Nachlass-Insolvenz - gehört eine Sterbegeldversichung zum Erbe oder zur Insolvenzmasse?
Meine Tante war alleinstehend und ist vor 6 Wochen verstorben. Beim Aufräumen der Wohnung haben mein Vater und die übrigen Geschwister entdeckt, dass für sie vor zwei Jahren eine Privat-Insolvenz eröffnet wurde. Es bestand auch eine Sterbegeldversicherung, Begünstigste sind allle übrigen Geschwister zu gleichen Teilen.
Mein Vater und seine Geschwister wollen aufgrund der hohen Schuldensumme das Erbe ausschlagen, sind aber laut Gesetz zur Übernahme der Bestattung und Beisetzung verpflichtet. Diese Kosten würden in etwa durch die Sterbegeldversicherung abgedeckt werden.
Muss die Sterbegeldversicherung dem Erbe zugerechnet, d.h. mit den Schulden verrechnet werden, oder steht die Versicherungssumme unabhängig vom Erbanspruch (ob angenommen oder ausgeschlagen) den Begünstigten zu, die in diesem Fall mit den gesetzlichen Erben identisch sind?
6 Antworten
Mit eingetragenen Berechtigten gehört die SV als sog. Vertrag zugunsten Dritter nicht zum Nachlassvermögen.
Allerdings kann der Insoövenzverwalter der rechtlich gesehenen Schenkung wiedersprechen und insofern der Masse zuführen.
G imager761
Antwort von SquadStein 25.03.2013 - 8:29
Die Frage ist schwierig. Die Antwort hängt von der konkreten Gestaltung ab und davon, wie sich der Insolvenzverwalter verhält. Grundsätzlich ist die Sterbegeldversicherung eine normale Lebensversicherung ( http://blog.erbrecht-papenmeier.de/2012/03/mussen-beerdigungskosten-mit-einer.ht... ). Das Geld steht dem Bezugsberechtigten zu. Es liegt aber eine Schenkungzugrunde, die der Insolvenzverwalter anfechten kann. Auf der anderen Seite sind die Beerdigungskosten in der Nachlassinsolvenz vorrangig zu tilgen (§ 324 Absatz 1 Nr. 2 InsO).
Hallo,
interessant wieviel gefährliches Halbwissen doch hier vorhanden ist. Die von mit zitierte und von SquadStein geschriebene Antwort ist zu 100% korrekt.
Zahlungen, die sich aus der Bezugsberechtigung einer LV und durch das Ableben der versicherten Person ergeben, sind Schenkungen gleichgestellt. Diese können von einem Insolvenzverwalter angefochten und als zu der Insolvenzmaße gehörig betrachtet werden.
Spielt aber alles bei der Fragestellung keine Rolle, da so oder so die Bestattungskosten davon bezahlt werden. Entweder zahlen die Bezugsberechtigten oder der Nachlassverwalter von diesem Geld die Bestattung.
VG - Klaus
(Anmerkung: damit keine Nachfrage zum meinem Satz bzgl. des Bezugsrecht kommt - im Erlebensfall ist der VN die bezugsberechtigte Person)
Eine solche Sterbegeldversicherung dient dazu, dem Verstorbenen eine angemessene Bestattung zu ermöglichen, deshalb gehört so eine Versicherung nicht in die Insolvenzmasse.
www.bestattungen-lass.de/index.php/component/content/article/118
Hab ich was anderes behauptet? Die Versicherung gehört nicht in die Insolvenzmasse, fertig. Die Hinterbliebenen nutzen diese im Allgemeinen für die Beisetzungskosten.
wird mit den Schulden verrechnet
Nur die bezugberechtigten Personen haben Zugriff auf die Auszahlung mit Vorlage der Sterbeurkunde!!!
und genau von denen holt es sich dann der Gläubiger!
Nicht bei einer Sterbegeldversicherung, diese dient für die angemessene Beisetzung.
ja, dafür ist sie da. Aber: die begünstigten Personen müssen die Beisetzung bezahlen. Nun stelle dir mal eine Sterbegeldversicherung in größerer Höhe vor-z.B. 10.000€. Dann muss daraus nicht nur die Beisetzung bezahlt (schon dabei wäre zu diskutieren was dazu gehört-Beispiel das Essen danach: ja oder nein?) sondern auch die Gläubiger befriedigt werden.
Die Frage ist schwierig. Die Antwort hängt von der konkreten Gestaltung ab und davon, wie sich der Insolvenzverwalter verhält. Grundsätzlich ist die Sterbegeldversicherung eine normale Lebensversicherung ( http://blog.erbrecht-papenmeier.de/2012/03/mussen-beerdigungskosten-mit-einer.html ). Das Geld steht dem Bezugsberechtigten zu. Es liegt aber eine Schenkungzugrunde, die der Insolvenzverwalter anfechten kann. Auf der anderen Seite sind die Beerdigungskosten in der Nachlassinsolvenz vorrangig zu tilgen (§ 324 Absatz 1 Nr. 2 InsO).
Hier geht es um Versicherung der Verstorbenen in PI, nicht einer insolventen Bezugsberechtigten :-O