Mieterhöhung in Genossenschaft

5 Antworten

Können wir die Mieterhöhung wegen Ungleichbehandlung ablehnen?

Es gibt keine Vorschrift wonach der Vermieter alle Mieter gleich behandeln muß.

Das die anderen Mieter eine geringere Mieterhöhung bekommen haben kann mehrere Ursachen haben.

  1. Ihre Miete wurde in den letzten 3 Jahren schon einmal erhöht

oder

  1. der Mietspiegel für diese Wohnungen ist erreicht bzw. würde mit einer höheren Erhöhung deutlich überschritten.

Du kannst die Mieterhöhung aber grundsätzlich ablehnen, mußt dann aber kündigen. Ansonsten kann Dich der VM auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Sofern denn das Mieterhöhungsverlangen überhaupt wirksam ist. Begründung gestiegene Handwerkerkosten klingt nicht danach. Berufung auf BGB § 558 wäre dagegen korrekt.

Hallo, Wir wohnen seit 30 Jahren in einer Genossenschaftswohnung. Nun bekamen wir eine Mieterhöhung um 20%, unsere Nachbarn ( exakt gleiche Wohnungsgröße) bekamen ebenfalls Mieterhöhungen aber bei keinem ist sie so hoch wie bei uns!

Auch bei baugleichen Wohnungen darf der vermieter unterschiedliche Mieten nehmen.

wir denken, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in unserem Fall zu Anwendung kommen müsste, da es keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gibt. MfG

Das sagst Du.

Ich habe folgendes im Internet gefunden:

Eine Wohnungsbaugenossenschaft muss gegenüber ihren Mitgliedern den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Ihre Mitglieder dürfen danach nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden. Die rechtliche Gleichstellung der Mitglieder ist aber nicht absolut. Die Gleichbehandlung erfordert die Anwendung eines einheitlichen Maßstabs, wobei dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zusteht dahingehend, welche tatsächlichen Umstände er als gleich oder ungleich wertet. Ein Ermessensmissbrauch muss ausgeschlossen sein, auch ein Fehlgebrauch ist nicht zulässig. Deshalb denke ich, dass es sehr wohl einen gleichbehandlungsgrundsatz bei Genossenschaften gibt!

Das solltest Du dann von einem Anwalt oder Mieterbund prüfen lassen.

MfG

Johnnymcmuff

wir denken, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in unserem Fall zu Anwendung kommen müsste, da es keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gibt.

Da denkt Ihr falsch, einen solchen Grundsatz gibt es bei Mieterhöhungen überhaupt nicht...

Kokolores2901 
Beitragsersteller
 29.07.2014, 14:00

Ich habe folgendes im Internet gefunden:

Eine Wohnungsbaugenossenschaft muss gegenüber ihren Mitgliedern den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Ihre Mitglieder dürfen danach nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden. Die rechtliche Gleichstellung der Mitglieder ist aber nicht absolut. Die Gleichbehandlung erfordert die Anwendung eines einheitlichen Maßstabs, wobei dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zusteht dahingehend, welche tatsächlichen Umstände er als gleich oder ungleich wertet. Ein Ermessensmissbrauch muss ausgeschlossen sein, auch ein Fehlgebrauch ist nicht zulässig. Deshalb denke ich, dass es sehr wohl einen gleichbehandlungsgrundsatz bei Genossenschaften gibt!

Mephisto2342  29.07.2014, 14:46
@Kokolores2901

Aber nicht bei Miethöhen. Die Miethöhe kann nicht nur wegen der Ausstattung der Wohnung unterschiedlich sein, sondern auch wegen des Zeitpunkts der Anmietung, der jeweiligen Marktlage etc. . Und das gilt auch für grundsätzlich baugleiche Wohnungen im gleichen Haus. Für den Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nämlich - wie aus Deinem Text auch hervorgeht - "Gleiches muss gleich behandelt werden, Unterschiedliches darf unterschiedlich behandelt werden.". Die meisten Menschen verstehen den Gleichbehandlungsgrundsatz falsch, und denken, dass auch Unterschiedliches gleich behandelt werden muss, das ist aber falsch...

Wie es in Deutschland ist weiss ich nicht, in der Schweiz sind Mietpreiserhöhungen beim Wohnungswechsel über 10% nicht erlaubt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies in Deutschland, wo die Mieter sehr viel besser geschützt sind, zulässig ist.

Mephisto2342  29.07.2014, 13:43

Ist es aber...

anitari  29.07.2014, 13:42
  1. Geht es nicht um Neuvermietung.

  2. Ist nach deutschem Mietrecht eine Mieterhöhung um 20 bzw. 15 % alle 3 Jahre zulässig.

IrgendwoimNetz  29.07.2014, 14:46
@anitari

Ich weiss selber dass es nicht um Neuvermietung geht, nur was einem Neumieter nicht zugemutet wird, kann einem bestehenden ebenfalls nicht zugemutet werden. Dass es in Deutschland anders sein kann habe ich nicht bestritten. Etwas mehr Höflichkeit würde dir ganz gut tun.

Mephisto2342  29.07.2014, 14:49
@IrgendwoimNetz

Wo kannst Du etwas unhöfliches lesen?

IrgendwoimNetz  29.07.2014, 15:13
@Mephisto2342

Die Wortwahl der aufzählenden Belehrung ist durchaus unhöflich.

Mephisto2342  29.07.2014, 15:22
@IrgendwoimNetz

Die ist so neutral, dass es neutraler kaum noch geht. Wenn Du Neutralität als unhöflich betrachtest, hast Du Recht...

Ja. Mieterhöhungen in dieser Größenordnung dürften ziemlich leicht anfechtbar sein.

-> Mieterschutzbund?

Mephisto2342  29.07.2014, 13:42
Mieterhöhungen in dieser Größenordnung dürften ziemlich leicht anfechtbar sein.

Mit welcher Begründung?

anitari  29.07.2014, 13:40
Mieterhöhungen in dieser Größenordnung dürften ziemlich leicht anfechtbar sein.

Wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen nicht.