Ist die rückwirkend erteilte Vollmacht gültig?
Vermieter (Man und Frau sind Ehepaar) haben Mieter fristgerechte Kündigung schriftlich per post geschickt. Der Mieter ist mit der Kündigung nicht einverstanden weil die Kündigung nicht von der Frau unterschrieben worden ist obwohl die den Mietvertrag unterschrieben hat.
Die Frau ist und war mit ihren Man wegen der Kündigung einverstanden. Die Frage ist ob die Vermieterin (Frau) rückwirkend eine Vollmacht an ihren Man erteilen kann ? Oder ist die Mietkündigung jetzt unwirksam ?
3 Antworten
Der Mieter ist mit der Kündigung nicht einverstanden weil die Kündigung nicht von der Frau unterschrieben worden ist obwohl die den Mietvertrag unterschrieben hat.
Der Kündigungsempfänger kann sich dann nicht auf den fehlenden Vollmachtsnachweis des Kündigenden berufen, das heisst, die Kündigung nicht zurückweisen, wenn der Vertretene den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung des Erklärenden vorher in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S.2 BGB.
Etwa wenn dies mietvertrglich bestimmt wäre oder nur dem Anschein nach (Mängelbeseitigungsverlangen) der Vermieter durchaus allein tätig werden durfte und zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen (BK-Abrechnungen) unwidersprochen als bevollmächtigt anerkannt wurde.
Formaljuristisch hätte er also nur bedingt Recht. Sei es drum:
Die Frau ist und war mit ihren Man wegen der Kündigung einverstanden. Die Frage ist ob die Vermieterin (Frau) rückwirkend eine Vollmacht an ihren Man erteilen kann ?
Natürlich: Entweder kann man die Kündigung erneut mit beiden Unterschriften fristwahrend zukommen lassen oder man reicht eben eine Vollmacht nach, die vor Datum des Kündigungsschreibens datiert sein müsste (wie könnte der Mieter dem wohl entgegentreten, sie sei nicht wenige Wochen oder Tage tatsächlich auch so erteilt worden?):
"Vollmacht in Wohnungsangelegenheiten: Hiermit bevollmächtige ich (Name, Vorname, Geb. Datum, Ort, Anschrift) meinen Ehemann Herr (Name, Vorname, Geb. Datum, Ort, Anschrift) mich in allen mietvertraglichen Wohnungsangelegenheiten zu unserem gemeinsamen Wohnobjekt (Anschrift, PLZ) zu vertreten. Ort, Datum, Unterschrift."
Originalvollmacht mit eigenhändiger Unterschrift der Vollmachtgeberin nachreichen und fertig: "Bislang haben sie unstreitig anerkannt, dass man Mann sich um Mietangelegenheiten kümmert, auch wenn sie ihm allein angetragen wurden. Mir ist unverständlich, wie sie davon ausgehen, daß Erklärungen zu Ihrem Mietverhältnis nicht übereinstimmend und einvernehmlich abgegeben wurden. Gleichwohl reiche ich die gerügte Vollmacht im Original ein und versichere Ihnen ausdrücklich, das die ausgesprochene Kündigung gerade auch meinem Willen entspricht. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)."
G imager761
Die Frage war doch schon einmal oder?
Wer ist denn der Eigentümer / Vermieter der Wohnung. Nur einer oder auch alle beide? Wenn er nur Ehemann ist, dann hat er, soweit ich weiß, keine Befugnisse. Es sei denn, er ist als Hausverwalter legal aktiv. Hat er denn wenigstens mit i.A. unterschrieben?
Preisfrage: Warum hat dein Mann die Kündigung geschrieben oder unterzeichnet und warum hast du nicht im Nachhinein die Richtigkeit dieser Kündigung bestätigt?
Alle beide sind Eigentümer und Vermieter. Der Ehemann ist auch Hausverwalter und ist aktiv. Natürlich hat der Ehemann die Kündigung unterschrieben und die Ehefrau ist damit einverstanden gewesen.
Die Ehefrau hat vergessen zu unterschreiben, aber ist mit der Kündigung einverstanden, deswegen will Sie jetzt auch eine Vollmacht ihren Man erteilen.
Wenn ein Ehepaar, also Mann und Frau, im Mietvertrag als Vermieter ausgewiesen sind, ist für die Kündigung des Mieters zwingend erforderlich, dass auch beide die Kündigung unterschreiben oder alternativ der Eheman seinem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht seiner Ehefrau beifügt.
Ist das nicht der Fall, insbesondere wenn der Mieter wegen der fehlenden Unterschrift bzw. Vollmacht der Kündigung kurzfristig widersprochen hat, ist die Kündigung unwirksam und deshalb formal nicht erfolgt.
So will es das geltende Recht. Für jeden zu ergooglen.