Kündigung durch Wohnungsgenossenschaft rechtswirksam?

4 Antworten

Ich kann dringend nur anraten, erst mal schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, um die Frist zu wahren und einen Anwalt einzuschalten. Es gibt auch Härtefälle,...

Privatperson83 
Beitragsersteller
 08.06.2019, 07:05

Dankeschön für die Antwort.

Ist das tatsächlich eine Genossenschaft (der Bekannte hat Anteile an der Genossenschaft = Miteigentümer) oder eine private Gesellschaft (z. B. Bekannter hat Kaution bezahlt = Mieter)?

Das ist hier eine wichtige Unterscheidung.

In einer Genossenschaft ist man nicht Mieter, sondern hat per Satzung ein Nutzungsrecht. Dennoch sind für Kündigungen weitgehend auch die gesetzlichen Vorschriften für Mietverhältnisse anzuwenden - bei Genossenschaften sind zudem aber noch andere Rechtsvorschriften und die Satzung zu beachten.

private Vermietung

Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wird (§ 573 (2) Nr. 3 BGB).

Dazu gehört auch die umfaßende Sanierungsmaßnahme, um eine bessere Vermietung sicherzustellen.

Es muß sich aber um eine umfangreiche Sanierung handeln und nicht um reine Mordernisierungsmaßnahmen - was nun tatsächlich vorliegt, kann nur individuell geprüft werden - meist sind aber die hohen Anforderungen an eine umfangfreiche Sanierung nicht erfüllt - zudem muß die Kündigung auch den genauen Kündigungsgrund enthalten, sonst ist sie unwirksam.

Es sollte umgehend der Kündigung schriftlich widersprochen werden.

Genossenschaft

Wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, dann besteht per Satzung für Mitglieder ein Dauernutzungsrecht.

Das satzungsgemäß abgesicherte Dauernutzungsrecht schützt wohnende Genossenschaftsmitglieder vor Kündigungen wegen Sanierung, Umwandlung oder Eigenbedarf.

Dem Mitglied ist eine angemessene Ersatzwohnung zuzuweisen.

Sollte es sich um eine Genossenschaft handeln, dann ist ebenfalls beim Vorstand Widerspruch einzulegen - zudem gibt es noch die genossenschaftsrechtlichen und satzungsgemäßen Rechte.

In beiden Fällen empfiehlt es sich ggf. einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Unverzüglich Widerspruch einlegen,wobei sich möglicherweise anbietet,dass sich mehrere oder alle Mieter zusammenschließen und ein Anwalt beauftragen(Kostenminimierung).

Mögliche soziale Härten, die die Kündigung können, sind z.B.hohes Alter und eine starke Verwurzelung in der Wohngegend.

"Alte Bäume verpflanzt man nicht" - diesen Satz machten sich auch Richter zu eigen.

Andere klassische Härtegründe sind Krankheit oder eine Schwangerschaft.

Ich denke nicht das ihm einfach so gekündigt werden darf. Dein Bekannter sollte sich rechtlichen Rat suchen beim Anwalt.