Muss der Vermieter kaputte Tür erneuern?

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Der Vermieter ist gem. § 535 I BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten, § 538 BGB.

 

Einen vertraglichen Anspruch auf eine Glastür besteht natürlich nicht, allerdings lassen manche Vermieter vernünftig mich sich reden. zumindest könnt ihr aber fordern, dass die Türen repariert werden. Sollte dies nicht ausreichen, müssen sie ausgetauscht werden.

 

Nö muß er nicht, er hat euch eine funktionierende Tür vermietet. Selbst wenn sie 30 Jahre alt ist, ist sie sicherlich besser wie eine heutigen Datums. Wenn ihr eine Glastür haben wollt, kauft eine und nehmt sie später mit. Die alte stellt ihr solange in den Keller.

Der Vermieter ist für die Funktionsfähigkeit der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände verantwortlich. Er muss aber nichts neu kaufen, sondern - solange das ausreicht - nur nachbessern, also z.B. einen Tischler schicken. Alles andere ist Verhandlungssache.

Natürlich muss der Vermieter die Funktionalität der Wohnung sicherstellen.

Aber er entscheidet letztendlich auch, WAS gekauft wird. Evtl. könnte er Euch aber Mitsprache einräumen, da er ja vielleicht gute Mieter nicht verlieren will und auch den Wert der Wohnung eher steigern will.

An der Glaßtür muss ers sich auf jeden fall nicht dran beteiligen. Der Vermieter müsste, aber normaler weiße dafür sorge tragen das die Türen sich vernüftig schlissen lassen und das nicht bei jedem schlissen weiter Schrauben verloren gehen. Das heißt ihr müsst das nehmen was kommt!