Nimmt man durch Kündigung der Wohnung der verstorbenen Mutter automatisch das Erbe an?
Hallo zusammen,
meine Mutter ist leider vor kurzem verstorben. Da wir vom Standesamt keine Sterbeurkunde erhalten haben bisher, konnten wir den Mietvertrag von ihr nicht kündigen (Vermieter braucht Sterbeurkunde). Da wir bisher keine Sterbeurkunde vorlegen konnten, möchte der Vermieter eine Sterbeurkunde + ein Erbschein.
Wenn wir nun die Sterbeurkunde irgendwann bekommen und damit eine Kündigung einreichen, nehmen wir dann automatisch das Erbe an? Oder hat die Kündigung damit nichts zutun?
Nur kurz zur Info: Wir erklären uns natürlich bereit, die Wohnung zu räumen usw. aber möchten das Erbe nicht annehmen.
Vielen Dank vorab für die Antworten.
Liebe Grüße
Marc
6 Antworten
Wenn ihr das Erbe ausschlagen wollt - könnt ihr auch nicht die Wohnung kündigen, sofern niemand von euch mit im Mietvertrag steht oder Mitbewohner war.
Sämtliches Eigentum der Mutter, einschließlich Verträge - geht auf die Erben der Mutter über, welche das Gericht irgendwann feststellen muss.
Vermieter haben dies nicht gerne - aber muss nicht euer Problem sein. Dann muss er zusehen, dass er evtl. vor eurer Ausschlagung noch kündigt oder muss die Nachlasspflegschaft beantragen
https://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/318-die-mietwohnung-nach-dem-tod-des-mieters.html.
Mit dem Ausschlagen der Erbschaft würde ich auch nicht auf die Sterbeurkunde warten. Sofern bereits eigene Kinder - für diese ebenfalls ausschlagen. Evtl Geschwister der Mutter/Cousin Cousinen - könnte man schon mal vorwarnen.
Nein, denn für Erbausschlagung ist ausschließlich das Nachlassgericht zuständig.
Man kündigt vorsorglich die Wohnung und kurz darauf schlägt man das Erbe aus. Dann ist die Kündigung auch hinfällig, denn jetzt geht es beim Gericht erst einmal darum, heraus zu finden, ob es evtl. noch weitere Erben gibt.
Nach Ausschlagung des Erbes hat man aber keinen Zutritt mehr zur Wohnung, denn alles, was da drin ist gehört nun jemand anderem.
Wenn ihr das Erbe ablehnen wollt, dann dürft ihr auch nicht mehr in die Wohnung.... und auch eine Kündigung dieser erfolgt dann nicht mehr durch euch.... Ihr müsst beim Vermieter die Erbausschlagung anzeigen (bekommst du vom Nachlassgericht) und dann war es das.
Nach §564 BGB wird das Mietverhältnis nach Tod des Mieters mit dessen Erben fortgesetzt. Deshalb würde ich sagen, dass eine Kündigung des Mietvertrages tatsächlich eine konkludente Annahme der Erbschaft sein kann.
Oder eben zuvor durch konkludentes Handeln angenommen wird.
Aber durch konkludentes Handeln doch nicht gegenüber dem Vermieter. Man ist Erbe, wenn man nichts unternimmt und man ist nicht Erbe, wenn man vor dem Nachlassgericht das Erbe ausschlägt.
Folgende Vorgehensweise wäre durchaus denkbar:
1 Monat nach Bekanntwerden des Todesfalls hat man Zeit, außerordentlich zu Kündigen. 6 Wochen, um das Erbe ggf. auszuschlagen.
Also unmittelbar nach dem Tod in die Wohnung gehen, alles durchsuchen und raus holen, was evtl. wertvoll ist. Dann die Wohnung kündigen (3 Monate Kündigungsfrist) und somit weiterhin freien Zugang zur Wohnung haben. Wenn dann alles abgezogen ist, kurz vor Ablauf der Frist das Erbe ausschlagen.
Dann sitzt der Vermieter am Ende mit einer Wohnung da, für die er keine Miete mehr bekommt und die auch nichts Verwertbares mehr enthält.
Was könnte der Vermieter dann noch machen? Nichts, außer sich recht ärgern. Evtl. hat er dann noch die Kaution, die nun dem Staat oder einem anderen Erben irgendwie zustehen würde, die aber gegen den Aufwand für die Räumung der Wohnung und evtl. ausstehende Schönheitsreparaturen und Endrenovierungen gesetzt werden kann.
Nein, es gibt nach einem Erbfall vier Alternativen: eine wirksame Ausschlagung, eine Annahme durch Fristablauf, eine ausdrückliche Annahme (hierbei ist sogar egal wem gegenüber diese erfolgt) und eine konkludente Annahme durch schlüssiges Handeln.
