Erbausschlagung, aber ich bleibe in der gleichen Wohnung. Was ist mit der gemeinsam genutzten Einrichtung?
Ich lebe mit einem Familienmitglied seit Jahren in einer Mietwohnung, das auf Grund einer schweren Erkrankung bzw. dem hohen Alter nur noch einen begrenzte Zeit mit mir die Wohnung teilen kann. Ich bin einziger Erbe und muss dieses mit großer Wahrscheinlichkeit ausschlagen.
Wenn ich das Erbe ausschlage, was ist dann mit der gemeinsam genutzten Wohnungseinrichtungen? Diese ist älter als fünf Jahre und nichts von großerem Wert, aber ich habe gehört, dass bei einer Erbausschlagung, die persönliche Dinge des Erblassers nicht mehr verwenden darf. Was kann ich also entsorgen bzw. veräußern? Die Beerdigung werde ich übernehmen, um den letzten Wunsch zu erfüllen.
Noch eine Anmerkung. Die meisten Bestandteile der Wohnungseinrichtung wurden auf meinen Namen gekauft.
Vielen Dank für jede hilfreiche Antwort.
3 Antworten
Wenn ich das Erbe ausschlage, was ist dann mit der gemeinsam genutzten Wohnungseinrichtungen?
Entscheidend ist nicht die Nutzung, sondern das Eigentum. Die Gegenstände, bei denen der Erblasser Eigentümer war, gehören zum Nachlass. Das was sie gekauft haben, bleibt vom Erbfall unberührt.
Grundsätzlich liegt die Beweislast hier beim Erben, dieser muß das Eigentum des Erblassers nachweisen. Allerdings hat der Erbe ein Auskunftsrecht nach §2028 BGB.
https://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html
aber ich habe gehört, dass bei einer Erbausschlagung, die persönliche Dinge des Erblassers nicht mehr verwenden darf.
Der Tod ändert hier Nichts. Sie dürfen die Gegenstände in den Umfang verwenden, wie es mit den Erblasser vereinbart war. Der Erbe kann diese Vereinbarung natürlich wiederrufen, wie es auch der Erblasser gekonnt hätte.
Erst einmal Danke für die Auskunft.
Eigentlich gibt es keine weiteren direkten Erben. Mein Elternteil hat zwar 6 Geschwister, aber ich vermute, dass diese keine Erbansprüche stellen werden.
Können sie dieses überhaupt?
Wenn ich als Haupterbin das Erbe ausschlage, an fällt das Erbe doch an den Staat bzw. evtl. Gläubiger. Oder liege ich da falsch?
Was ist zum Beispiel mit dem Stammbuch oder persönlich Foto von der Familie? Die gehören ja im Grunde ja meinen Elternteil. Darf ich diese auch bei Erbausschlagung an mich nehmen oder muss ich waren bis die Klärung der Erbausschlagung erfolgt ist?
Das was "auf Ihren Namen" und offenbar auch aus Ihren Mitteln gekauft wurde, steht in Ihrem Eigentum und fällt daher nicht in den Nachlass des Mitbewohners. Es bleibt Ihnen auch nach dessen Tod erhalten. Vorsorglich sollten Sie die Belege über die damals erworbenen Sachen aufbewahren, um notfalls Ihr Eigentum nachweisen zu können. Was Sie gemeinschaftlich mit dem Mitbewohner erworben haben und Ihnen also ideell zur Hälfte gehört, bleibt in Bezug auf Ihre Miteigentumshälfte ebenfalls unberührt. Der auf Grund Ihrer Ausschlagung zum Zuge kommende Erbe wird - wie der Mitbewohner - nur Miteoigentümer zu dessen Hälfte. Mit ihm werden Sie sich einigen müssen, dass er Ihnen die Sachen - unentgeltlich oder gegen Entgelt - überlässt. Wenn der Staat Erbe wird, dürfte das kein Problem für Sie werden,weil der Staat kein Interesse an alten Einrichtungsgegenständen haben, sondern diese Ihnen überlassen wird. Warum erwägen Sie die Ausschlagung ? Ist der Mitbewohner überschuldet ? Wichtig ist für Sie, dass Sie den Mietvertrag mit unterschrieben haben, so dass der Vermieter Ihnen nicht außerplanmäßig kündigen kann.
Danke für die Information.
Mitbewohner ist ein Elternteil, dass plötzlich schwer erkrankt ist und meines Wissens noch offene Ratenverträge hat, die ich nicht übernehmen kann. Daher überlege ich die Erbausschlagung. Es existiert so weit wir besprochen haben kein Barvermögen zur Tilgung der Verträge oder eine aktuelle Absicherung im Todesfall.
Als der Mietvertrag unterschrieben wurde, war ich noch minderjährig, aber ich habe später eine Mietänderung mit unterschrieben und seit ca. 10 Jahren läuft die Abbuchung der Miete über mein Bankkonto. So weit ich erfahren konnte, kann ich somit vor erst Mieter bleiben.
Ich werde natürlich die Wohnung entrümpeln müssen und ich möchte natürlich gern besondere Erinnerungsstück wie Fotos behalten. Daher kommt meine Frage, was ich im Fall der Fälle nicht anfassen darf.
Nachweise über die erfolgten Käufe habe ich natürlich für die neueren Einrichtungsgegenstände, da ich in den letzten Jahren die Gestaltung übernommen habe. Die älteren könnten fehlen, diese sind jedoch meist älter als 20 Jahren und keine Antiquegegenstände.
wenn sie auf deinen Namen gekauft wurden, dann gehören sie auch dir.