Mietminderung, Balkontür schließt nicht mehr, was tun?
Hallo,
unsere Balkontüre schließt nicht mehr. Schon bei Einzug aben wir den Vermieter gebeten die Türe reparieren zu lassen, zunächst blieb die Tür noch zu, mittlerweile Sprint sie von alleine auf wenn es windig ist!
Wir haben den Vermieter schon mehrmals auf diesen Mangel hingewiesen, allerdings ist bis heute nichts passiert!
Was können wir tun um den Vermieter zum Handel bewegen? Können wir rückwirkend eine Mietminderung fordern? Und wie wäre der rechtliche weg um eine mietminderung zuerwirken?
Gestern hat er stark gestürmt und ich musste die Türe zudrücken damit es nicht in die Wohnung regnet, wäre toll wenn ihr Tipps für uns habt!
Danke
4 Antworten
Dazu gibt es das Instrument Mietminderung. Nach eurer Beschreibung finde ich 15% angemessen um einen Anreiz zur Abhilfe zu schaffen. Die Weihnachtstage mit offener Balkontüre sind nicht angenehm.
Bei Übernahme der Wohnung - also zum Mietbeginn - lag der Mangel schon vor. Damit habt ihr das Recht auf Mietminderung bereits verwirkt, weil ihr dem Vermieter mit der Instandsetzung keine Frist gesetzt und die Miete nicht unter Vorbehalt gezahlt habt.
Dennoch ist der Vermieter verpflichtet die Tür instand zu setzen. Daher fordert ihr den Vermieter unter Fristsetzung auf den Mangel zu beseitigen mit Verweis auf § 535 BGB und bei fruchtlosem Verstreichen des I.-Termins macht ihr vom Recht der Ersatzvornahme Gebrauch. Die Kosten übernehmt ihr zunächst selbst, könnt aber nach 2 Monaten gegen die Miete aufrechnen.
Das wäre neben der Instandsetzungsaufforderung dem Vermieter schriftlich mit Einwurfeinschreiben mitzuteilen.
Dieser § trifft nur zu, wenn die Mängel WÄHREND der Mietzeit entstanden sind. Allein das Zitat hier stehen zu lassen, erweckt den Eindruck, dass der Fragesteller die Miete mindern darf. Es gilt hier die Anwendung des §536a BGB.
Ich wollte dir (und dem Fragesteller) mit dem Paragraphen aufzeigen, dass deine Auskunft im ersten Absatz falsch ist. Der Mieter hat tatsächlich ein Minderungsrecht, auch wenn der Mangel seit Mietbeginn besteht. Das zeigt der fett markierte Teil.
536a steht dem nicht entgegen. Die Fristsetzung bezieht sich nur auf das Recht zur Ersatzvornahme. Das Recht zur Mietminderung ist davon unberührt.
Miete mal um 10% bis 15% mindern und ich bin mir sicher, der Vermieter wird reagieren.
hier ist gut erklärt, wann der Mieter für Reparaturen zuständig ist.
https://www.test.de/Mietrecht-Mieter-muessen-nur-Kleinreparaturen-selbst-bezahlen-4655061-0/
Und bei dieser Tür, besteht die Möglichkeit, dass jeder Schreiner die Tür ohne großen Auwand richtig einstellen kann.
§536 BGB: