Renovierung durch Erben im Todesfall?
das letzte Familienmitglied ist in einer Mietswohnung der dortigen Wohnungsbaugenossenschaft verstorben. Der Vorstand der Genossenschaft verweigerte zunächst eine Kopie des Nutzungsvertrags sowie die Ansichtnahme in seinen Räumlichkeiten.statt dessen verlangt der Vorstand der Genossenschaft eine schriftliche Kündigung des Erben (alleiniger) und eine gründliche Renovierung.
Der Nutzungsvertrag liegt in der Zwischenzeit vor. Darin ist u.a. geregelt, dass der Nutzungsvertrag mit dem Folgemonat (Mai) des Todesmonats (April) des rechtmäßigen Mieters endet, Einer schriftlichen Kündigung bedarf es ausdrücklich nicht. Des weiteren ist in einem Renovierungsplan gefordert, dass "spätestens alle 5, 3 bzw 2 Jahre Wohnung, Küche bzw Bad zu renovieren seien - der Mieter hatte mit seiner Partnerin 45 Jahre in der selben Wohnung gelebt. Sie war in 1971 ein Neubau.
Der Vorstand verlangt ausschließlich mündlich vom Erben, alle Tapeten abzunehmen, die PVC-Böden zu entfernen, die Kacheln in der Küche abzunehmen. Schriftlich fordert er höchstens zum Termin auf, bei dem "etwaige Schönheitsreparaturen" zu besprechen seien sowie die angeblich ausstehenden Monatsmieten. Schließlich sei es ja ein Neubau gewesen. Auch müsse der Erbe weitere 2 Monate volle Miete zahlen, demnach auch Juni und Juli. Und erst dann erfolge die Abnahme, und die Genossenschaft sei mit weiteren Schönheitsreparaturen an der Reihe. Für diese Zeit der genossenschaftlichen Renovierung müsse der Erbe selbstverständlich auch weiterhin Miete entrichten. Sein Anwalt schreibt nun dem Gericht, dass die PVC-Böden, die Tapeten sowie die Kacheln durch den Mieter ungenehmigt angebracht wurden. Das Gericht lässt einen Gutachter zu.
ISt das zulässig?
4 Antworten
Da es starre Renovierungsregeln im Vertrag gibt sind diese unwirksam. Man braucht gar nicht zu renovieren. Die meisten alten Verträge haben sowiel Fehler das da kaum was gültig ist.
Das Kacheln, Böden und Tapeten ungenemigt sind ist egal. Das ist normal und so was braucht man nicht genemigen.
Ich würde einen Anwalt nehmen. Es bestehen gute Chancen zu gewinnen.
Der Mietvertrag wird sicher vorgelegt wenn an den vor Gericht bestreitet. Ein Anspruch auf Vorlage vom Vermieter hat man nicht
Erbe ausschlagen geht natürlich auch.
Wenn der Vermieter schon geklagt hat, sollte man selbst einen Anwalt einschalten um sich vor Gericht gegen die Klage zu verteidigen. Sofern sie noch keinen Anwalt eingeschaltet haben, sollten Sie dies schleunigst tun, es ich wichtig fristgerecht eine Klageerwiderung zu verfassen.
Sie werden natürlich argumentieren, das die Renovierungsklauseln unwirksam sind.
Sein Anwalt schreibt nun dem Gericht, dass die PVC-Böden, die Tapeten
sowie die Kacheln durch den Mieter ungenehmigt angebracht wurden.
Das wird man mit Nichtwissen bestreiten. Dann muß die Gegenseite Beweise vorlegen.
ISt das zulässig?
Jain. Letztenendes gibt es bei einer Laufenden Klage nur die Möglichkeiten einer Klagerücknahme, eines Vergleichs oder eines Urteils.
Hallo,
hier kommt darauf an was zwischen dem Mieter und Vermieter geklärt wurde.
Sobald im Mietvertrag steht, das die Wohnung sauber und im alten Zustand übergeben werden muss, dann muss natürlich der Erbe dafür aufkommen und sich darum kümmern die Wohnung in den alten Stand zurück zu bringen.
Bei einem Todesfall jedoch, muss die Wohnung nicht weiter bezahlt werden, sondern nur der letzte Monat in deinem Fall der April.
Ich würde mir an deiner Stelle den Mietvertrag zu schicken lassen, falls der nicht mehr vorhanden ist und alles dort nachlesen.
Was mündlich geklärt wurde, kann nicht bezeugt werden und ist somit irrelevant.
Im schlimmsten Fall kann dir da nur ein Anwalt helfen.
ob das alles zulässig ist, entscheidet wohl letzlich das Gericht. Wenn jedenfalls das Erbe überschuldet ist oder ansonsten kostspielige Forderungen und Gerichtsverfahren drohen, sollte man das Erbe ausschlagen (beim Nachlassgericht, über einen Notar), ist alles eben eine Kosten-Nutzen-Frage. Ansonsten muß man sich nen Fachanwalt für Mietrecht nehmen