Kündigung ohne Erbschein Vermieter lehnt ab. Schlüsselübergabe erfolgt. Darf Vermieter weiter Miete
Unsere Oma ist gestorben. sie hat viele Kinder. Da sie nichts weiter besitz gibt es definitiv keinen Erbschein. Ihre Wohnung hat der eine Sohn gekündigt. Die Genossenschaft-Verwaltung hat die Kündigung nicht anerkannt, weil er nicht der alleinige Erbe ist und sie hat einen Erbschein gefordert. Der Erbschein wird es allerdings nicht geben. Die Erben wurden der Genossenschaft allerdings alle mitgeteilt. Die Verwaltung stimmt aber zu die Schlüsselrückgabe und Wohnungsrücknahe durch zu führen. Die Kündigung ist bisher aber nicht als rechtswirksam bestätigt. Die Genossenschaft will hier sicher gehen, dass es nicht noch weitere Erben geben kann, die dann die Wohnung weiter mieten wöllten. Jetzt meine Frage: Kann die Genossenschaft noch weiterhin die Mieter einfordern, wenn sie das Mietobjekt samt aller Schlüssel und Übernahmeprotokoll zurück genommen hat? Wenn ja, was müssen wir tun, damit sie das nicht mehr können. Vielen Dank für Hilfe im Voraus.
7 Antworten
Da sie nichts weiter besitz gibt es definitiv keinen Erbschein.
Einen Erbschein gibt es immer. Denn neben dem Besitz erbt man auch Verbindlichkeiten.
Das hier die Kündigung nicht akzeptiert wurde liegt eher daran das sie nicht von allen PERSONEN die Erben sind erklärt wurde.
afaik kannst du immer einen Erbschein anfordern, ob es etwas zum Erben gibt oder nicht.
einen erbschein brauchst da nicht sterbeurkunde reicht für den nachweis
Anscheinend ist es so, dass die Erben die Möglichkeit haben, in den Vertrag einzutreten und nachdem Deine Oma ja mehrere Kinder hatte, ist jedes Einzelne hiervon berechtigt in den Mietvertrag einzutreten... Das dürfte wohl der Grund sein, warum die Verwaltung einen Erbschein fordert... http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3152424-739654-tod-des-mieters-was-erben-und-vermieter-.html
Ich glaube, daß hier auch die Antwort auf Deine Frage enthalten ist. Ich habe aber nicht alles durchgelesen. http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101396-tod-der-mieter---muessen-erben-drei-monate-die-miete-weiter-zahlen