Fällt Spekulationssteuer an, wenn man den Gewinn sofort wieder investiert?
Hallo zusammen,
wenn eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder ein Neubau direkt nach der Fertigstellung verkauft wird, fällt ja die Spekulationssteuer auf die Höhe des erzielten Gewinns an. Diese richtet sich, soweit ich weiß, nach dem dann neu festzulegenden persönlichen Steuersatz. Würde diese Spekulationssteuer auch anfallen, wenn der Gewinn…
a) … sofort oder ggf. innerhalb einer bestimmten Frist in eine selbstgenutzte Immobilie fließen würde?
oder
b) … sofort oder ggf. innerhalb einer bestimmten Frist in eine Immobilie fließen würde, die zum Teil selbstgenutzt und zum Teil vermietet ist?
Schon mal vielen Dank für die Antworten im Voraus
4 Antworten
Hallo,
das was Sie vorhaben bringt Sie was die Spekulationsfrist angeht nicht weiter.
Sie werden so Steuern zahlen müssen.
Aber :
Eine Möglichkeit: Sie nutzen Ihre Immobilie selbst, nämlich im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren.
Dann können Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus steuerfrei verkaufen.
Oder Sie halten 10 Jahre die Immobilie womit die Spekulationsfrist verstrichen ist.
Ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückhandel ist die sogenannte drei Objekt Grenze !. Demnach geht das Finanzamt davon aus, dass ein Eigentümer, der mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren erwirbt bzw. erstellt und veräußert, gewerblich handelt.
ABER Vorsicht !
Das Amt legt fest ob Sie Spekulieren oder nicht !
Es liegt also am Sachbearbeiter inwieweit er auf die Objekt Regle zugreift !
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen
Spekulationssteuer gibt es nicht , ist richtig aber das Interessiert nur nervende Klugs........
Spekulationssteuer gibt es nicht.
Es gibt Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte. Für Immobilien beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre (§ 23 EStG).
zu a)
Ja. Es zählt der Zeitpunkt des Zuflusses. In dem Moment würde die Steuer fällig.
zu b)
Ebenso.
Da gibt es noch den § 6 b EStG, der soetwas regelt. Liest sich aber nicht wie Bild-Zeitung und ist eher etwas für Fortgeschrittene, bzw. den Steuerberater.
Was du mit dem Erlös machst, ist egal, er ist steuerpflichtig (§§ 22,23 Einkommensteuergesetz).
wie wird der erlös denn berechnet? ehemaliger Kaufpreis minus jetziger verkaufspreis?