Immobilien Spekulationssteuer bei selbst genutzter Immobilie Mindestdauer?
Wir haben eine Immobilie gekauft und selbst bewohnt von Februar 2018 bis Juli 2019 verkauft mit Gewinn. Müssen wir nun Spekulationssteuer bezahlen? Im Internet liest man manchmal dass es bei selbst bewohnten Immobilien keine Steuer bezahlt werden muss aber auf manchen Seiten steht dass Steuer anfällt wenn man nicht mindestens 3 Jahre bewohnt hat. Was stimmt nun? Bitte nur antworten falls man es wirklich weiß und nicht nur vermutet oder aus einer Website anschreibt. Weil wie gesagt es gibt ja unterschiedliche Aussagen auf unterschiedlichen Seiten.
Danke!
Die Wohnung wurde im Jahr 2018 kernsaniert nach Bauträgerverordnung und dann von uns im Erstbezug bewohnt.
4 Antworten
Bei selbsgenutzten Immobilien gibt es keine Spekulationssteuer, jedenfalls wenn sie nie bei euch vermietet hab. War die Wohnung nur 1 Monat vermietet ist das mit den 3 Jahren
das mit den 3 Jahren ist, wenn sie erst vermietet war und ihr dann einzieht.
es sind auch nicht wirklich 3 Jahre, sondern im 3 Jahr. Ihr müsst 2 Jahre gewohnt haben und dann das Jahr, was kommt.
Wenn ihr von 12/18 bis 12/20 drin gewohnt habt, könnt ihr 1 / 21 verkaufen, so als Beispiel, das wären ja nur 25 Monate und nicht 36.
> Wenn ihr von 12/18 bis 12/20 drin gewohnt habt, könnt ihr 1 / 21 verkaufen,
Dummerweise ist dann aber 2021 das "Jahr des Verkaufs" - und damit die Bedingung "im Jahr der Veräußerung [...] zu eigenen Wohnzwecken genutzt " nicht erfüllt.
Zitat:
Eine Ausnahme besteht allerdings bei Immobilien, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die Spekulationssteuer greift nicht, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst zu Wohnzwecken genutzt hat. Oder wenn sie bei kürzerer Zeit zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich auf diese Weise genutzt wurde. Was die Freude über den Verkaufsgewinn deutlich steigert.
also auch wenn die 2 Jahre nicht erreicht sind .. sollte der Gewinn steuerfrei bleiben.
Einen Steuerberater fragen wäre aber wohl sinnvoll, um Fehler zu vermeiden.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (die einschlägigen Worte sind fett):
Einkommensteuergesetz (EStG) § 23 Private Veräußerungsgeschäfte(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken.......
3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
- Es gibt keine Spekulatiussteuer. Es ist einfach Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne.
- Die fällt aber bei einer selbstgenutzten Immobilie nicht an.
Die 3 Jahre beziehen sich auf Immobilien die erst fremdgenutzt und später selbst bewohnt waren.