HABE DEN NACHLASS DER MUTTER AUS DEM HEIM GERÄUMT UND MÖCHTE DAS ERBE AUSSCHLAGEN. GEHT DAS?
Hallo an alle. Also, als es meiner Mutter zu Beginn des Jahres sehr schlecht ging musste ich die Gesamtvollmacht für sie übernehmen, ihre Wohnung auflösen und sie in einem Heim unterbringen. Nun ist sie gestorben und ich musste auch ihre letzten privaten Dinge aus dem Heim räumen. Alles was sie besaß war nur Haushaltskram, persönliche Dinge wie Fotos und Bekleidung,das meiste musste auf den Sperrmüll oder wurde verschenkt. Es gibt nichts wertvolles oder bares. Im Gegenteil, sie hat noch einen Dispokredit offen, den ich nun zurückzahlen muss (denke ich). Wenn ich genügend verdienen würde, würde ich dies ja auch gerne tun. Nur leider leben von meinem Gehalt schon 2 Personen und ich kann diese Summe nicht aufbringen. Meine Frage nun: Ich als Erbin, da einzige Tochter, bereits im Besitz ihres Nachlasses, möchte nun das Erbe ausschlagen. Meine beiden Kinder werden dies auch tun, da auch sie nicht die finanziellen Mittel haben. Geht das überhaupt? Oder werden die sagen, wer den Nachlass geräumt hat, muss auch das Erbe antreten? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen dank schon mal.
5 Antworten
"Ich als Erbin, möchte nun das Erbe ausschlagen. Geht das überhaupt?"
Ja, natürlich. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten, aber - und jetzt kommt zwei Knackpunkte:
Erstens: Nicht, wer den Nachlass geräumt hat, ist Erbe, sondern nur der Erbe hat das Recht, mit dem Nachlass tun zu dürfen, was er will. Er muss dann aber auch für mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Erblasserin aufkommen.
Du hast sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Genauer steht es im BGB:
"§ 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (Genauer: Nach Kenntnisnahme des Erbfalls, was ja bei Dir schon gegeben war).
§ 1945 Form der Ausschlagung
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben."
Schweigen bedeutet hier also tatsächlich Zustimmung und Annahme. Ausschlagen sollte man aber erst, wenn man sich einen Überblick verschafft und eine Aufstellung gemacht hat.
Schlägst Du das Erbe nicht aus, musst Du also auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen - und zwar auch mit Deinem Privatvermögen. Gleiches gilt für die Kinder. Sie müssen die Erklärung auch abgeben, wenn sie volljährig sind.
Falls noch nicht, sind entweder die Erziehungsberechtigten oder ein vom Gericht bestellter Testamentsvollstrecker dazu berechtigt.
Es wird nachgeforscht, wer als Erbe noch infrage kommt: Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Nichten, Neffen etc.
Erst wenn wirklich niemand mehr ermittelt werden kann, erbt der Staat. Der übernimmt aber nur das Vermögen, nie die Schulden; klar, sonst würden alle Leute vor dem Ableben noch feste Schulden machen.
Jetzt ist die Frage, ob Du eine Erbunterschlagung begangen hast, denn wenn jemand erbt oder erben will, hast Du dessen Erbe im Wert gesenkt. Da könnten rein theoretisch dann Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
So, dies war meine laienhafte Erklärung aus der zurückliegenden Erfahrung des Erbes meiner verstorbenen Frau und eines von mir Anfang diesen Jahres vor einem Notar neu aufgestellten Testaments.
Alle Angaben sind natürlich nur so, wie ich sie verstanden habe und glaube, richtig übermitteln zu können.
Im Prinzip können da nur ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen.
Ja, das alles ist dem Gesetzgeber aber egal und hat auch nichts damit zu tun, ob ein Testament vorliegt oder nicht; nur kann dort die Erbfolge sicher geregelt werden. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge.
Du erbst entweder Vermögen und Verbindlichkeiten (also auch den Dispo) für die Du auch mit Deinem Privatvermögen haftest oder
Du schlägst das Erbe aus, aber dann hättest Du nichts entsorgen dürfen, sondern nur irgendwo lagern, bis darüber entschieden wird.
Es gibt also nur entweder oder bzw. alles oder nichts und nichts dazwischen. So will es das BGB.
Deshalb mein Rat, unbedingt einen Fachmann aufzusuchen.
Ohje......und das traurigste daran ist, dass man nicht mal richtig Zeit zum trauern hat vor lauter Bürokratie :( Danke dir. LG
Nach dem Tod (bzw. dessen Kenntnis) hast Du sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Dazu musst Du zum Amtsgericht gehen und dies vorbringen. Es gibt dort enen Bereich für Nachlassangelegenheiten, wo Du normalerweise den Erbschein bekämst.
Wenn Du diese Frsit versäumt hast, musst Du auch den Kredit zurückzahlen.
Danke, das weiß ich bereits und werde es auch tun. Meine Frage war ein wenig anders gemeint, aber danke trotzdem.
Ohne Jurist zu sein würde ich behaupten das ich kommisarisch den Willen der Mutter erfüllt habe und die Wohnung geräumt wurde. Persönliche ideele Gegenstände (Fotos und Erinnerungen) wurden aufbewahrt, diese stellen jedoch keinen materiellen Wert dar.
Also war der Vorgang nicht als Erbe (Erbannahme) zu verstehen sondern als aufräumen, was man ja als ordentlicher Staatsbürger tut.
Ja, so ist es ja auch. Danke dir!
Da bin ich mir ziemlich sicher, dass das geht. Ansonsten guck einfach mal in den Unterlagen nach dem Kreditgeber und ruf an. Sag, du nimmst kein Erbe an, daher müssen sie das Geld abschreiben. Dann hörst du ja die Antwort. Wenn man nix annimmt sollte das gehen
klar kannst du das Erbe ausschlagen, aber mach es bald
Vielen Dank.Wie schon gesagt, es gibt wirklich nichts zu erben, außer den ideellen Gegenständen wie Fotos und Haushalts Kleinkram. Ich musste sowohl die gesamte Wohnung auflösen und nun noch den Minirest aus dem Heimzimmer. Dazu war ich verpflichtet als einzige Tochter und Bevollmächtigte...und natürlich bin ich dieser Verpflichtung nach gegangen. Meine beiden Kinder werden das Erbe auch ausschlagen, wir werden das auch gemeinsam tun. Es gibt auch kein Testament ! Ich komme ja auch für die noch anfallenden Restbeträge der Beerdigung auf, dass ist auch OK und in meinem Interesse. Es geht hier nur um den noch offenden Dispokredit, den ich leider nicht übernehmen kann. Erst heute kam mir in den Sinn, dass es evtl. Schwierigkeiten geben könnte, da ich ja somit den Nachlass bereits "versorgt/entsorgt" habe. Das war der Grund meiner Frage.