HABE DEN NACHLASS DER MUTTER AUS DEM HEIM GERÄUMT UND MÖCHTE DAS ERBE AUSSCHLAGEN. GEHT DAS?

5 Antworten

"Ich als Erbin, möchte nun das Erbe ausschlagen. Geht das überhaupt?" 

Ja, natürlich. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten, aber - und jetzt kommt zwei Knackpunkte: 

Erstens: Nicht, wer den Nachlass geräumt hat, ist Erbe, sondern nur der Erbe hat das Recht, mit dem Nachlass tun zu dürfen, was er will. Er muss dann aber auch für mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Erblasserin aufkommen. 

Du hast sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Genauer steht es im BGB: 

"§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (Genauer: Nach Kenntnisnahme des Erbfalls, was ja bei Dir schon gegeben war). 

§ 1945 Form der Ausschlagung

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben."  

Schweigen bedeutet hier also tatsächlich Zustimmung und Annahme. Ausschlagen sollte man aber erst, wenn man sich einen Überblick verschafft und eine Aufstellung gemacht hat. 

Schlägst Du das Erbe nicht aus, musst Du also auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen - und zwar auch mit Deinem Privatvermögen. Gleiches gilt für die Kinder. Sie müssen die Erklärung auch abgeben, wenn sie volljährig sind. 

Falls noch nicht, sind entweder die Erziehungsberechtigten oder ein vom Gericht bestellter Testamentsvollstrecker dazu berechtigt. 

Es wird nachgeforscht, wer als Erbe noch infrage kommt: Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Nichten, Neffen etc. 

Erst wenn wirklich niemand mehr ermittelt werden kann, erbt der Staat. Der übernimmt aber nur das Vermögen, nie die Schulden; klar, sonst würden alle Leute vor dem Ableben noch feste Schulden machen. 

Jetzt ist die Frage, ob Du eine Erbunterschlagung begangen hast, denn wenn jemand erbt oder erben will, hast Du dessen Erbe im Wert gesenkt. Da könnten rein theoretisch dann Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. 

So, dies war meine laienhafte Erklärung aus der zurückliegenden Erfahrung des Erbes meiner verstorbenen Frau und eines von mir Anfang diesen Jahres vor einem Notar neu aufgestellten Testaments. 

Alle Angaben sind natürlich nur so, wie ich sie verstanden habe und glaube, richtig übermitteln zu können. 

Im Prinzip können da nur ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen. 

mayabelle64 
Beitragsersteller
 06.06.2017, 20:28

Vielen Dank.Wie schon gesagt, es gibt wirklich nichts zu erben, außer den ideellen Gegenständen wie Fotos und Haushalts Kleinkram. Ich musste sowohl die gesamte Wohnung auflösen und nun noch den Minirest aus dem Heimzimmer. Dazu war ich verpflichtet als einzige Tochter und Bevollmächtigte...und natürlich bin ich dieser Verpflichtung nach gegangen. Meine beiden Kinder werden das Erbe auch ausschlagen, wir werden das auch gemeinsam tun. Es gibt auch kein Testament ! Ich komme ja auch für die noch anfallenden Restbeträge der Beerdigung auf, dass ist auch OK und in meinem Interesse. Es geht hier nur um den noch offenden Dispokredit, den ich leider nicht übernehmen kann. Erst heute kam mir in den Sinn, dass es evtl. Schwierigkeiten geben könnte, da ich ja somit den Nachlass bereits "versorgt/entsorgt" habe. Das war der Grund meiner Frage.

ramay1418  06.06.2017, 20:38
@mayabelle64

Ja, das alles ist dem Gesetzgeber aber egal und hat auch nichts damit zu tun, ob ein Testament vorliegt oder nicht; nur kann dort die Erbfolge sicher geregelt werden. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. 

Du erbst entweder Vermögen und Verbindlichkeiten (also auch den Dispo) für die Du auch mit Deinem Privatvermögen haftest oder 

Du schlägst das Erbe aus, aber dann hättest Du nichts entsorgen dürfen, sondern nur irgendwo lagern, bis darüber entschieden wird. 

Es gibt also nur entweder oder bzw. alles oder nichts und nichts dazwischen. So will es das BGB. 

Deshalb mein Rat, unbedingt einen Fachmann aufzusuchen. 

mayabelle64 
Beitragsersteller
 06.06.2017, 20:58
@ramay1418

Ohje......und das traurigste daran ist, dass man nicht mal richtig Zeit zum trauern hat vor lauter Bürokratie :( Danke dir. LG

Nach dem Tod (bzw. dessen Kenntnis) hast Du sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Dazu musst Du zum Amtsgericht gehen und dies vorbringen. Es gibt dort enen Bereich für Nachlassangelegenheiten, wo Du normalerweise den Erbschein bekämst.

Wenn Du diese Frsit versäumt hast, musst Du auch den Kredit zurückzahlen.

mayabelle64 
Beitragsersteller
 06.06.2017, 19:52

Danke, das weiß ich bereits und werde es auch tun. Meine Frage war ein wenig anders gemeint, aber danke trotzdem.

Ohne Jurist zu sein würde ich behaupten das ich kommisarisch den Willen der Mutter erfüllt habe und die Wohnung geräumt wurde. Persönliche ideele Gegenstände (Fotos und Erinnerungen) wurden aufbewahrt, diese stellen jedoch keinen materiellen Wert dar.

Also war der Vorgang nicht als Erbe (Erbannahme) zu verstehen sondern als aufräumen, was man ja als ordentlicher Staatsbürger tut.

mayabelle64 
Beitragsersteller
 06.06.2017, 19:51

Ja, so ist es ja auch. Danke dir!

Da bin ich mir ziemlich sicher, dass das geht. Ansonsten guck einfach mal in den Unterlagen nach dem Kreditgeber und ruf an. Sag, du nimmst kein Erbe an, daher müssen sie das Geld abschreiben. Dann hörst du ja die Antwort. Wenn man nix annimmt sollte das gehen

klar kannst du das Erbe ausschlagen, aber mach es bald