Mietvertrag gültig nach nachträglicher Änderung?

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Mietvertrag kann nur einvernehmlich geändert werden. So hat er keine Gültigkeit.

Naja wenn das Hinzugefügte nach der Unterschrift des Vermieters gemacht wurde ist der Vertrag nicht rechtsgültig, denn der Vermieter wusste ja nicht von dieser "Änderung" also ist seine Unterschrift nicht mehr gültig und könnte dir den Vertrag ablehnen und sich einen neuen Mieter suchen.

Wenn dies aber vor der unterschrift des Vermieters geschehen ist und dieser die Möglichkeit hatte das vorm Unterschreiben zu sehen ist der Vertrag gültig.  Der Kollege hat den genauen Paragraphen eben hinzugefügt. §154.


Vergessen88  02.05.2016, 02:52

Vertrag darf nahträglich nur mit ausdrücklicher Zustimmung geändert werden.  Die gemachte Änderung ist nichtig. - Problematisch könnte allenfalls sein, dass die nachträglich Änderung bewiesen weden muss.  Man könnte es auch so sehen, dass diese nachträgliche Änderung ein neues Vertragsangebot ist und Sie dieses nicht anehmen. In diesem Fall sparen Sie sich die Kündigung. 

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 02:55
@Vergessen88

Naja, man sieht auf der Kopie des Mietvertrages, dass die Unterschrift des Vermieters schon drauf war, bevor die Änderung handschriftlich hinzugefügt wurde. Diese Kopie hat allerdings der Mieter. Der Vermieter hat das Original zurückbekommen. Darauf sieht man es nicht so gut, weil ja die Unterschrift im Original und nicht als Kopie vorliegt.

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 02:50

Es wurde erst nach der Unterschrift des Vermieters hinzugefügt. Der Vermieter hat es erst gesehen, als der Mieter ihm den Vertrag zurückgeschickt hat.

Gazi200  02.05.2016, 02:50
@Evawillswissen

Dann ist der Vertrag nicht gültig und der Vermieter kann sich einen neuen Mieter suchen und das ohne Probleme.

der ist nicht gültig

da v nur die ursprungsversion wollte, er müsste die änderungen jetzt noch mal abzeichnen

hat er nicht->ungültig

rechtlich sind das 2 angebote

der vermieter bietet ihm den mietvertrag zu kondition a an

und der mieter lehnt ab und will kondition b und bietet es so dem vermieter an


der lehnt ab

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 02:50

Mit welcher Rechtsgrundlage? Gilt hier

§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. DieVerständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

?

Oder vllt noch ein anderer §?

USVasall  02.05.2016, 02:52
@Evawillswissen

nein, das ist ein neues angebot seitens des mieters

das ist genau so, als wenn du um den preis feilscht

er sagt 300 und du sagst 250, er muss es dann ja nicht für 250 verkaufen, nur weil er für 300 verkauft hätte

da sind nur angebote, keine annahmen

keine 2 übereinstimmenden willenserklärungen

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 02:56
@USVasall

Okay. Gibts dafür nen §. Der Vermeiter will nur abgesichert sein, falls ihm der Mieter jetzt irgendwie blöd kommt, wenn er das neue Angebot ablehnt.

USVasall  02.05.2016, 03:03
@Evawillswissen

der § wo steht, dass ein vertrag durch angebot und annahme zustande kommt, ist hier nicht

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 03:17
@USVasall

Kann es sein, dass es das hier ist?

§ 150 Verspätete und
abändernde Annahme

USVasall  02.05.2016, 03:18
@Evawillswissen

kann sein, ich würde aberdne basis§ nehmen

keine 2 übereinstimmenden willenserklärungen

Evawillswissen 
Beitragsersteller
 02.05.2016, 03:30
@USVasall

Dazu finde ich keinen §. Hast du einen?

Das sind keine 2 übereinstimmenden Willenserklärungen, es ist also noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Es dürfte ähnlich sein wie mit vielen Verträge.

Alle Parteien sollten mit Alle Punkten einverstanden sein.

DarthMario72  02.05.2016, 09:36

Sollten? Müssen!