Sofern die Erbschaft durch eine der drei letzten Alternativen angenommen wurde, kann man nicht mehr wirksam ausschlagen.
Den Fall, den du geschildert hast, kann man entweder als konkludente Annahme auffassen (wozu ich tendiere) oder als Geschäftsführung vor der Ausschlagung nach § 1959 BGB. Hierbei ist allerdings wichtig, dass Verfügungen, die über eine reine Sicherung des Nachlasses hinausgehen, eine konkludente Annahme darstellen.
Es ist auch egal, wem gegenüber der potentielle Erbe als endgültiger Erbe auftritt. Wer rechtlich erben würde und dann als Erbe auftritt, hat die Erbschaft konkludent angenommen.
Ok, Du bist Rechtsanwalt und weißt daher bestens Bescheid.
Lassen wir von den vier Möglichkeiten mal die ersten drei weg. Die zählen hier erst einmal nicht.
Du hast geschrieben:
Deshalb würde ich sagen, dass eine Kündigung des Mietvertrages tatsächlich eine konkludente Annahme der Erbschaft sein kann.
Ok, demzufolge sollte man also das im Kündigungsschreiben erwähnen, dass man vorsorglich kündigt, jedoch noch nicht entschieden ist, ob man das Erbe annimmt oder nicht. Dann ist die Kündigung kein konkludentes Handeln, denn sie ist in dem Moment unwirksam, in dem man dem Vermieter schließlich mitteilt, dass man das Erbe ausgeschlagen hat. Hier geht es zunächst um die Wahrung einer Frist.
Wenn nach einer solchen Ausschlagung das Nachlassgericht erst einmal damit beginnt, weitere Erben ausfindig zu machen, kann es für den Vermieter elend werden. Die Wohnung ist nach wie vor nicht ausgeräumt und es gibt niemanden, außer dem Nachlassgericht, der zuständig ist. Wenn das Gericht oder die Behörde dahinter, die das Erbe verwalten soll, nichts tun, hat man eindeutig die A-Karte.
Der Fall, den ich geschildert habe, ist natürlich dreist. Problem ist, dass man kaum eine Chance hat, den Leuten was nachzuweisen und dann helfen Paragraphen auch nicht mehr viel.
Ich bin Rechtspfleger, kein Anwalt :)
Mit Ausschlagung des vorläufigen Erben werden dessen Verfügungen nicht automatisch zwingend alle unwirksam. Er hat dann die tatsächlichen Erben im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag wirksam vertreten. Daraus könnten dann auch die Erben Ansprüche gegen den Handelnden geltend machen, sofern er dadurch einen Schaden verschuldet verursacht hat.
Sofern tatsächlich ein Fürsorgebedürfnis besteht, könnte eventuell ein Nachlasspfleger bestellt werden, aber das wird in so einem Fall eher nicht gemacht werden. Wenn ausgeschlagen wird, ist nunmal der darauf folgende Erbe zu ermitteln 🤷🏻♂️ Damit haben Nachlassgläubiger immer zu leben.
In deinem geschilderten Fall wäre meiner Meinung nach die Kündigung wirksam, auch nach Ausschlagung der vorläufigen Erben. Dieser kann vermeiden dadurch die Erbschaft annimmt, indem er deutlich macht, die Kündigung nur zum Erhalt der restlichen Erbschaft vorzunehmen.
In deinem geschilderten Fall wäre meiner Meinung nach die Kündigung wirksam, auch nach Ausschlagung der vorläufigen Erben.
Das könnte ich jetzt gerade noch nachvollziehen. Erst recht, wenn der Vermieter darauf besteht, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist auch die Wohnung geräumt werden muss. Wenn das dann nicht passiert, hätte er wohl einen Anspruch gegenüber dem nicht erbenden Kündigenden.
Den zweiten Satz im letzten Absatz muss ich nicht verstehen.
Ich denke, was wohl in der Praxis öfters vor kommt ist, dass irgendwelche Leute, die sich als Erben sehen, also vor allem Kinder, die Zutritt zur Wohnung haben, sich erst einmal alles krallen, was irgendwie wertvoll ist und den Krempel zurück lassen und dann das Erbe ausschlagen. Vermieter nicht gleich mitbekommen, dass ihr Mieter verstorben ist, können dagegen kaum was unternehmen. Am Ende steht man dann mit dem ganzen Gerümpel und niemandem, der es haben will, da.
Natürlich nicht.
Die Wohnung wird doch nicht Dein Eigentum.
Etwas anderes wäre es u.U. wenn Du in den Mietvertrag eintreten würdest und z.B. das Mobilar usw. übernimmst. Da könnte durchaus wertvolles vorhanden sein.
Eine Erbschaft wird de facto und de jure immer angenommen, wenn sie nicht explizit und fristwahrend ausgeschlagen wurde.