger sagen, dass wir allein ALLES zahlen müssen, die Stilllegung des bisherigen Anschlusses und zusätzlich zu den Kosten auf unserem Grundstück (das sehen wir ja noch ein) auch die immensen Kosten für's Aufreissen der Strasse, Rohre legen bis zur Grundstücksgrenze und Strassendecke wieder schließen. Meine Frage: Ist nicht die Gemeinde auch dafür verantwortlich, dass ein Wasseranschluss bis zum Beginn des Grundstückes führt? Bei o.g. 7 m reden wir hier immerhin von mehreren tausend Euro, die wir alleine tragen sollen. Weiss jemand was? Wir sind total verzweifelt!
3 Antworten
Also die Gemeinde und der Wasserversorger haben nun mitgeteilt, dass Ihr die Kosten bezahlen müsst. Was willst du denn jetzn noch lesen? Natürlich müsst Ihr die bezahlen, da es sichum einen Anschluss für eure Hauswasserversorgung handelt. Jeder Häuslebauer muss dieselben Kosten genauso tragen. In der Regel sieht man, wo Wasser an die Oberfläche kommt. Vielleicht grabt Ihr erst mal hinter der Garage. Dann braucht Ihr nicht die Garage aufmeißeln, das käme billiger. Oder Ihr grabt vor der Garage (im Verlauf des bisherigen Anschlusses) auf und macht vor der Garage (das defekte Rohr muss ja mal wieder unter der Garage hervorkommen) einen Abzweigund eine neue Rohrführung ins Haus.
Die Versicherung hat endlich bezahlt und ALLE Kosten übernommen, hat lange gedauert, aber die Klauseln im Vertrag warenauf unserer Seite, Gott sei Dank, die Gesamtkosten für diesen Rohrbruch lagen übrigens bei knapp 13000 Euro, falls es noch jemand interessiert...
Für Hausanschlüsse zahlt immer der Hauseigentümer.