Fällt beim Wiederverkauf einer ersteigerten Immobilie bei Teilungsversteigerung (war Miteigentümerin) Spekulationssteuer an?
Mein Ex war nicht bereit, mir den Wert der ehegmeinsamen Immobilie auszubezahlen. Deswegen hat er eine Teilungsversteigerung beantragt. Ich habe den Zuschlag bei dieser Versteigerung erhalten.
Ausstehende Schulden muss ich noch begleichen und die Verteilung vom Rechtspfleger steht noch aus.
Ich selbst möchte die Immobilie nicht behalten. Falls ich beim Wiederverkauf dieser Immobilie Gewinn machen sollte, muss ich dann Spekulationssteuer bezahlen?
Bis zur Trennung haben wir das Haus gemeinsam bewohnt (gebaut vor ca. 20 Jahren), er wohnt immer noch im Haus, muss aber demnächst ausziehen, weil ich das Haus verkaufen werde.
4 Antworten
Eine spannende Frage.
Ich tendiere dazu nur auf die Hälfte, die durch die Teilungsversteigerung dazu gekauft wurde, den § 23 EStG anzuwenden. Der andere Teil hat Dir ja schon seit 20 Jahren gehört
Schauen Sie in § 23 Einkommensteuergesetz. Dort finden Sie die Antwort.
Liebe eklas,
hinsichtlich der Spekulationssteuer sollte die Antwort von wfwbinder richtig sein. Denn Sie haben ja in der Teilungsversteigerung nur die andere Hälfte Ihres Ex hinzu erworben, die erste Hälfte hat Ihnen ja schon seit 20 Jahren gehört. Das würde das Finanzamt bei der Grunderwerbsteuer genau so
sehen (wenn diese nicht sowieso wegen § 3 GrErwStG entfiele). Insofern muss man da wohl die Analogie sehen.
Bei der Berechnung der Spekulationssteuer gehören zum
Anschaffungspreis natürlich auch die übernommenen Schulden, die Sie noch
begleichen müssen, und zwar nicht lediglich in Höhe der noch ausstehenden
Darlehensvaluta bei der Bank, sondern in voller Höhe der noch im Grundbuch
eingetragenen Grundschulden, die ja bestehen blieben und von Ihnen in
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden.
Als Zeitpunkt der Anschaffung dürfte das Datum des Zuschlags gelten.
Zu Einzelheiten sehen Sie bitte unter www.teilungsversteigerung.net.
Mit dem Zuschlag sind Sie ja jetzt bereits alleinige Eigentümerin des Hauses. Wenn Ihr Ex noch darin wohnt, dann schuldet er Ihnen also eine Nutzungsentschädigung. Aber machen Sie keinen Mietvertrag mit ihm, sonst kriegen Sie in nicht mehr raus.
Wenn Sie das Haus verkaufen wollen, dann sollten Sie zuvor die Räumung des Hauses betreiben. Ihr Ex muss nämlich nicht deswegen ausziehen, weil Sie das Haus verkaufen, sondern weil es jetzt Ihnen gehört. Sie haben nämlich mit dem Zuschlag implizit direkt einen Räumungstitel erhalten, Ihr Käufer hat den nicht. Der Käufer müsste also erst eine langwierige Räumungsklage anstrengen, falls Ihr Ex nicht freiwillig ausziehen sollte.
Viele Grüße
Klaus Dreyer
Hallo eklas, ich befinde mich momentan genau in der gleichen Situation. Kannst Du mir mitteilen, wie es bei Dir ausgegangen ist????? Mir gehörte mein Haus zur 1/2 . (17 Jahre lang, stehe auch immer im Grundbuch), bin ausgezogen wegen Scheidung, Teilungsversteigerung - selber ersteigert! Muss ich jetzt bei Verkauf kpl. Spekulationssteuer bezahlen oder nur für den erkauften Anteil???? Deine Antwort wäre mir eine sehr große Hilfe!